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117 IB 97

117 IB 97

117 Ib 97

13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Juli 1991 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz und St. Gallisch-Appenzellischer Naturschutzbund gegen H. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG, Art. 24 RPG; Beschwerdelegitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen. Den gesamtschweizerischen Vereinigungen steht im Baubewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG die Beschwerdebefugnis zu, soweit sie geltend machen, die erteilte Bewilligung verstosse gegen die nach Art. 24sexies BV und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat. Dabei ist weder Voraussetzung, dass es um ein öffentliches Bauvorhaben des Bundes geht, noch dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird.

Sachverhalt

Am 6. November 1987 stellte H. ein Baugesuch für das Bauvorhaben "Hofzufahrt, Aufschüttung, Fusswegverlagerung und teils Aufhebung" im Fuchsloch, Parzelle Nr. 1051/913, Gemeinde Heiden.

Das Gesuch wurde publiziert. Am 3. Januar 1988 erhob der St. Gallisch-Appenzellische Naturschutzbund (SANB), Sektion des Schweizerischen Bundes für Naturschutz (SBN), gegen dieses Vorhaben Einsprache und ergänzte diese mit Schreiben vom 13. Januar 1988. Der SANB machte unter anderem geltend, die projektierte Aufschüttung käme in ein Landschaftsschutzgebiet zu liegen und würde das typische Appenzeller Landschaftsbild stark beeinträchtigen. Ausserdem würden die gesetzlichen Gewässer- und Waldabstände verletzt und ein Wandergebiet mit Immissionen belastet.

Die Gemeinde Heiden leitete das Gesuch und die Einsprache zuständigkeitshalber an die Baudirektion von Appenzell Ausserrhoden weiter, weil das Vorhaben ein Gebiet ausserhalb der Bauzone betreffe. Die Baudirektion führte in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Am 29. Juli 1988 teilte sie dem Einsprecher mit:

"Die Baudirektion betrachtet Sie nicht als einsprachelegitimiert im

vorliegenden Fall. Gemäss der bisherigen Praxis nimmt sie Ihre Eingabe

jedoch als kritische Hinweise zur Kenntnis und informiert Sie auch über

den gefällten Entscheid."

Die Baudirektion begründete dieses Nichteintreten auf die Einsprache damit, dass ideelle Organisationen von Bundesrechts wegen aufgrund von Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) nur dann beschwerdelegitimiert seien, wenn eine Landschaft betroffen werde, die in einem Inventar des Bundes verzeichnet sei, was hier nicht zutreffe. Aufgrund des kantonalen Rechts seien sie nur zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonen- und Zonenpläne legitimiert. Unter dem Abschnitt "Materielles" führte die Baudirektion weiter aus, sie sei bezüglich des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens zu einem positiven Entscheid gelangt, weil das Vorhaben standortgebunden sei und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstünden (was näher begründet wird). Die Baudirektion nannte schliesslich auch die Auflagen, mit denen die Baubewilligung verbunden sei.

Aufgrund dieses Schreibens vom 29. Juli 1988 erhoben der Schweizerische Bund für Naturschutz (SBN) und der St. Gallisch-Appenzellische Naturschutzbund (SANB) Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit dem Begehren, den Entscheid der Baudirektion und die von dieser erteilte Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrenten zur Einsprache gegen das Baugesuch legitimiert seien.

Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 8. Mai 1990 auf den Rekurs des SBN nicht ein und wies den Rekurs des SANB ab. Er erwog, der SBN sei im Verfahren vor der Baudirektion nicht Partei gewesen und der angefochtene Entscheid berühre ihn auch sonst nicht, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse am Rekurs abgehe. Der SANB könne aus Art. 12 Abs. 1 NHG keine Rechte ableiten, da diese Bestimmung nur gesamtschweizerischen Vereinigungen ein Beschwerderecht verleihe. Art. 91 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28. April 1985 (EG zum RPG) erkläre die ideellen Organisationen nur als zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Zonenpläne legitimiert und nicht auch gegen Baubewilligungen. Im vorliegenden Fall sei es nicht etwa so, dass das Bauvorhaben seiner Grösse und Auswirkungen wegen nur mittels einer entsprechenden Nutzungsplanung bewilligt werden könnte, weshalb auch nicht gesagt werden könne, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG laufe auf eine materielle Änderung der Zonenordnung hinaus.

Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben der SBN und der SANB gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde und letzterer auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Die staatsrechtliche Beschwerde schreibt es als gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

3. ... a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das kantonale Recht den gemäss Art. 103 lit. a und c OG Beschwerdeberechtigten dieselben Parteirechte zu gewähren wie das Bundesrecht (BGE 116 Ib 122 mit Hinweis, 426 E. 3a). Die Vorinstanzen und der Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, in der Sache selber wären die Beschwerdeführer nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert, weil die Behörde im hier zur Diskussion stehenden Baubewilligungsverfahren keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG erfüllen würden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung entschieden hat, sind die gesamtschweizerischen ideellen Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes gestützt auf Art. 12 NHG berechtigt, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen, eine in Anwendung von Art. 24 RPG erteilte Baubewilligung verstosse gegen die nach Art. 24sexies BV und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 116 Ib 121 f. E. 2b und 207 E. 3a, BGE 115 Ib 479 E. 1d, bb, BGE 114 Ib 271 E. 2b, BGE 112 Ib 77). Dabei ist entgegen der Meinung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz nicht Voraussetzung, dass es um ein öffentliches Bauvorhaben des Bundes geht, noch dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird. Schon in BGE 112 Ib 75 erklärte das Bundesgericht ganz allgemein, in der Handhabung der Bestimmung von Art. 24 RPG im oben beschriebenen Sinne liege die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Sein Hinweis auf Bauvorhaben, die "namentlich" in einer Landschaft verwirklicht werden sollen, die in einem Inventar des Bundes verzeichnet sind, erfolgte nur beispielhaft (ebenso in BGE 115 Ib 479 f. E. 1d, bb, und BGE 114 Ib 271 E. 2b, wo die Feststellung, es könnte ein BLN-Objekt betroffen sein, jeweils nicht im Sinne einer Voraussetzung der Legitimation gemacht wurde). Im Falle von BGE 116 Ib 121 ff. war überhaupt nicht mehr von einem Inventar die Rede. Der Wirkungsbereich des NHG beschränkt sich denn auch nicht nur auf Objekte von nationaler Bedeutung, wie zum Beispiel aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 sowie Art. 18b und Art. 21 NHG hervorgeht. Ebensowenig ist erforderlich, dass es um ein Bauvorhaben des Bundes oder einer Bundesanstalt geht, wie der Beschwerdegegner aus einzelnen der oben zitierten Entscheide herauszulesen meint. So ging es zum Beispiel im Falle BGE 114 Ib 268 ff. um eine von der Korporation Walchwil projektierte Walderschliessungsstrasse, im Falle BGE 115 Ib 472 ff. um ein Flusssanierungsprojekt des Kantons Zürich und in den Fällen BGE 116 Ib 8 ff. und 119 ff. um eine von einem Privaten projektierte Geflügelmasthalle (vgl. auch BGE 115 Ib 335 ff., wo eine private Chaletsiedlung zur Diskussion stand, und BGE 116 Ib 207 ff. E. 3, wo es um ein kommunales Bauvorhaben ging).

Dass im vorliegenden Fall eine Ausnahmebewiligung nach Art. 24 RPG zur Diskussion steht, gegen die grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (Art. 34 Abs. 1 RPG), und dass die Beschwerdeführer Natur- und Heimatschutzinteressen geltend machen, ist unbestritten. Nach dem Gesagten stünde somit dem SBN als gesamtschweizerischer ideeller Vereinigung gegen einen in der Sache ergangenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 24sexies — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla pianificazione del territorio, Art. 24 e Art. 34 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2000, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 settembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 luglio 2011, 1 novembre 2012, 1 gennaio 2014, 1 maggio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2026, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla protezione della natura e del paesaggio, Art. 2, Art. 5, Art. 12, Art. 18b e Art. 21 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2004, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2012, 1 ottobre 2013, 1 settembre 2014, 12 ottobre 2014, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2022 e 1 agosto 2025.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 103 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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