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34 II 114

BGE 34 II 114

„I. Es sei der Beklagten zu untersagen, folgende Namen

„führen:

„a) den Namen Loge Daheim Nr. 8 des Guttemplerordens;

„den Namen Loge Daheim Nr. 8 I. O. G. T. oder umgekehrt;

„den Namen Unabhängiger Orden der Guttempler Loge Daheim

Nr. 8; den Namen Independent Order of Good Templars

„Daheim=Loge Nr. 8, und zwar alle diese Namen mit oder ohne

„Zusatz „„neutral““

„b) irgendwelche Bestandteile des Namens der Klägerin (ins¬

„besondere die Abkürzung I. O. G. T.) in irgendwelcher Kombi¬

„nation, mit oder ohne Zusätze (insbesondere des Zusatzes „„neu¬

„tral““) in ihrem eigenen Vereinsnamen zu verwenden.

Sachverhalt

II. „II. Es sei die Beklagte zur Anerkennung des Eigentums der erhalten haben muss; „Klägerin an den in Beilage 24 aufgezählten Gegenständen, so¬

„wie zu deren Herausgabe an die Klägerin zu verurteilen.

In letzter kantonaler Instanz hat darüber das Appellations¬

gericht des Kantons Basel=Stadt mit Urteil vom 21. Januar

1908 erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, die Führung folgender Namen

zu unterlassen: „Loge Daheim Nr. 8 des Guttemplerordens“ 19. Arteil vom 20. März 1908 in Sachen „Loge Daheim Nr. 8 I. O. G. T.“ oder umgekehrt; „Unabhän¬ Loge Daheim Nr. 8 des Neutralen Guttemplerordens, Bekl. giger Orden der Guttempler Loge Daheim Nr. 8“; Independent u. Ber.=Kl., gegen Toge Daheim Nr. 8 des Independent Order of Good Templars Daheim Loge Nr. 8“, und zwar alle

Order of Good Templars, Kl. u. Ber.=Kl. diese Namen mit oder ohne Zusatz „neutral“.

II. Die Beklagte wird dabei behaftet, die Worte „Loge Daheim Berufung an das Bundesgericht: 1. Zulässigkeit: Anwendbarkeit Nr. 8“ oder umgekehrt in ihrem Namen nicht mehr gebrauchen eidgenössischen Rechts, Art. 56 0G. Namenrecht. Es untersteht dem

kantonalen Recht. Die Bestimmungen des Firmenrechts, insbeson¬ zu wollen und wird verurteilt, die Verwendung folgender weiterer

dere Art. 876 OR, beziehen sich nur auf Geschäftsfirmen. Der Schutz Bestandteile des Namens der Klägerin zu unterlassen: „Unab¬ der Namen idealer Vereine kann trotz Eintragung im Handelsregis¬ hängig“ oder „Independent“ in Verbindung mit Guttempler¬ ter nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. 2. Formgültigkeit: orden oder entsprechender Benennung „I. O. G. T.“, sowie „Gut¬ Erfordernis der Rechtsschrift bei Streitwert unter 4000 Fr. Art. 67 templer“ oder „Good Templars“, „Guttemplerorden“ oder „Or¬ der of Good Templars“.

Das Bundesgericht hat

III. Die Beklagte hat der Klägerin die im Inventar vom da sich ergeben: Februar 1903 als „B. Eigentum der Logen Basilea und Da¬

A. Die Klägerin Loge Daheim Nr. 8 des Independent Order heim“ und als „C. Eigentum der Loge Daheim“ bezeichneten of Good Templars hat gegen die Beklagte Loge Daheim Nr. 8 Gegenstände mit Ausnahme des Charters der Loge Daheim und des Neutralen Guttemplerordens Klage mit folgenden Rechts¬ der fünf Rituale als Eigentum der Klägerin anzuerkennen und, begehren erhoben: soweit sie im Besitz der Beklagten sind, der Klägerin herauszu¬

Erwägungen

geben. Im übrigen ist die Eigentumsklage der Klägerin abge¬

1. Aus den Akten ist zunächst hervorzuheben: Die Klägerin, wiesen. Loge Daheim Nr. 8 des Independent Ordre of Good Temp¬ IV. Die Klägerin wird bei ihrer Anerkennung behaftet, die lars, ist eine („untergeordnete“) Loge des im Jahre 1852 in ihr auf den 1. Februar 1906 nachzuweisenden Passiven der Loge

New=York gegründeten „Independent Order of Good Templars“ Daheim Nr. 8 zu übernehmen. Können sich die Parteien über

welcher auf der Grundlage eines ursprünglich orthodox=religiösen die Vornahme der Vermögensteilung nicht einigen, so werden die

Rituals den Zweck verfolgt, durch Totalabstinenz seiner Mitglie¬ Parteien für ihre Streitsache in das Verfahren vor Dreiergericht

der den Alkoholismus in allen seinen Formen zu bekämpfen. Sie verwiesen.

ist als solche ein Bestandteil der schweizerischen Grossloge, welch B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung

letztere sich am 20. Mai 1906 aus den beim Orden verbliebenen an das Bundesgericht eingelegt, mit der sie die Dispositive II,

Logen konstituiert hat und am 12. Juli 1906 unter dem Namen III und V anficht und die Anträge stellt auf:

„Schweizerische Grossloge des Independent Order of Good

1. Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren, soweit sie dahin

Templars (I. O. G. T.)“ in Basel in das Handelsregister ein¬ gehen, dass der Beklagten und Berufungsklägerin die Verwendung

getragen worden ist; am 20. Dezember 1906 erfolgte eben dort der Worte: Unabhängig in Verbindung mit Guttemplerorden

die Eintragung der klägerischen Loge. Dieser Konstituierung und oder entsprechender Benennung, sowie Guttempler, Guttempler¬ Eintragung war der Austritt einer Anzahl Logen aus der schwei¬ orden und der Initialen I. O. G. T. N. untersagt werde zerischen Grossloge und ihr Ausschluss vom Orden durch den somit Aufhebung derjenigen Verfügungen, welche der Beklagten

„International Chief Templar“ vorausgegangen. Die austreten¬ die Führung von Namen untersagen wie: Loge N. N. No. des den bezw. ausgeschlossenen Logen hatten nämlich an Stelle des Neutralen Guttemplerordens oder der Neutralen Unabhängigen orthodox=religiösen Rituals die Einführung eines fakultativen, Guttempler, überhaupt von Namen, welche von demjenigen der

religiös=neutralen Rituals bezweckt, um auch andern Konfessionen Klägerin deutlich unterschieden seien;

eventuell: Abänderung insoweit als der Berufungsklägerin in den Orden zu ermöglichen. Am 25. Juni 1906 gründeten untersagt werde, das Wort Guttempler oder Guttemplerorden in dann in der konstituierenden Sitzung in La Chaux=de=fonds sämt¬ Verbindung mit einer den Unterschied von der klägerischen Or¬

liche schweizerischen und ausländischen Anhänger des neutralen ganisation hervorhebenden Bezeichnung (wie neutral) zu ge¬ Rituals einen neutralen Orden mit besonderer Verfassung, deren brauchen.

Einleitung im wesentlichen lautet: „Grosslogen, Distriktslogen

2. Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens auf Anerkennung

„und Logen Amerikas, Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Un¬ von Eigentum an Mobiliar und Herausgabe von solchem;

„garns und der Schweiz, die dem alten International Order of eventuell: Abweisung dieses Begehrens und Abänderung des

„Good Templars nicht mehr angehören oder noch nie angehör¬ angefochtenen Entscheides, soweit beide über das im Urteile des

„ten, haben sich vereinigt zur Gründung eines neuen, freiheit¬ Zivilgerichtes zugesprochene hinausgehen, also Aufhebung der Ver¬

„lichen und fortschrittlichen Ordens mit dem Namen Indepen¬ fügung des Appellationsgerichts, welche die Beklagte und Beru¬

„dent Order of Good Templars (neutral) - Unabhängiger fungsklägerin verurteilt zur Anerkennung des Eigentums der

„Orden der Guttempler (neutral) — Ordre indépendant neutre Klägerin an den im Inventar vom Februar 1903 als B. Eigen¬

„de Bons Templiers — Független (neutralis) Good — Tem¬ tum der Logen Basilea und Daheim bezeichneten Gegenstände

„plarrend — I. O. N. G. T.“ Das Exekutivkomitee der neutralen und zur Herausgabe von diesen, welche Gegenstände die Beklagte

schweizerischen Grossloge liess sich am 10. August 1906 in Nidau nicht allein besitze, weshalb sie für die Vindikationsklage passiv

im Handelsregister eintragen. Die Beklagte gehört dieser „neutra¬ nicht legitimiert sei;

len" schweizerischen Grossloge an. Die Klägerin hat in der Füh¬ Allein er enthält nicht selbst die Norm darüber, was widerrecht¬

rung ihres Namens durch die Beklagte und von Bestandteilen lich sei, sondern er setzt die Normen hierüber Normen des

ihres Namens durch die Beklagte eine Verletzung ihres Namen¬ Strafrechts wie des Zivilrechts (des eidgenössischen und des kan¬

rechts erblickt und deshalb die vorliegende Klage erhoben. Das tonalen Rechts), gesetzte und ungesetzte Normen - als schon be¬

die Klage gutheissende zweitinstanzliche Urteil stützt sich, im An¬ stehend voraus (vergl. BGE 32 II S. 279; 30 II S. 571 f.

schluss an die I. Instanz, in grundsätzlicher Beziehung darauf, sub b). Wenn freilich die durchaus feststehende Praxis des Bun¬

dass das Recht am Namen im Kanton Basel=Stadt auch ohne desgerichts an Hand des Art. 50 OR den Schutz gegen illoyale

positiv=rechtliche Bestimmung geschützt sei; es verweist ferner da¬ Konkurrenz und gegen widerrechtlichen Boykott neu geschaffen

rauf, dass auch bundesrechtlich, unter Hinweis auf Art. 50 OR, hat, so scheint das über den aufgestellten Grundsatz hinauszu¬

wiederholt der Namenrechtsschutz gewährt worden sei (AS 17 gehen; allein die Praxis hat dabei teils auf in der allgemeinen

S. 710 ff., spez. S. 715 f. Erw. 6, und 32 II S. 388 ff., Rechtsordnung begründete Normen, teils auf besondere Normen

spez. 399 f. Erw. 5). Es führt weiter aus, dass die Klägerin des geschäftlichen Verkehrs abgestellt, also auf ungesetzte oder durch

ihren Namen rechtmässig trage, dass die Beklagte sich rechtswidrig die Rechtsprechung selbst begründete Normen. Die Norm nun, des Namens der Klägerin bemächtigt habe und dass deshalb ein welche die Rechtsverhältnisse am Namen regelt, kann — von der

Anlass zur Klage vorgelegen sei. Hinsichtlich der Vindikation er¬ Firma zunächst abgesehen — nicht in den geschäftlichen Bezie¬ achtet die Vorinstanz den Eigentumsanspruch der Klägerin auf hungen der Namensträger und überhaupt nicht im Obligationen¬ das Gesamteigentum aller Logen für unbegründet. recht, sondern nur in dem die Rechtsfähigkeit und die Verhält¬

2. Die Kompetenz des Bundesgerichts, und damit die Statt¬ nisse der Persönlichkeit im allgemeinen regelnden Personenrecht haftigkeit der Berufung, hängt von der Frage ab, ob in der gefunden werden. So schon das — nicht abgedruckte — Urteil

Sache eidgenössisches Recht zur Anwendung komme. Das ist mit des Bundesgerichts vom Jahre 1902 in Sachen von Hallwyl Bezug auf die beiden Klagansprüche (Untersagungsanspruch aus gegen Kaufmann. (Vergl. jetzt auch Art. 29 schweiz. ZGB und Namensrecht und Eigentumsanspruch) gesondert zu behandeln. die Erläuterungen zum Vorentwurf I S. 68.) Soweit das von

3. Hinsichtlich der Untersagungsklage — Schutz des Namen¬ der Vorinstanz allegierte Urteil des Bundesgerichts in Sachen rechtes — kann vorerst die Kompetenz des Bundesgerichts nicht Badollet (AS 32 II S. 399 f. Erw. 5) für den Schutz des unter Hinweis auf Art. 50 ON begründet werden. Denn zu¬ Namens schlechthin auf Art. 50 OR verweisen sollte, ginge es nächst gewährt Art. 50 OR nur Schadenersatzansprüche aus un¬ daher zu weit. Untersteht aber danach der Schutz des Namens, erlaubten (widerrechtlichen) Handlungen; wenn er auch Unter¬ nach seiner positiven wie nach seiner negativen Seite, den Be¬ lassungsklagen zum Gegenstand haben könnte, so ist doch Voraus¬ stimmungen des Personenrechts, so kann seine Rechtsquelle nicht setzung seiner Anwendbarkeit ein Schaden, und zwar, gemäss der im eidgenössischen, sondern nur im kantonalen Rechte liegen, allgemeinen Terminologie des „Schadens“ im SOR, ein Ver¬ und die Kompetenz des Bundesgerichts ist somit nicht gegeben.

mögensschaden. Das Vorhandensein eines solchen wird nun aber 4. Die Klägerin scheint indessen die Kompetenz des Bundes¬ von der Klägerin gar nicht behauptet. Indem sodann Art. 50 OR gerichts auf Art. 876 OR stützen zu wollen, und die Vorinstanz die Schadenersatzpflicht allgemein an Schadenszufügung aus führt denn auch, um ihr Urteil mit auf Bundesrecht zu stützen, „widerrechtlichem“ Handeln knüpft, hat er allerdings, im Anschluss das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Stahl gegen Weiss¬ an das französische Recht (Code civil art. 1382), den Kreis der Boller, AS 17 S. 710 ff., an. Nun hat das Bundesgericht in zu Schadenersatz verpflichtenden Handlungen gegenüber manchen diesem Entscheide allerdings den doppelten Grundsatz aufgestellt, frühern Gesetzgebungen (z. B. der zürch., PGB §§ 1827 ff.) er¬ dass Art. 876 (Abs. 2) OR jeden, auch den nicht als Firma¬ heblich erweitert, wie er auch weiter geht als § 823 DBGB. inhaber Eingetragenen, gegen unbefugte Verwendung seines Na¬ mens in einer Firma schütze, und dass dieser Schutz sich weiter register eingetragen, und Wiedemann, a. a. O., S. 408 ff.

auch erstrecken müsse auf den unbefugten Namensgebrauch in einer und 660 ff., spricht in sehr eingehender Begründung den nach Geschäftsbezeichnung. Diese Grundsätze können jedoch nicht aufrecht Art. 716 OR eingetragenen idealen Vereinen den gesteigerten erhalten werden. Zwar lautet Art. 876 Abs. 2 OR in der deut¬ Rechtsschutz des Firmenrechts zu, sodass also in casu die Kläge¬ schen und in der italienischen Fassung ganz allgemein („Wer rin, die ja eingetragen ist, in der Tat ihre Klage mit Art. 876 durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird“ stützen könnte. Allein dieser Auffassung von Wiedemann kann « Chi risenta pregiudicio per l’indebito uso d’una ditta ... »), nicht beigestimmt werden. Die Bestimmungen des 33. Titels, er scheint jedem durch den unbefugten Gebrauch einer Firma Ver¬ zweiten Teiles, OR handeln von den Geschäftsfirmen; sie bezie¬ letzten, ganz abgesehen davon, ob er als Firmeninhaber eingetra¬ hen sich ihrer Natur nach überall nur auf die geschäftstreibenden gen ist oder nicht, Schutz gegen Beeinträchtigung durch unbefug¬ Personen, regeln deren Beziehungen; ganz besonders spricht denn ten Firmengebrauch zu gewähren und damit insbesondere auch auch Art. 876 Abs. 1, in dessen Zusammenhang Abs. 2, wie das Namensrecht zu schützen. Diese Auffassung wird denn auch gesagt, auszulegen ist, nur von der Firma eines einzelnen Ge¬ in der Doktrin vertreten (vergl. Miller, Die Lehre von der schäftsinhabers oder einer Gesellschaft. Für die Namen eingetra¬ Geschäftsfirma nach SOR, S. 41 ff.; Lansel, Le nom en droit. gener idealer Vereine ist bei Regelung dieser Materie der Ge¬ civil, Nr. 240 und 241 S. 198 ff.), und sie kann sich insbe¬ schäftsfirma kein Raum. Art. 876 findet somit in der vorliegen¬

sondere stützen auf die deutsche Doktrin und Rechtsprechung hin¬ den Streitsache keine Anwendung und damit ist die Inkompetenz sichtlich des a. DHGB Art. 27; vergl. Staub, Kommentar, des Bundesgerichts hinsichtlich des Klagebegehrens sub I (Beru¬

3. und 4. Aufl. S. 59 § 2 zu Art. 27; nunmehr auch zu fungsantrag sub 1) endgiltig festgesetzt.

Abs. 2 des § 37 des n. DHGB: Staub, 6. und 7. Aufl. 5. Auf das zweite Rechtsbegehren (bezw. den zweiten Beru¬ S. 178 ff. Es wird denn auch kaum bezweifelt werden können, fungsantrag), Vindikation betreffend, kann aus dem Grunde nicht dass derjenige, dessen Namen entgegen der Vorschrift des Art. 873 eingetreten werden, dass es hier an einer formgültigen Berufung a. E. OR in der Firma einer Aktiengesellschaft oder Genossen¬ fehlt. Nachdem nämlich hinsichtlich des ersten Klagebegehrens eid¬ schaft gebraucht wird, hiegegen gestützt auf Art. 876 Abs. 2 OR genössisches Recht nicht anwendbar ist, fällt dieses Rechtsbegehren einschreiten kann; vergl. den Hinweis von Hafner auf Art. 873 für die Streitwertbestimmung (sowohl nach Art. 59 als nach a. E. in Anm. 6 zu Art. 876. Allein abgesehen von diesem, hier Art. 61 OG) gänzlich ausser Betracht; der Streitwert ist zu be¬ nicht vorliegenden Fall ist Art. 876 Abs. 2 enger zu interpre¬ messen nach dem Vindikationsbegehren, das einzig allfällig der tieren, nämlich im Zusammenhang mit Abs. 1. Der französische Kompetenz des Bundesgerichts unterstehen könnte. Nun bleibt Text zeigt dies deutlich, indem er in Abs. 2 von « cette raison» aber der Streitwert der vindizierten Objekte gemäss der Aufzäh¬

richt, womit er eben die Firma, von der Abs. 1 spricht, meint. lung auf Seite 12 ff. des erstinstanzlichen Urteils unter allen Dieser Text ist aber korrekter, indem er streng im Rahmen dessen Umständen unter 4000 Fr., sodass für die Berufung die Einle¬ bleibt, was der Gesetzgeber in Art. 876 ordnen wollte und konnte: gung einer Rechtsschrift, gemäss Art. 67 Abs. 4 OG, unerläss¬ im Rahmen des Firmenrechtes. (So Wiedemann, Beiträge zur liches Formerfordernis war, dessen Mangel die Berufung form¬ Lehre von den idealen Vereinen, S. 673 f.: der Abs. 2 bestimmt ungültig macht;

„lediglich die Konsequenzen des in Abs. 1 aufgestellten Prinzipes: erkannt:

„die Klagen, mit welchen der zum ausschliesslichen Firmengebrauch Auf die Berufung wird nicht eingetreten. „Berechtigte seinem Recht Nachachtung verschaffen kann“ — mit Polemik gegen das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Stahl gegen Weiss=Boller.) Der klägerische Verein ist nun im Handels¬

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 50, Art. 716 e Art. 876 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 61 e Art. 67 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.
  • Ordinanza sulla notificazione delle prescrizioni e norme tecniche nonché sui compiti dell’Associazione Svizzera di Normazione, Art. 50 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2002.

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