Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 46 decisioni citanti è stata analizzata.

52 II 292

44. Auszug aus dem Urteil dor IT. Zivilabteilung vom 5. Mai 1925 i S. Gaszer gegen Metallwarenfabrik Hallan A.-G.

OE Art. 61, 67 Abs. 3 und 4, 59 Abs. 2. . Wenn der Berufungsbeklagte im mündlichen Verfahren auf die in der Berufungserklärung angegebene Streitwertschätzung bis zum Vortrag vor Gericht schweigt, kann daraus nicht seine Zustimmurtg Zur St: ‘eitwertschätzuang des Berufungsklägers abgeleitet werden.

Im Zweifel s01] daher auch im mündlichen Verfahren der Berufungsbeklagte auf die Streitwertangabe des Berufungsklägers hingewiesen und zur Erklärung befristet werden, ob er mit dem angegebenen Streitwert einverstanden sei (Erw. 1), 2. Schätzung des Streitwertes durch das Bundesgericht (Erw. 2).

1. — In der richtigen Erkenntnis, dass Streitigkeiten über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn mecht zu den Streitigkeiten gehören, deren Gegenstand seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung Prozessreeht. No #44. 29:3 unterliegt (Art. 61 OG; BGE 45 II 405 Erw. 1), hat der Kläger gemäss Art. 67 Abs. 3 OG in seiner Berufungserklärung den Wert des Rechtsstreites abgeschätzt. Danach soll er 8000 bis 10,000 Fr. betragen. Wäre diese Schätzung richtig, dann unterläge die Berufung gemäss Art. 67 Abs. 4 OG dem mündlichen Verfahren, und es bliebe der Beklagten anheimgestellt, erst in ihrem Vortrage vor den Schranken des Gerichts die Schätzung des Klägers zu beanstanden. Denn da der Berufungsbeklagte im mündlichen Verfahren erst in seinem Vortrage vor Gericht auf die Berufungserklärung antworten muss, könnte aus dem Umstande, dass er auf die in der Berufung angegebene Streitwertschätzung bis zur mündlichen Verhandlung geschwiegen hat, obwohl sie ihm durch die Zustellung der Berufungserklärung bekannt geworden sein musste, nicht auf seine Zustimmung zu dieser Schätzung geschlossen werden. Wenn dann aber der angegebene Streitwert als unrichtig erkannt würde und der für die Berufung gesetzlich vorgesehene Streitwert nicht vorhanden wäre, könnte auf die Berufung micht eingetreten werden, und die Parteien wären zur mündlichen Verhandlung umsonst erschienen. Um dieses unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden, hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Recht die Beklagte auf die Streitwertangabe des Klägers aufmerksam gemacht und siíe zur Erklärung befristet, ob sie mit dieser Schätzung einig gehe, oder was sie dazu zu bemerken habe. Soweit mit diesem Vorgehen die im Urteil der“ TI. Zivilabteilung vom 11. Séptember 1913 i: S. : Vögtli gegen: Vögtli (BGE 39 II 436 Erw. 1) geäusserte Auffassung nicht übereinstimmt, kann an jenem Entscheide nicht festgehalten werden.

2. — Mit Eingabe vom 28. April 1926 hat nun die Beklagte die Richtigkeit der Streitwertschätzung des Klägers bestritten, indem sie geltend macht, dem Kläger erwachse durch die beanstandeten Einwirkungen überhaupt kein Schaden ; im allerschlimmsten Falle könnte ein solcher von höchstens 1000 Fr. in Frage. kommen.

294 Prozessrecht, NS 45, Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes nicht einig sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2 OG Sache des Bundesgerichts, ihn gemäss Art. 53 Abs. 3 und 4 OG festzustellen. Aus dem Verfahren vor den Vorinstanzen sind jedoch Keinerlei Grundlagen ersichtlich, gestützt auf die der fragliche Streitwert berechnet werden könnte. Der Kläger hat vor der ersfen Instanz allerdings behauptet, seine Liegenschaft erieide durch die beanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der durch Expertise festgestellt werden möge. Doch hat sich der zugezogene Sachverständige über einen solchen Minderwert nicht ausgesprochen, noch hat der Kläger selber, etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegenschaft und anderer Umstände, die Grundlagen zur Berechnung eines allfälligen Minderwertes gegeben.

Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden Streitsache die für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Summe von 4000 Fr. erreicht, ist somit nicht geleistet, und selbst wenn dies der Fall wäre, könnte auf die Berufung ‘ nicht eingetreten werden, weil die für das schriftliche Berufungsverfahren erforderliche Rechtsschrift der Berufungserklärung nicht beigelegt worden ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was für sich allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Berufung nach sich Zieht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerieht : Auf die Berufung wird micht eingetreten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 53, Art. 59, Art. 61 e Art. 67 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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