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118 II 319

118 II 319

Rubrum

63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1992 i.S. MacCooperative, Genossenschaft der Macintosh-Anwender (in Gründung) gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 944 Abs. 1 OR. Verbot figurativer Firmen. Unzulässigkeit des Firmenbestandteils "MacCooperative", da der regelwidrig gebildete Grossbuchstabe C inmitten einer Phantasiebezeichnung als figuratives Zeichen erscheint (E. 4).

Sachverhalt

Am 19. August 1991 verweigerte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich den Eintrag der Firma "MacCooperative, Genossenschaft der Macintosh-Anwender" in das Handelsregister, weil der mitten im Wort "MacCooperative" erscheinende Grossbuchstabe den Regeln der deutschen Sprache widerspreche und die Firma daher figurativ und reklamehaft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 HRegV sei. Eine gegen die Verfügung vom 19. August 1991 erhobene Beschwerde der in Gründung befindlichen Genossenschaft wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 22. April 1992 ab. Gegen den Beschwerdeentscheid führt die Genossenschaft erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

4.

a) Gleich wie Aktiengesellschaften können auch Genossenschaften ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen (Art. 950 Abs. 1 OR). Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt darf jede Firma Angaben enthalten, welche die darin erwähnten Personen näher umschreiben, auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, sofern der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und nicht öffentliche Interessen verletzt (Art. 944 Abs. 1 OR).

Diese Grundsätze sind in der HRegV und vom Eidgenössischen Handelsregisteramt in konstanter Praxis konkretisiert worden. Nach Art. 44 Abs. 1 HRegV unzulässig sind Firmen, die ausschliesslich oder doch vorwiegend Reklamecharakter haben und daher nicht ihrem primären Zweck dienen, ein Unternehmen zu individualisieren und von anderen Unternehmen zu unterscheiden (HIS, N 97 zu Art. 944 OR; ROLAND BÜHLER, Firmenfunktionen und Eintragungsfähigkeit von Firmen, in: Der bernische Notar 1987/48, S. 30). Damit Firmen ihre im öffentlichen Interesse liegende kennzeichnende Funktion erfüllen (ROLAND BÜHLER, Grundlagen des materiellen Firmenrechts, Diss. Zürich 1991, S. 106), dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen und nicht Anlass zu Täuschungen geben, hat das EHRA sodann zahlreiche Regeln aufgestellt, die bei der Firmenbildung zu beachten sind. So müssen Firmen in lateinischen Buchstaben geschrieben werden (dazu BGE 106 II 62 E. 3), dürfen deshalb weder bildliche Darstellungen noch fremdländische Schriftzeichen enthalten und haben die Regeln der deutschen Sprache zu beachten (Kreisschreiben des EHRA vom 21. April 1978, wiedergegeben bei FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I/1, S. 82 ff., Rz. 32 ff.), wenn die Eintragung in dieser Sprache erfolgen soll (BGE 111 II 88).

Dieses letztgenannte Erfordernis wird namentlich dadurch gerechtfertigt, dass die Verwendung von Buchstaben und Interpunktionszeichen in einer von der üblichen abweichenden Schreibweise die Gefahr birgt, auf den normal aufmerksamen Durchschnittsleser, auf den es bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Firmen ankommt (BGE 117 II 193 E. 3a), effekthaschend und damit reklamehaft und täuschend zu wirken. Selbst wenn eine solche Gefahr zu verneinen ist, kann beim Leser doch stets Unsicherheit über die Bedeutung einer Firma entstehen (BGE 111 II 88). In Übereinstimmung mit dem EHRA weist daher auch das Bundesgericht Firmen mit regelwidrig gebildeten Folgen von Buchstaben und Interpunktionszeichen als figurativ zurück (BGE 111 II 86 Nr. 20, BGE 64 I 55 Nr. 7). Die Rechtssicherheit erheischt, dass an dieser Praxis auch im vorliegenden Fall strikte festgehalten wird, und zwar unbekümmert darum, ob die Bezeichnung "MacCooperative" die erwähnten firmenrechtlichen Grundsätze nun besonders gefährde oder nicht.

b) Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass der Firmenbestandteil "MacCooperative" zwar an eine ursprünglich schottische, im englischen Sprachraum gebräuchliche Namensbildung anlehnt, jedoch trotzdem keinen Personennamen, sondern eine Phantasiebezeichnung darstellt. Die Bezeichnung weist nämlich auf die beabsichtigte Tätigkeit der Genossenschaft in der Informatikbranche hin, in der "Mac" vielfach als Kürzel für die Computermarke "Macintosh" verwendet wird. Als Phantasiebezeichnung untersteht der streitige Firmenbestandteil nach dem Gesagten den Regeln der deutschen Sprache. Diese verbieten den Grossbuchstaben C inmitten des Wortes "MacCooperative", der auch nach dem deutschen Sprachempfinden als Fremdkörper und daher zwangsläufig als figuratives Zeichen erscheint, das nur bei Marken, nicht aber bei Firmen zugelassen wird (BGE 64 I 57 E. 3; FORSTMOSER, a.a.O. S. 82 Rz. 34; BÜHLER, Grundlagen a.a.O. und Beispiele in Fn. 102). Dass das Bundesgericht bei Abkürzungen Grossbuchstaben mit eingeschobenen kleinen Buchstaben nicht beanstandet hat (unveröffentlichtes Urteil vom 18. Januar 1989 i.S. B. AG gegen EHRA), ist unerheblich, da für Abkürzungen andere Schreibregeln gelten (FORSTMOSER, a.a.O. S. 82 Fn. 74a).

Eine von den deutschen Regeln abweichende Schreibweise müsste freilich zugelassen werden, wenn nicht eine an schottische Familiennamen anklingende Phantasiebezeichnung, sondern eine Personenfirma zum Eintrag angemeldet wäre, die dem fremdsprachigen Namen einer tatsächlich mit der Genossenschaft verbundenen Person entspräche (dazu BGE 112 II 62 E. 1b mit Hinweisen; HIS, N 10 f. zu Art. 950 OR; MARTIN KARL ECKERT, Bewilligungspflichtige und verbotene Firmenbestandteile, Diss. Zürich 1991, S. 41). Daraus ergäbe sich indessen eine weitere Gefahr, wollte man als Firmenbestandteile auch Phantasiebezeichnungen zulassen, die auf Personen deuten. Leicht könnten solche Phantasiebezeichnungen dazu führen, dass Aussenstehende hinter ihnen nicht vorhandene Zusammenhänge zwischen dem Unternehmen und gewissen Personen vermuten oder sie gar als Personenbezeichnungen auffassen. Zwar dürfte die Bezeichnung "MacCooperative" kaum als Name aufgefasst werden, weil der durchschnittlich aufmerksame Leser sie als Hinweis auf die Gesellschaftsform der Genossenschaft versteht. Andere Kombinationen dieser Art könnten aber durchaus zu falschen Vorstellungen über Beziehungen zu bestimmten Personen verleiten oder zumindest Zweifel darüber aufkommen lassen, ob es sich um Phantasie- oder Personenbezeichnungen handle. Diese Gefahr bestätigt die Richtigkeit der Auffassung der Direktion, dass bereits der Firmenbestandteil "MacCooperative" zu verbieten sei.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 944 e Art. 950 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Ordinanza sul registro di commercio, Art. 44 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 febbraio 2018, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 marzo 2024, 10 luglio 2024 e 1 gennaio 2025.

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