Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

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15. Urteil vom 16. Mai 1917

Sachverhalt

I. i. S. Margot gegen Appenzell A.-Rh, Fristbeginn für den Rekurs nach Art. 52 LMPG.

A. — Im September 1915 wurde im Kanton Appenzell A.-Bh. gegen den Rekurrenten Margot, einen ehemaligen Kunstweinfabrikanten in Genf, eine Strafun!ersuchung wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 5 des BG vom 7. März 1912 betr. das Verbot von Kunstwein und Kunstmost angehoben, weil er durch Inserat in der in Teufen herausgegebenen Zeitung Säntis die Zusendung dessen, was Zur Bereitung eines vortrefflichen Kunstweines nötig zei, angeboten und Bestellungen hierauf ausgeführt hatte. Bei seiner rogatorischen Einvernahme vom 4. Oktober 1915 gab Margot diesen Tatbestand zu, bestritt jedoch mit Zuschrift an den die Untersuchung führenden kantonalen Verhörrichter in Trogen vom 10. Oktober 1915, sich dadurch gegen das erwähnte Bundesgesetz vergangen zu haben, und bemerkte weiterhin, die Präfektur in Organisation der Bundesrechtspflege. N° 15. af Lausanne habe wegen gleicher, im Kanton Waadt erschienener Inserate eine Untersuchung gegen ihn eröffnet, er sei vor ihr schon am 31. August 1915 vorgeladen ge-- wesen und verlange deshalb gemäss Art. 50 LMPG., dass die appenzellische Untersuchung derjenigen in Lausanne angeschlossen werde. Dabei legte er ein Schreiben des Lausanner Präfekten vom 23. September 1915 vor, das ihn unter Bezugnahme auf sein Erscheinen vom 31. August zur Beibringung eines damals angerufenen bundesgerichtlichen Urteils aufforderte.

Nachdem Margot dieses Begehren der Verfahrensvereinigung Ende März 1916, auf die Mitteilung des appenzellischen Verhöramtes vom bevorstehenden Abschluss der Untersuchung im Kanton Appenzell, erneuert hatte, übersandte der dortige Verhörrichter am 8. Mat 1916 die Akten der Präfektur in Lausanne mit der Anfrage, ob sie bereit sei, das Strafverfahren auch mit Bezug auf den appenzellischen Tatbestand durchzuführen. Er bekam jedoch die Sendung umgehend von der Mitteilung begleitet zurück : « Aucune affaire contre Margot Albert, à Genève, n’est actuellement pendante à la préfecture de Lausanne. » Demgegenüber hielt Margot mit Schreiben an den Verhörrichter vom 17. Mai 1916 an seinen Angaben über die Untersuchungseröffnung in Lausanne fest und berief sich noch auf ein weiteres Schreiben vom 1. November 1915, worin der Präfekt ihm den Empfang des früher erwähnten bundesgerichtlichen Urteils bestätigt und noch eine tatsächliche Auskunft verlangt hatte. Wenn, s0 bemerkte er dazu, der Präfekt dann zwar die Untersuchung. wegen Fehlens einer strafbaren Handlung eingestellt zu haben scheine, s0 bestehe doch die Kompetenz des Lausanner Richters zur Behandlung des Appenzeller Falles fort und müsse dieser letztere daher, falls er weiter verfolgt werden wolle, den Lausanner Behörden überwiesen werden. Hierauf entgegnete der Verhörrichter am 22. Mai 1916 : « Nachdem die Préfecture de Lausanne die Uebernahme 82 , Staatsrecht.

des hier pendenten Strafverfahrens ablehnt, halten wir uns für berechtigt, das Verfahren hier durchzuführen. Wenn Sie sìch damit nicht einverstanden erklären, so ist es Ihre Sache, einen Entscheid des Bundesgerichts im Sinne von Art. 52 des eidg. Lebensmittelgesetzes zu provozieren... » Wegen dieses Bescheides ersuchte Margot den Verhörrichtei in einem weitern Schreiben vom 26. Mai um Mitteilung, an wen er seine Eingabe für das Bundesgericht zu adressìieren habe, legte ihm jedoch gleichzeitig nahe. den Fall wie in Lausanne zu erledigen. Die Antwort des Verhörrichters vom 31. Mai ging dahin, nachdem einmal Klage gestellt sei, sei er nicht befugl, ihr keine Folge zu geben ; die in Aussicht genommene Eingabe sei einfach an das Bundesgericht in Lausanne zu adressieren.

Der Fall blieb dann liegen bis ihn das Verhöramt, nachdem es am 1. März.1917 zunächst von der Bundesgerichtskanzlei die Bescheinigung eingeholt hatte, dass ein Rekurs Margots beim Bundesgericht nicht anhägig sei, zur Beurteilung an das Appenzell A.-Rh. Bezirksgericht des Mittellandes leitete. Gegenüber dessen zweimaliger Vorladung zur Verhandlung hielt Margot mit schriftlichen Eingaben an seiner Bestreitung der Zuständigkeiïi der Appenzeller Behörden fest. Mit Urteil vom 6.D ezember 1917 aber verwarf das Gericht diesen Einwand mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte gegen seine Beurteilung im Kanion Appenzell nicht innert nützlicher Frist ans Bundesgericht rekurrieri habe, und vertällte in der Sache selbst den Beklagten wegen Uebertretung von Art. 5 des BG betr. das Kunstweinverbot zu 500 Fr. Busse in die Landeskass«, im Nichtbezahlungsfalle zu 100 Tagen Arbeitsstirafte...

B. — Gegenüber diesem Urteil hat Margot den staatsrechilichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung der Art. 509 und 51 LMPG ergriffen mit dem Ántrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache vor den zuständigen Richter zu ve: weisen.

richters hat die Präfektur von Lausanne mitgeteilt, sie besiìitze keinen Dossier über den Fall Margot und finde keine hierauf bezüglichen Akten mehr.

Erwägungen

Wie im Urteil des Staatsgerichtshofîs vom 19. Januar 1918 in Sachen Flückiger (Praxis VII, Nr. 47*) näher ausgeführt ist, begründen die Art.50 und 51 LMPG (deren Vorschriften nach Art. 15 litt. a des BG vom 7.März1912 auch für die UVebertretungen des Kunstweinverbots gelten) eine gegenseitige Rechte hülfspflicht der beteiligten Strafbehörden in dem Sinne, dass bei einheitlichen oder zusammenhängenden Vergehen mit an sich verschiedenen Gerichtsstandsorten die Behörden an dem Ort, wo das Strafverfahren zuerst eröffnet worden ist, den gesamten Tatbestand zu behandeln und diejenigen der übrigen Orte ihnen den Fall zu überlassen haben. Dabei kann die Beobachtung dieser Vorschriften auch vom Angeschuldigien im Wege des staatsrechtlichen Rekurses, gemäss Art. 189 Abs. 3 OG und Art. 52 LMPG., erzwungen werden. Zu diesem Vorgehen hat der Angeschuldigte naturgemäss Anlass, sobald ein Verfahren, das seines Erachtens mit Rücksichl auf ein anderswo frühe: eröffnetes Verfahren den Art. 50 und 51 LMPG zuwiderläuft, entgegen seinem Einsp1uche durchgeführt werden will. Und zwar muss er nach der einschlägigen allgemeinen Norm des Art. 178 Ziff. 3 OG den Rekurs inn«rt 60 Tagen von dem Zeitpunkte an erheben, in welchern er von der Ablehnung Seines Einspruch-. Kenntnis erhält. Das ist nun aber vorltegend schon mit der Zuschrift des Appenzelle: Verhörrichters an den Rekurrenten vom 22. Mai 1916 geschehen. Denn darin war dem Rekurrenten in Ablehnung seines Standpunktes, dass die Sache trotz dem negativen Bescheide des Präfekten von Lausanne den dortigen Behörden zu überweisen sei, die Durchführung des Strafve2-fahrens im Kanton Appenzell angekündigt wo den.

# Siehe nunmehr auch oben S, 34 f

Dabei haite ihn der Verhörrichter auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerdeführung beim Bundesgetichte noch ausdrücklich aufmerksam gemacht. Da er diese dann trotzdem nicht benutzt, sondern zunächst noch die Urteilsfällung im Kanton Appenzell abgewartet hat, kann sein Rekurs als verspätet nicht in Behandlung gezogen werden.

Immerhin mag in materieller Beziehung beigefüg! s:in»- dass gemäss dem bereits erwähnten Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Flückiger die Anfechlung des Appenzeller Strafurteils mit Rücksicht darauf, dass zur Zeit seines Erlasses ein anderweitiges, früher eröffnetes Verfahren, mit dem das appenzellische hätte vereinigt werden können, tatsächlich nicht mehr schwebte, offenbar fehl geht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

B. STRAFRECHT — DROIT PÉNAL I. LEBENSMITTELPOLIZEI LOI SUR LES DENRÉES ALIMENTAIRES

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 178 e Art. 189 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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