Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

32 I 482

A482 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, EI. Abschuitt, Bundesgeseize, tion expresse de l'art. 189, dernier alinéa, OJE, lequel place dans les attributions de ces autorités la connaissance des. contestations relatives aux disposgitions des traités avec l’étranger concernant le commerce, etc, Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononce :

Il n’est pas entré en matière, pour cause d'incompétence. gur le recours interjeté par F. Muraour et consorts, Vergl. auh Nr. 66.

F IT. Zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. — Rapporte: de droit civil des citoyens établis ou en Sejour.

71. Nrteil vom 17. Juli 1906 in Sachen Eiuwohnergemeinde Viekerlen gegen Gemeinde Vecckkiugen bezw. Sfaafsrat Wallis.

Streitigkeit betr. Uebertragung der Vormundschaft. Art. 17: 38 |. C. Art. 180 Z. § 06. — Legitimation zum Rekurs — DerRekurs ist bei Streitigkeiten zwiscken Gemeinden nickt an die Rekursfrist des Art. 178 Z. 8 gebunden. — Unzulässigkeit kantonater prozessrechtlicher Normen betr. Geltendmachung von Streitigkeiten aus Art. {7 Ll. e. — Wohnsitz eines minderjährigen fcnaben. dessen Vater auf Ausübung der väterlichen Gewalt verzichtet hat und der sick nicht in seiner Heimalgemeinde aufhält. Art. 4 Abs. 2 BG betr, zivilr. V. d. N. u. A.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :

Sachverhalt

A. Der am 26. März 1889 geborene, in der Gemeinde Reckkingen (Kt. Wallis) heimatberectigte Leo Gunthercn wurde nach dem im Jahre 1895 eingetretenen Tode seiner Mutter bei seinem Onkel Johann Hofer in Pieterlen (Kt. Bern) zur PflegeIE, Zivilrechtl, Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N° 71, 488 und Erziehung untergebracht und i}t seither in dessen Familie verblieben, während sich sein, offenbar schon beim Tode der Mutter landeSabwesender, gegenwärtig angeblich in Monaco lebender Vater in dieser Zeit um ihn niemals bekümmert zu haben scheint. Die Heimatgemeinde Reckingen verabfolgte dem Pflegevater Hofer Für den Unterhalt des Knaben einmal, im Jahre 1904 (als dem Knaben eine kleine Erbschaft angefallen war), einen Betrag von 30 Fr. oder 82 Fr. Dagegen beschied sie ein Gesuch um eine weitere Leistung von 150 Fr. bis 200 Fr., das der Pflegevater Ende 1904 durch Armeninspektor Pfarrer Paul Dickk in Lengnau mit der Begründung stellen liess, dass er zufolge eigenen Unglücks den Knaben, welcher nun der Schule entlassen und in eine (näher bezeichnete) Lehre getreten fei, nicht mehr umfonjt zu halten vermöge, ablehnend. Auch ein erneutes Unterstüssungsgesuch vom Dezember 1905 blieb ohne Erfolg ; der Gemeindepräsident von Reckingen antwortete, die Gemeinde schicke für einen Jüngling im Alter des Leo Gunthern kein Geld, derseldve könnte in Reckingen ganz leiht sein Ausfommen finden ; Übrigens möge man sich um Unterstüssung an feinen Vater wenden. Hierauf gelangte Pfarrer Dick, nach Einholung rechtliher Auskunft beim eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, im Auftrage des Einwohnergemeinderates von Pieterlen an die Gemeinde Reckkingen mit dem Begehren um Übergabe der von ihr besorgten Vormundschaft über Leo Gunthern an dessen Wohnsissgemeinde Pieterlen und unterbreitete, auf die abschlägige Antwort des Gemeinderates von Neck>kingen vom 418. Januar 1906, dasselbe Begehren durch Zufchrift vom 3. März 1906 dem Staatsrate des Kantons Wallis.

B. Mit Eingabe vom 29./30. Mai 1906 sodann hat Pfarrer Paul Dick als Vertreter der Einwohnergemeinde Pieterlen beim Bundesgericht, gestüsst auf den vorstehenden Tatbestand, mit dem Beifügen, dass ein Schreiben an die vom Gemeinderate von Neckingen angegebene Adresse des Vaters Gunthern in Monaco unbeantwortet geblieben sei, und dass auch der Staatsrat des Kantons Wallis auf die Zuschrist vom 3. März 1906, trotz wiederholter Mahnung, keine Anwort erteilt habe, Beschwerde erhoben und beantragt, es möchte wegen der konstanten Weigerung der Reckkinger Behörde, den Knaben Leo Gunthern aus seinem eigenen Vermögen die dringend notwendige Unterstügung 484 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

zu bewilligen, die Übertragung der Vormundschaft über jenen vow Reckingen nach Pieterlen verfügt werden.

C. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat dur sein Fustizund Polizeidepartement die Beschwerde wesentlih wie folgt beantworten lassen : Vorab werde beantragt, es sei auf dieselbe nicht einzutreten ; denn einmal sei Pfarrer Dickk zur Beschwerdeführung, nicht legitimiert, da ihn seine Eigenschaft als Armeninspektor nicht zu dieser gerichtlichen JFntervention berechtige, und ferner habe die Rekurrentin nicht das im kantonalen Einführungsdekret vom 28. Mai 1892 zum BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vorgeschriebene Prozessverfahren eingehalten und könne daher mit ihrer Angelegenheit überhaupt nicht ohne weiteres an das Bundesgericht gelangen. Sodann sei die Beschwerde auch materiell unbegründet und abzuweisen. Das Justiz- und Polizeidepartement habe die Zuschrift des Armeninspektors Dick vom 3. März 1906 durch ein (wörtlich wiedergegebenes) Schreiben vom 24. März 1906, welches wefenilih dahingeht, die Gemeinde Reekingen sei zur Übertragung der Bormundschaft nicht verpslichtet ; denn die Gemeinde Pieterlen sei nie der Wohnsig des Vaters Gunthern ge-. wesen und könne folglih auch nicht der Wohnsitz des minder-- jährigen Leo Gunthern fein — tatsächlich beantwortet und haliean dem darin vertretenen Rechtsstandpunkte fest. Übrigens sei die staatsrechtlihe Beschwerde gegenüber diesem Schreiben, wenn dasselbe den angefochtenen Entscheid darstelle, wegen Nichteinhaltung der geseglihen Nekursfrist verspätet.

D. Auf Anfrage des Jnstruktionsrichters hat das Waisenamt der Gemeinde Reckingen mitgeteilt, dass über den Vater Gunthern. niemals, weder in Reckingen, noch anderswo, eine Vormundschast verhängt worden fei, und dass auch der Knabe Leo Gunthern. nicht unter Vormundschast stehe, dass ihm vielmehr am 18. Januar 1901 unr ein „Sachverwalter“ zu Verwahrung der kleinen, ihm neben zwei Geschwistern von der Grossmutter mütterlicher-- jeits erbschaftlih angefallenen Summe vom Waifenamt bestellt. worden fei.

Ferner hat Pfarrer Dickk auf die Mitteilung der Rekursantwort. des Staatsrates den Empfang des vom Justiz- und Polizeidepartement angeführten Schreibens vom 24. März 1906 bestimmt 1 in. Abrede gestellt ; —

Erwägungen

1. Die Bemängelung der Prozesslegitimation des Armeninspektors Pfarrer Dik in Lengnau seitens des Staatsrates des Kantons Wallis ist augenscheinlich unbegründet. Denn Pfarrer Di hat den ftaatsrechtlihen Rekurs als rechtsgültig bevollmächtigter Vertreter der Einwohnergemeinde Pieterlen eingereiht, indem er eine schriftliche Vollmacht des Einwohnergemeinderates von Pieterlen zu den Akten gebracht hat, welche ihn zur Vertretung der Gemeinde, unter ausdrücfliher Einbeziehung auh der bundesgerihtlichen Justanz, ermächtigt.

2. Die Beschwerde der Gemeinde Pieterlen stügt sich ihrem Inhalte nah auf Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Das Bundesgericht ist daher nah Massgabe der Art. 38 ibidem bezw. 180 Ziff. 3 OG, welche ihm als Staatsgerichtshof allgemein die Beurteilung von Streitigkeiten über die Anwendung des fraglichen Bundesgesetzes zuweisen, zu ihrer Entscheidung kompetent. Nun handelt es sich dabei nicht um einen staaisre{<tlichen Konlift zwischen einer fantonalen Staatsbehörde und einem, deren Staatlsgewalt unterworfenen Rechtssubjekte, d. h. um eine Streitsache im Sinne des Art. 175 Ziff. 3 OG, für welche in Art. 178 ibidem eine gefegliche Frist zur Erhebung der Be- \hwerde gesekt ist. Jn Frage steht vielmehr eine Streitigkeil staatsretliher Natur zwischen zwei einander rechtlich koordinierten Behörden bezw. Gemeinden verschiedener Kantone, zu deren Austragung, wie das Bundesgericht bezüglich der analogen Streitfälle der Art. 14 und 15 BG betr. zivilr. V. d. N. u, A. shon in Sachen Vormundschaftsbehörde Dürrenroth (AS 23 Nr. 201 Erw. 2 S. 1488 f.) näher ausgeführt hat, das Nechtsmittel des staatsrechtlihen Nekurses der Natur der Sache nach an feine bestimmte Frist gebunden fein kann und tatsächlich audy nicht gebunden ist, indem Art. 178 OG mit seiner Fristbestimmung ausdrücklich nur auf die Streitsahen des Art. 175 OS Ziffer 3 ibidem Bezug hat, also für die übrigen, speziell die Rekursfälle des Art. 180, dessen Ziff. 3 hier in Betracht fällt, nicht gilt, Demnach kann von Verspätung der vorliegenden Be= swerde nicht die Rede sein.

3. Auch die fernere formelle Einrede des Staatsrates, dass die Rekurrentin wegen Nichteinhaltung des durch das kantonale Ein-

führungsdekret zum BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vorgeschriebenen Prozessverfahrens zur Erhebung des staatsrechtlihen Rekurses zur Zeit nicht berechtigt sei, entbehrt der Begründung. Denn da jenes Bundesgeses bezüglich der Streitigkeiten aus Art. 17 weder Telbst ein besonderes Verfahren mit kantonalem Jnsianzenzug normiert, noch den Kantonen die Festsetzung eines solchen überträgt, sondern ihre Beurteilung durch Art. 38 dem Bundesgerichte vorbehalilos zuweist (anders bezüglich der Streitigkeiten aus Art. 14 und 15 des Gesetzes : vergl. die Art. 46 und 36 litt. a daselbst), fo ist kein Kanton befugt, in diefer Hinsicht für die übrigen Kantone verbindliche Verfahrungsbestimmungen aufzustellen, weil dadurch bundesrechtlich nicht vorgesehene Voraussessungen für die Anrufung des Bundesgerichtes geschaffen würden, während naturgemäss der dur Bundesreht gewährte Schuss des Bundesgerichts durch selbständige kantonale Nechtsnormen nicht beschränkt werden darf. Übrigens ist vorliegend nict einzusehen, welche kantonale Behörde die Rekurrentin noch angehen sollte, nachdem der Staatsrat, die oberste kantonale Verwaltungsinstanz, durch den in der Rekursantwort angegebenen Bescheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 24. März 1906 si bereits, und zwar materiell, mit der Streitsache befasst hat.

4. In der Sache selbst ist vorab sestzustellen, dass die Vormundschaft, deren Übertragung im Streite liegt, allerdings nicht die ordentliche, die Fürsorge für die Person und das Vermögen des Mündels umfassende Vormundschaft (tutelle) des Walliser Rechts (§ 257 ZGB) sein kann, da der Vater des Knaben Leo Gunthern unbestrittenermassen noch am Leben und im Vesige der elterlichen Gewalt ist. Allein bei der durch das Waisenamt Reckingen vorgenommenen Bestellung eines „Sachverwalters" zur Verwahrung der dem Knaben angesallenen Erbschaft handelt es sich doch zweifellos um einen Akt vormundschastlicher Fürsorge, um die Einsetzung einer vormundschaftlihen Vermögendverwaltung, wie denn auch das kantonale Justiz- und Polizeidepartement in seiner Rekursantwort an das Bundesgerichi jene Massnahme vorbehaltlos als « tutelle » bezeichnet. Nun ist gemäss Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. zur Begründung des Begehrens der Gemeinde Pieterlen um Übergabe der fraglichen Vermögensverwaltung erforderlich, dass der Knabe Gunthern gegenwärtig IF. Zivilrecht], Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N° T1. 487 seinen Wohnsiss in der Gemeinde Pieterlen habe. Und zwar geht Art, 17 von der Vorausjezung aus, dass die Vormundschaftsbehörde von Reckingen als dem Sitze der zu übertragenden Verwaltung jene Wohnsissnahme des Mündels bewilligt habe. Diese Boraussetzung kann sich jedoch nur auf den Normalfall der Vormundschaft mit Fürforge für die Person sowohl, als auh für das Vermögen des Mündels beziehen. Denn zweifellos gehört die Befugnis, den Wohnsig dieses lezteren zu bestimmen, nicht zur VermögenZsverwaltung, sondern is ein Ausfluss der die persônlichen Verhältnisse des Mündels beschlagenden Vormundschastsrechte und wird daher von einer blossen „Vermögensvormundschaft“ nicht umfasst. Vielmehr geschieht bei derart beschränkter Bevormundung die Wohnsissbestimmung ohne Verfügung der Vormundschaftsorgane, sei es nach dem eigenen Willen des persönlich handlungsfähigen Bevormundeten, sei es in Abhängigkeit vom Inhaber der elterlichen Gewalt, sofern der Bevormundete minderjährig isi. Danach würde der Knabe Leo Gunthecn, gemäss der Regel des Art. 4 Abs, 2 BG beir. zivilr. V. d. N. u. A., den ausländishen Wohnsiz seines Vaters teilen. Diese gesegliche Regel kann jedoch vorliegend, angesichts der besondern Umstände des konkreten Falles, keine Anwendung finden. Aus dem Verhalten des

Vaters Gunthern, welcher sich, soweit die Akten ersehen lassen, Feit dem Tode seiner Ehefrau um das Schicksal des Sohnes Leo in keiner Weise bekümmert, sondern diesen stillshweigend seinem Onkel Johann Hofer in Pieterlen zu dauernder Pflege und Erziehung überlassen hat, muss nämlich ein tatsächlicher Verzicht des Vaters auf die Ausübung der ihm zustehenden elterlihen Gewalt, insbesondere des Rechtes, den Wohnsiss des Knaben zu bestimmen (Art. 159 ZGB des Kantons Wallis), gefolgert werden, dessen rechtliche Zulässigkeit das Bundeëgericht bereits in Sachen der Kinder Lütolf (Baselstadt), AS 23 Nr. 14 Erw, 3 S. 75, anerkannt hat. Es ift somit weiter zu untersuchen, wer an Stelle des Vaters den Wohnsiss des minderjährigen Gunthern zu Lestimmen, bezw. wessen Wohnfsiss als das gesetzliche Domizil desselben zu gelten habe. Als folhes nun ist bei der gegebenen Sachlage ganz unzweifelhaft dasjenige seines Onkels Hofer, die WBemeinde Pieterlen, zu betrachten, da Hofer den Knaben seinerzeit 488 4. Staatsrechtliche Entscheidungen. iT. Abschnitt. Bundesgesetze mit stillschweigender Billigung des Baters sowohl, als auch der Heimatgemeinde Reckkingen bei sich aufgenommen und jeither tatsächlih Vaterstelle an ihm versehen hat, während ihn anderseits mit der Heimatgemeinde, welle daneben allein noch in Betracht fallen könnte, keinerlei faktische Beziehungen verknüpfen, abgesehen von der gerade streitigen, dort beftellien und bestehenden Verwaltung seines Vermögens. Diese aber ist für die Frage des Domizils ohne Belang ; denn sie verdankt ihre Entstehung, wie die Akten erkennen lassen, dem Umstande, dass das dem Knaben im Jahre 1901 im Kanton Bern durch Erbschast angefallene Vermögen von der zuständigen Amtsstelle nach Reckingen als der. (vermutlich allein befannten) Heimatgemeinde des Erben geschickt und von derselben augenscheinlich ledigliss in diefer Eigenschaft. in Verwaltung genommen worden ist, somit entgegen den Vorschriften des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. 10 ff.), welche das Vormundschaftswesen grundsäglich der Wohnsissgemeinde zuweisen, Danach hälte die Gemeinde Neckkingen das ihr übersandte Vermögen entweder dem Vater Gunthern, oder, wohl richtiger, im Sinne der vorstehenden Ausführung der Gemeinde Pieterlen zuweisen sollen. Wenn sie statt dessen selbst die Verwaltung des Vermögens übernommen hat, so ist sie gemäss Art. 17 leg. cit.

zur Übergabe derselben an Pieterlen verpflichtet. Denn die fragliche Bestimmung erscheint als anwendbar auch auf den hier vorliegenden Fall der Begründung eines neuen Wohnsiges infolge Zessierens der gefesslichen Präsumption des Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. BV. d. N. u. A., da dieser Fall vernünftigerweise dem in Art. 17 ibidem vorgesehenen Normalfall der Bewilligung eines Wohnsitwechjels seitens der Vormundschaftsbehörde gleichzu-- stellen ist. Es ist daher dem Rekursbegehren der Gemeinde Pieterlen zu entsprehen ; — ertannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach die Gemeinde Reckingen pflichtig erklärt, die Vermögensverwaltung des minderjährigen Leo Gunthern von Reckkingen an die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Pieterlen abzugeben und derselben das verwaltele Vermögen jenes auszuhändigen.

72. , Arteil vom 20. Sepfember 1906 in Sachen Heuberger gegen Waislengerichf Dejasfhaulen.

Art. 22 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. — Le Testamentsvolistreokers zum Rekurs an ias Bundesgericht wegen Verietzung dieser Besltimmaung, À nfechtbarer Entscheid. Art, 178 Z. 1 u. 2 OG. — Art. 23 eod. Unter « Eröffnung der Erdschaft » is? auch die gesamte formelle Nachlassbehandlung zu verstehen. Die Unterstellung der Erbfolge unter Heimatrecht umfsasst die formelte Nachlassbehandlung nicht.

gitimation des A. Am 30. April 1906 verstarb an ihrem Wohnort Schaffhausen Witwe Emma Siegrift geb. Fischer, von Seengen, Kanton Aargau. Sie hinterliess ein in Agrau hinterlegtes Testament, worin einzelne Verwandte zu Erben eingesetzt und zahlreiche Vermächtnisse angeordnet waren und worin als Testamentsvollstrecker der Rekurrent, Fürsprech Dr. Heuberger in Aarau, bezeichnet war. Das Testament enthielt ausserdem die Klausel : „Vie Testatorin „unterstellt gemäss der Borschrift des Art. 22 Abs. 2 des BG „betr. zivilr. V. d. N. u. A. vom 25. Juni 1891 die Erbfolge „in ihre Verlassenschaft dem Erbrecht ihres Heimatkantons Aar- „gau, das also zur Anwendung kommen soll, soweit im vor- „legenden Testamente über die Erbfolge in die Verlassenschaft der „LTestatorin nichts anderes verfügt wird.“ Das Bezirksgericht Aarau eröffnete das Testament und erliess an die nächsten Blutsverwandten der Erblasserin unterm 9. Juni 1906 die öffentliche Aufforderung, sich über ihre Ansprüche bis zum 15. September 1906 beim Bezirkögericht Aarau [hriftlih auszuweisen, mit der Androhung, dass nach Ablauf dieser Frist die als nächste Erben Angemeldeten sofort in den Vesiss der Erbschaft eingewiesen würden, immerhin unter Wahrung aller Jtechte gegenüber allfällig weitern Berechtigten. Am 10. Mai 1966 nahm das Waifengericht Schaff hausen im Beisein des Rekurrenten als Testamentsvollstreckers ein JZnventar über die etwas mehr als 400,000 Fr. betragende Verlassenshaft auf Jn der Folge ergaben sich dann Differenzen zwischen dem Waisengericht Schaffhausen und dem Rekurrenten

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 159 e Art. 257 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 175 e Art. 178 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.
  • Ordinanza sulla sorveglianza delle imprese di assicurazione private, Art. 175 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 settembre 2007, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2013, 14 gennaio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 23 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 settembre 2024, 1 gennaio 2026 e 26 febbraio 2026.

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