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Inhaltsverzeichnis.
Sachverhalt
I. I. Personenregister. — Registre des Ppersonnes. Á. Staatsrechtliche nischeidungen. — Arrêts de droit publie PP. 1001 B. Strafrechtliche Entsehoidungon. — Arrêts de droit pénal Pp, 1006 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. — Arrêts de la Chambre des poursuites et failliies . .. , p. 41007 Anhang — Annewxe. Verzeichnis der nicht publizierten Entscheide. — Table des arrêts non publies Ep. 1014 . Zusammenstellung der Entscheide nach den drei Nationalsprachen. — Statistique des arrêts d’après les trois langues nationales . . p. 41036 - Berichtigungen und Beifügungen. — Corrections et adjonctosk. Pp. 41037 A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÊTS DE DROIT PUBLIC Erster Abschnitt. — Première section.
Bundesverfassung. — Constitution fédérale.
I. I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. Déni de justice et égalité devant la loi.
1. NArfeisl vom 27. Januar 1909 in Sachen Wirz gegen Appellafionsgerichssf VYaslelstadt.
Berufung eines Angeklagten auf das « buñdesrechtlich gewährleistete Haupiforum des Begehungsortes >». — Angeblich unzulässige Schieckterstellung der Kantonsbürger gegenüber Nickikantonsvürgern durch Ausdehnung der Strafjustiz des Heimatkantors auf ausserhalb desselben begangene Verbrechen.
A. Der in Basel heimatberechtigte Rekurrent, der, soviel aus den Akten ersichtlich ist, keinen festen Wohnfiy hatte, stellte am 12. Mai 1908 einen Wechsel von 250 Fr. auf Dr. med. K. K. in Kradolf (Thurgau) aus, mit Fälligkeitsdatum auf Ende Mai 41908. Diefen Wechsel, auf welchem das Akzept des Bezogenen (Dr. K.) stand, übergab Wirz dem Bahnhofrestaurateur C. Müller 2 À. Staatsrechiliche Entscheidungen, E. Abschnitt. Bundesverfassung.
in St. Margarethen (St, Gallen), bei welchem er s{<on einige Zeit logierte, zur Versilberung. Müller zahlte dem Wirz die Wechselsumme aus und gab den Wechsel feiner Bank weiter, Bei Fälligkeit erklärte der Bezogene die Unterschrift des Alzeptanten als gefälscht und verweigerte die Zahlung. Am 13. Juni 1908 erhob Müller gegen Wirz, den er in der Anzeige als in Basel wohnend bezeichnete, Strafanzeige wegen Urkundensälshung. Unter dem Protokoll über die erstattete Anzeige machte der Beamte die Bemerkung : „Anzeige angenommen, weil Akzept vermutlich in Basel gefälscht.“ Wirz, der nicht am angegebenen Domizil in Basel zu finden war, wurde hierauf im Fahndungsblait ausgeschrieben und am 20. Juni 1908 von Nheinfelden nach Basel eingeliefert. Er erhob keinerlei Einsprache, und die UntersuGung nahm in Basel ihren Fortgang. Der Angeklagte gab zu, den ganzen Wechsel bis und mit dem Worte „Angenommen“ selber geschrieben zu haben, und bestritt nur, dass auch die Unterschrift „Dr. K.“ von seiner Hand herrühre. Der vom Untersuchungsrichter bestellte Schristexperte, welchem als Vergleich2material zwei unbestrittenermassen echte Unterschriften des Dr. K. vorlagen, erklärte die Untersrift bestimmt als gefälscht und zwar als wahrscheinlich vom Rekurrenten angefertigt. Durch eine chemische Expertise wurde sodann festgestellt, dass die Unterschrift Dr. K. mit der gleichen Tinte geschrieben worden ist, wie das Wort „Angenommen“. Ferner wurden die Worte „Angenommen Pr. K.“, sowie die zwei unbestrittenermassen echten Unterschriften des Dr. K. in vergrössertem Massstabe photographiert und der Schristexperte beaustragt, unter Berücffichtigung dieser Photographie ein Ergänzungsgutachten einzureiczen, Dies geschah, und zwar gelangte der Experte in seinem Nacsstragsgutachten zu demselben Schlusse wie in seinem Hauptgutachien. Nachdem noch zahlreiche ete Unterschriften des Dr. K. zu den Akten gebracht worden und nachdem auch das Rechnungsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und Dr. K. untersucht worden war und eine Einvernahme des Remittenten Müller stattgesunden hatte, fällte das Strafgericht des Kantons Baselstadt am 29. September 1908 folgendes Urteil:
„Johann Alfred Wirz wird der Privaturkundenfälshung in „gewinnsüchtiger Absicht schuldig erklärt und gemäss den §§ 69, L Rechisverweigerung und Gleichheit vor dem Gesgeize. N° 1, 3 „101, 21 des Strasgesetes zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.“ Aus der Motivierung dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben : Die Fälschung habe zwar offenbar nicht auf dem Gebiet des Kantons Baselstadt stattgefunden ; die Basler Gerichte jfeien aber nach § 2 Ziff. 1 des kantonalen Strafgesetzes kompetent. In materieller Beziehung sei allerdings auf die Aussagen des Dr. K., dessen Moralität durc verschiedene Prozesse in ein schiefses Licht gestellt worden sei, kein entscheidendes Gewicht zu legen ; anderseits könne jedoch auch der Angeklagte auf Ünbescholienheit keinen Anspruch erheben. Die Darstellung des Dr. K. werde nun aber dur die eigenen Wahrnehmungen des Gerichtes unterstügt, da in der Tat der Unterschied zwischen der angefochtenen und der echten Unterschrift des K. in die Augen springe. JInsbesondere laufe bei allen dem Gerichte vorliegenden eten Unterschriften das D unten stets rund aus, bei der angefochtenen Unterschrift aber, wie beim Angeklagten, spit. Dazu komme das Gutachten des Schriftexperten, welches dieser auch in seinem Ergänzungsbericht vollflommen aufrecht erhalte; endlich die chemische Expertise, welche feststelle, dass die Unterschrift Dr. K. mit der gleichen Tinte geschrieben wnrde, wie das Wort „Angenommen“. Da der Angeflagte behaupte, Dr. K. habe seine Unterschrift zu anderer Beit und an unbekanntem Orte zum Worte „Angenommen“ hingesetzt, so bleibe Wirz die Erklärung für die Berwendung der gleichen Tinte \ssuldig.
Die §§ 1 und 2 des Basler Strasgesebes lauten : § 41. „Dieses „Strafgeseg findet Anwendung auf alle von ibm mit Strafe be- „drohten Handlungen (Verbrechen), die im Kanton Baselstadt „verübt werden. § 2. Ausserhalb des Kantons Baselstadt verübte „Verbrechen können nac diesem Strafgesetz verfolgt werden : 1) Wenn „der Tâter ein Kantonsangehöriger, d. h. Kantonsbürger oder im „Kanton wohnhaft ist, sofern die Handlung auch nach dem Gealesse des Orts, wo sie begangen wurde, strafbar ist ; 2) wenn „tin Hoch- oder Landesverrgt gegen den Kanton Baselstadt be- „gangen wird.
In der Hauptverhandlung vor Strafgericht hatte Wirz bemerkt, die Unterschrift Dx. K.“ set jedenfalls nicht in Basel auf den E À. Staatsrechtliche Entscheidungen. [, Äbschnitt, Bundesverfassung.
Wechsel gesetzt worden ; die Sache sollte aljo in St. Gallen over Thurgau beurteilt werden.
B. Dure Urteil vom 30. Oktober 1908 bestätigte das Appellationsgericht das Kantons Baselstadi obiges Urteil des Strafgerites.
Hie Gegen das Urteil des Appellgtionsgerichtes hat Wirz rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergrisfen, mit dem Antrag auf Aushebung dieses Urteils sowohl als des strafgerichtlichen Urteils vom 29. September 1908.
Dieser Antrag wird zunächst damit motiviert, dass die Basler Gerichte, weil die angebliche Fälshung nicht auf Basler Gebiet begangen worden sei, zur Beurteilung des Falles inkompetent gewesen seien und dass daher der Rekurrent seinem „natürlichen Richter entzogen“ worden sei. Wenn das Strafgericht seine Kompetenz aus § 2 Ziff. 1 des Basler Strafgesezes herleite, so beruhe dies guf einer rechtsirrtümlichen Auslegung der angeführten Gesezesbestimmung. Wäre die Auslegung des Gerichtes richtig, so wären die Kantionsbürger von Baselstadt mit einem privilegium odiosum belegt, das mit der verfassungsmässigen Rechtsgleichheit aller Schweizerbürger unvereinbar und daher bundesverfassungswidrig wäre. Der angeführte § 2 Ziff. 1 des Basler Strafgesetzes gebe dem Kanton Baselstadt ein Recht zur Besirafung der Kantonsbürger wegen ausserhalb des Kantons begangener Delikte nur in denjenigen Fällen, wo der Kanton gemäss Art. 1 Abs. 2 des interkantonalen Auslieferungsgesezes sich dazu verpflichtet habe, einen Kantounsbürger nah feinen eigenen Gesetzen zu beurteilen und zu bestrafen. Stünde es dagegen in der Macht der Kantone, sich ihrer Bürger in der ganzen Schweiz herum zu bemächtigen, um sie daheim zn beurteilen und zu bestrafen, so wäre dies ein Souveränitäisübergriff und eine Verlegung des „bundesrechtlich gewährleisteten Hauptforums des Tatortes“. Die Unzulässigkeit eines solchen Verfahrens ergebe sich auh aus Art. 4 des interkantonalen Auslieferungsgefezes. In casu liege also ein Eingriff in die Justizhoheit der Begehungskantone (Thurgau oder St. Gallen) vor. Grund, sich hierüber zu beklagen, habe nicht nur der Kanton der begangenen Tat, sondern au der Angeklagte selber, der dadurch seinem natürlichen Richter entzogen und \chlehter behandelt IL. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. Ne 1, 5 werde, als ein Nichtkantonsbürger. Gerade im vorliegenden Falle jei der Angeklagte infolge der Beurteilung der Sache durch die Basler Gerichte deshalb \slechter gestellt gewesen, weil man in Basel den Dr. K. nur vom Hörensagen kenne und daher die Glaubwürdigkeit desselben zu hoh eingeschätzt habe.
Eventuell wird die Aufhebung der beiden Urteile oder doch wenigstens des appellationsgerihsstlichen aus dem Grunde verlangt, weil das Appellationsgericht es abgelehnt habe, ein Aktenfaszikel, betitelt „Antwortbelege i. S. Dr. K. K. gegen Dr. E. S.“ zu den Akten zu ziehen. Jn diesem Akftenfaszikel befinde sich nämlich eine echte Unterschrift des Dr. K., bei welcher das D unten ebenfalls (wie. auf der angefochtenen Unterschrift) spiss auslaufe. Die Weigerung, diese Akten beizuziehen, sei ein Akt der Willkür und eine Rechtsverweigerung, D. Jn seiner Vernehmlassung hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt Abweisung des Rekurses beantragt und unter anderm folgendes bemerkt : Es sei unrichtig, dass man die Glaubwürdigkeit des Dr. K. in Basel hoh eingeschägt habe. K. habe srüher in Basel gewohnt und sei den Basler Gerichten nur zu gut bekannt, Seine Aussagen seien daher mit grosser Vorsicht aufgenommen worden und hätten keineswegs ausschlaggebend sein können. Was die Beschwerde über Nichibeiziehung der Antwortbelege i. S. Dr. K. gegen Dr. S. betreffe, so sei weder aus den Akten noch aus dem Protokoll ersichtlich, dass ein solcher Antrag gestellt worden sei. Übrigens habe das Gericht nicht nur auf Grund der Schriftexpertise, sondern nach eigener Prüfung des gesamten Vergleichsmaterials, fein Urteil gefällt.
Erwägungen
1. Da sich der Rekurrent, wenn auch ohne positive Verfassungsbestimmungen zu zitieren, über Verletzung verfassungsmässiger Rechte und über ungleiche Behandlung beschwert, so ist sowohl die Kompetenz des Bundesgerichtes als auch die Legitimation des Rekurrenten zum Rekurse gegeben, Dass der Rekurrent sich der Justizhoheit des Kantons Bafelstadt unterwotfen und dadurch auf die Anfechtung der ergangenen Strafurteile wegen Jnkompetenz der Basler Gerichte im voraus verzichtet habe, fann nicht gesagt werden, Denn dur seine vor 6 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesvertassung.
Strafgericht abgegebene Erklärung, die Sache gehöre vor die St. Galler oder Thurgauer Gerichte, hat sih der Rekurrent sein Einspruch2recht in genügender Weise gewahrt. Es ist daher auf den Nekurs einzutreten, ohne dass es einer Untersuchung der kontroversen Frage bedürfte (vergl. darüber BGE 11 S. 13 Erw. 1 und Urteil des Bundesgerichis vom 7. Februar 1900 i. S. Haas gegen Zug, Erw. 2 am Anfang), ob überhaupt in Strafsachen die Kompetenz eines fonjt inkompetenten Gerichtes dadurch begründet werden könne, dass der Angellagte sich demselben freiwillig unterwirft.
2. Jn der Sache selbit ist, was den ersten Teil des Nekurses betrisst, entscheidend, dass ein „bundesrechtlich gewährleistetes Hauptforum des Tatortes“ nicht besteht.
a) Die Bundesverfassung enthält — von Art. 112, der hier nicht in Betracht kommt, abgesehen — überhaupt keine Bestimmungen über den Gerichtsstand in Strafsachen. Vergl, BGE 1 S. 191 Erw. 5. Speziell Art. 58, welchen der Rekurrent als ver- “legt zu betrachten scheint, da er behauptet, er sei seinem natürlichen d. i. verfassungsmässigen Richter entzogen worden, will zunächst nicht (vergl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 1900 i, S, Haas gegen Zug, Erw. 2, sowie die dortigen Zitate; ferner AS 24 11 S. 439 Erw. 1 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 1907 i. S. Mathys gegen Thurgau), wie Art. 59, die öôrtlihe Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Kantone regeln, sondern lediglih verhindern, dass ein Bürger vor ein von der Verfassung überhaupt nicht anerkanntes oder doh nicht mit der nôtigen sachlichen Kompetenz versehenes Gericht gestellt werde. Der Nekurrent behauptet aber selber nicht, es seien das Straf- und das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt keine von der Verfassung anerkannten oder feine mit der Jurisdiktion in Strafsachen betrauten Gerichte.
b) Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent sodann auf Art, 4 Abs.2 des interftantonalen AuslieferungsSgesetzes, welcher eine Auslieferung überhaupt nur an den Kanton des Begechungsortes vorsehe und dadurch indirekt das forum delicti commissì garantiere. Abgesehen davon, dass das interkantonale AuslieferungSgesess grundsäulih nur die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den in Be- [, Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 1, 7 tracht fommenden Kantonen regelt und der Verfolgte daher aus demselben keine Garantie eines Gerichtsstandes herleiten kann (vergl, AS 32 1 S. 85), ist zu sagen, dass die oben angeführte Gesetesbestimmung lediglich den Spezialfall regelt, wo ein und dasjelhe Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde, wovon in casu nicht die Rede ist, während dagegen Art. 1, welcher die allgemeinen Voraussetzungen der Auslieferungspflicht betrifft, die Auslieferung keineswegs davon abhängig macht, dass das Delikt auf dem Gebiete des requirierenden Kantons begangen wurde.
c) Jn der bundesgerichtlichen Praxis ist der Gerichtsstand des Begehungsortes allerdings insofern anerkannt, als demselben bei wirklichen Kompetenzkonflikten zwischen den Sirasgerichten verschiedener Kantone in der Regel der Vorzug gegeben wird, Dies geschieht jedoch nicht, weil dieser Gerichtsftand als bundesrechtlich gewährleistet betrachtet würde, sondern entweder deshalb, weil gemäss Art. 177 OG von dem einen der beteiligten Kantone der Entscheid des Bundesgerichtes angerufen wurde, oder deZhalb, weil der Kompetenzkonflikt, zumal der negative Kompetenzkonflikt, unter Umständen die Verletzung anderweitig garantierter verfassungsmässiger Rechte, insbesondere eine Berweigerung des rechtlichen Gehörs, zur Folge haben kann und aus diesem Grunde der Kompetenzkonflikt — durch den Entscheid zu Gunîten des einen oder des andern Gerichtsstandes — beseitigt werden muss. Vergl. AS 24 1 S. 182 Erw. 2; 30 1S.5 Erw. 1. Jm vorliegenden Falle besteht nun aber ein wirklicher Kompetenzkouflikt nicht, da bis heute weder die Gerichte des Kantons St. Gallen noch diejenigen des Kantons Thurgau sich mit der gegen den Rekurrenten erhobenen Anklage befasst haben und dieselben auch die Absicht nicht geäussert haben, dies in Zukunft zu tun. Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 41907 i. S. Löliger gegen Baselland, Erw. 1.
3. Jst somit durch die angefochtenen Urteile ein bundesrectlich gewährleisteter Gerichtsstand nicht verlegt, und liegt auch kein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Kantone vor, so ist im weitern zu untersuchen, ob, wie der Rekurrent behauptet, durch die dem § 2 Ziff. 1 des Basler Strafgesezes von den Basler Gerichten gegebene Auslegung und durch die daraus 8 A. Staaterechtliche Entscheidungen. I, Abschnitt. Bundesverfassung.
angeblich resultierende Schlechterstellung der Kantonsbürger gegettüber Nichtkantonsbürgern das Prinzip der verfassungsmässigen Rechtsgleichheit aller Schweizerbürger verlesst werde, Dabei hat das Buudesgericht selbstverständlih nicht zu entscheiden, ob das kantonale Strafgesep von den Basler Gerichten rechtsirrtümli < interpretiert worden sei, wie der Rekurrent nebenbei behauptet, sondern nur, ob jene unter Umständen allerdings mögliche Schlechterstellung der Kantonsbürger gegenüber Nichtkantonsbürgern eine Verlegung der bundesrechtlich garantierten Rechtsgleihheit bedeute. Diese Frage ift zu verneinen. Was nämlich zunächst Art. 4 der BV betrifft, so fordert derselbe bekanntlich nicht (vergl. AS 28 1 S. 315 f. Erw. 1, 30 TS, 724), dass alle Personen ohne Unterschied in der Gesetzgebung und Rechtsprehung absolut gleichgestellt und gleich behandelt werden, sondern er lässt es zu, dass nach bereits bestehenden erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Unterschieden auch eine verschiedene Behandlung Plass greife; ein folch erheblicher Unterschied liegt aber zweifellos vor, wenn es sich einerseits um Kantonsbürger, anderseits um Nichikantonsbürger handelt. Was dagegen Art. 60 der BV betrifft, so will derselbe, wie sich sowohl aus seinem Wortlaut als auch aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, nur die Nichtkantonsbürger davor ssÜssen, schlechter behandelt zu werden, als die Kantonsbürger, nicht aber die Kantonsbürger gegenüber der Gesetzgebung des eigenen Kantons in Schuss nehmen.
Übrigens steht für den vorliegenden Fall keineswegs fest, dass die Beurteilung der Sache durch die Gerichte des Heimatkantones tatsächlih eine Schlechterstellung des Angeschuldigten zur Folge gehabt habe. Der Rekurrent hat in dieser Beziehung lediglich behauptet, dass im Thurgau oder im Kanton St. Gallen den Aussagen des Dr. K. weniger Wert beigelegt worden wäre, als in Basel, wo man ihn nicht kenne. Aus dem Urteil des Strasgerites jowobl als aus der Rekursaniwort des Appellationsdgerichtes ergibt sich aber, dass auh die Basler Gerichte den Dr. K. aus eigener Erfahrung kennen und dass deshalb auf seine Aussagen kein entscheidendes Gewicht gelegt wurde.
4. Soweit endlich der Rekurs damit motiviert wird, das Appelsationsgericht des Kantons Baselstadt habe sih durch NRichtbeizieE. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 2, D hung der Antwortbelege i. S. Dr. K. K. gegen Dr. E. S. eines Will - Türaktes und einer Rehisverweigerung schuldig gemacht, so erweist sich derjelbe sowohl deShalb als unbegründet, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist und von der rekursbeklagten Behörde offenbar bestritten werden will, dass der Rekurreut, wie ex behauptet, die Beiziehung jener Belege vor Appellatiansgericht beantragt habe, als auch namentlich deshalb, weil bei dem bereits vorhandenen umfangreichen Aktenmaterial das Gericht sih auh ohne Beiziehung weiterer Akten ein sicheres Urteil über die zu entscheidende Tatfrage bilden konnte.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiefen.
2. Arteil vom 3. Februar 1909 in Sachen Béhié- Hurst gegen Glarus.
Besteuerung einer Minderjährigen, deren Vater im Ausland wolnt, deren Vermögen aber nack der Behauptung der rekursbeklagten BeAôrde im Tnlande «unter vormundschaftilicher Verwaltung stand». Willkürliche Feststetlung des Tatbestandes in letzterer Hinsicht.
A. Am 15. September 1998 beschloss die Obersteuerbehörde des Kantons Glarus (bestehend aus dem Regierungsrat und 4 weitern Mitgliedern):
„Fräulein Olga Hurst, die von Beginn des Jahres 1908 (jollte heissen 1907) an in Schwanden domiziliert war, wird für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis zum Hochzeitstage (10. Auguit 1998) îm Steuerregister Schwanden mit 250,000 Fr. neu veranlagt.“ Jn einem an die gleiche Obersteuerbehörde gerichteten „Rekurs“ machte hierauf der Ehemann der Olga Hurst geltend, seine Frau habe bis zu ihrer Verheiratung kein rechtlihes Domizil im Kanton Glarus gehabt und könne daher daselbst für die Zeit vor ihrer Verheiratung nicht besteuert werden. Übrigens betrage das Ver-