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47 III 103

29. Urteil dor IT. Zivilabteilung vom 16. Juni 1921

Sachverhalt

I. i. S. Schwab gegen Mosgorli. SchKG Art. 83 Abs. 2 und 3, OG Art. 58 : Das die Aberken- nungsklage wegen Fehlens einer ProzessVoraussetzung abweisende (oder von der Hand .weisende) Urteil ist kein der Berufung unterworfenes Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG.

A. — Durch Urteil vom 3. März hat der Á ppellations- ‘hof des Kantons Bern die vorliegende Aberkennungs- 104 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 29.

klage « im Sinne der Motive » abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger die ihm auferlegte Prozesskostensicherheit nicht rechtzeitig geleistet habe, was der Versäumung der zehntägigen Klagefrist gleichzuhalten sei. B. — Gegen dieses ihm am 17. März zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. April die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, es sei ihm die Fortsetzung des Verfahrens zu bewilligen, bezw. die Vorinstanz anzuweisen, in diesem Sinne zu enfscheiden.

Erwägungen

Mit der Aberkennungsklage wird die . gerichtliche Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung verlangt. Wird sie gutgeheissen oder aber als unbegründet (d. h. deswegen, weil die Forderung existiere) abgewiesen, so ist hierin eine Entscheidung über einen materiellrechtlichen Anspruch zu erblicken mit der Wirkung, dass in der Folge der bet: c ‘bungsrechtlichen Rückforderungsklage die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden könnte, es wäre denn, dass sie sich auf ein verändertes Klagefundament zu stützen vermöchte (vgl. BGE 31 II S. 165 ff. Erw. 6 ; Sep.-Ausg. 8 S. 95 ff. Erw. 6). Derartige Urteile sind zweifellos als der Berufung an das Bundesgericht unterworsene Haupturteile im Sinne des Art. 58 OG zu betrachten und denn auch vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt worden. — Wird dagegen die Aberkennungsklage ‘aus einem andern Grunde, nämlich wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung abgewiesen (oder deswegen nicht auf sie eingetreten), 80 kommt diesem Urteil lediglich die Wirkung zu, dass die provisorische Rechtsöffnung zur endgültigen wird (Art. 83 Abs. 3 SchKG) ; dagegen betrifft es die Existenz der in Betreibung gesetzten Forderung nicht. Zwar wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung des aus der behaupteten Nichtexistenz der in Betreibung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 29. 105 :

gesetzten Forderung hergeleiteten Anspruches auf Unterlassung der Durchführung des Betreibungsverfahrens verunmöglicht. Allein dieser Anspruch ist, als gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gerichtet, nicht materiellrechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher Natur, und die Entscheidung über ihn kann daher ebensowenig ein der Berufung an das Bundesgericht unterworfenes Haupturteil darstellen wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 24 II S. 945 1). Dagegen wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung des Anspruches auf Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung, der allein materiellrechtlicher Natur ist, nicht verunmöglicht, indem ihm hiefür jedenfalls noch der Weg der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage zur Verfügung steht, während freilich der —- nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilenden (vgl. BGE 27 II S. 642 ff. Erw. 2; SepAusg. 4 S. 257 ff.) — Möglichkeit der Weiterführung der Aberkennungsklage als negativer Feststellungsklage regelmässig die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes entgegenstehen dürfte. Ist es danach ausgeschlossen, dass auf ein solches Urteil bezüglich des materiellrechtlichen Anspruchs die Einrede der abgeurteilten Sache gestützt Zu werden vermöchte, s0 kann es auch nicht als ein der Berufung an das Bundesgericht unterworfenes Haupturteil angesehen werden (vgl. BGE 36 II S. 629).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bungdesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 83 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 58 e Art. 83 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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