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127 III 572

127 III 572

Rubrum

98. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. Oktober 2001 i.S. A. gegen Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerde)

Regeste

Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben, auch wenn die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners aus dieser Urkunde nicht ersichtlich ist. Es ist aber sinnvoll, dass das Betreibungsamt dem Gläubiger diese Berechnung mit der Pfändungsurkunde bekannt gibt (E. 3b u. c).

Sachverhalt

A.

- Am 11. Juli 2000 pfändete das Betreibungsamt X. in der Betreibung Nr. ... den Monatslohn des Schuldners A. im das Existenzminimum von Fr. 3'920.-/Monat übersteigenden Betrag. Die Pfändungsurkunde wurde am 17. Oktober 2000 versandt. Da die eigentliche Berechnung des Existenzminimums daraus nicht ersichtlich war, verlangte die Gläubigerin B. AG in Konkursliq. vom Betreibungsamt die Berechnung, welche ihr am 30. Oktober 2000 zugesandt wurde und am 1. November 2000 bei ihr eintraf. Am 10. November 2000 erhob die B. AG in Konkursliq. gegen die Festsetzung des Existenzminimums des Schuldners Beschwerde. Während der Vernehmlassungsfrist setzte das Betreibungsamt am 20. November 2000 das Existenzminimum des Schuldners rückwirkend ab 11. Juli 2000 auf Fr. 1'521.45/Monat fest und verfügte die Pfändung des Verdienstes im den Notbedarf übersteigenden Betrag. A. erhob am 30. November 2000 gegen die Neufestsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Lohnquote Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. März 2001 wies das Vizegerichtspräsidium Bischofszell als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde von A. ab; mit Verfügung gleichen Datums schrieb es die Beschwerde der Gläubigerin als gegenstandslos ab. A. legte gegen beide Verfügungen Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 7. Mai 2001 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde (betreffend Existenzminimumsberechnung) teilweise gut und setzte das Existenzminimum auf Fr. 2'528.35/Monat für die Zeit vom 11. Juli bis 19. November 2000 und auf Fr. 1'521.45/Monat ab 20. November 2000 fest.

B.

- A. hat den Beschluss vom 7. Mai 2001 des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er stellt folgende Anträge:

"1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2001 und die damit angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes X. vom 2. [recte: 20.] November 2000 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Eigentumsquote [recte: Einkommensquote] in der Betreibung Nr. ... seien aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X. weiterhin die ursprüngliche Festsetzung des Existenzminimums vom 11. Juli 2000 gilt mit Reduktion auf Fr. 3'410.- ab 1. September 2000.

3. Eventuell sei das Existenzminimum in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X. für die Zeit ab 1. Juli 2000 ohne spätere Reduktion auf Fr. 2'528.35 festzusetzen."

Die Gläubigerin B. AG in Konkursliq. als Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die obere Aufsichtsbehörde schliesst ebenfalls auf Abweisung. Das Betreibungsamt X. hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

3.

b) Das Erwerbseinkommen ist insoweit pfändbar, als es nach Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Die Nichtpfändung des Existenzminimums ist lediglich die negative Seite der Pfändung des pfändbaren Einkommens; die Verfügung über das nicht pfändbare Einkommen liegt für den Gläubiger in der Pfändungsurkunde, nicht in der nachträglich verlangten Notbedarfsberechnung, die vielmehr das Motiv zur Verfügung darstellt (BGE 73 III 114 S. 115 f.). Um Rückfragen des Gläubigers und unnötige Beschwerden wenn möglich zu vermeiden und weil die Existenzminimumsberechnung ohnehin unentbehrlich ist, um eine Einkommenspfändung zu verfügen, ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger mit der Pfändungsurkunde die Zusammensetzung des Existenzminimums des Schuldners bekannt zu geben; dies pflegen einige Betreibungsämter seit jeher zu tun (vgl. BGE 77 III 69 E. 2 S. 71). Der Gläubiger hat indessen in jedem Fall - auch wenn ihm die Existenzminimumsberechnung nicht zugestellt wird - innert 10 Tagen Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde zu erheben (BGE 77 III 69 E. 3 S. 72; BGE 73 III 114 S. 117/118), wenn er mit der Ermessensbetätigung des Betreibungsamtes bei der Nichtpfändung des Existenzminimums des Schuldners nicht einverstanden ist (AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 23 Rz. 61). Wenn die Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin die Frist zur Beschwerdeführung gegen die Festsetzung des unpfändbaren Notbedarfs nicht vom Empfang der Pfändungsurkunde an laufen lässt, sondern vom Empfang der detaillierten Existenzminimumsberechnung, die beim Betreibungsamt verlangt wurde und am 1. November 2000 zuging, ist dies nicht haltbar.

c) Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin das mit der Pfändungsurkunde vom 17. Oktober 2000 mitgeteilte Existenzminimum nicht in Frage habe stellen können. Das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) haben von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss Art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind (BGE 112 III 79 E. 2 S. 80 mit Hinweisen), und im Beschwerdeverfahren hat das Betreibungsamt die Beträge zu rechtfertigen, auf welche es bei der Festlegung des pfändbaren Einkommens bzw. des Existenzminimums abgestellt hat (vgl. BGE 87 III 104 E. 2 S. 105; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 176 zu Art. 93 SchKG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein anderer Fristbeginn ableiten: Wollte die Beschwerdegegnerin behaupten, der Pfändungsurkunde fehlten ohne die Existenzminimumsberechnung wesentliche Gesichtspunkte in der Entscheidbegründung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 mit Hinweisen), hätte sie gegen die Pfändungsurkunde im kantonalen Verfahren Betreibungsbeschwerde (vgl. vor Bundesgericht Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28) erheben müssen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 — letto nella versione del 10 giugno 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 20a, Art. 92 e Art. 93 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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