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54 II 85

17. Urteil der II, Zivilabteilung vom 29. März 1928

Sachverhalt

I. i. S. Buddeberg gegen Häfliger, Zivr. Verh. Ges. Art. 7g (in der Fassung des Art. 59 des Schlusstitels des ZGB), Art. 28 Ziff, 2; ZGB Art. 156, 157 : Voraussetzungen, unter denen ein im Auslande wohnender schweizerischer Ehegatte, welcher am aus]Iändischen WohnSitze des anderen, getrennt lebenden Ehegatten Scheidungsklage erhoben hatte, eine auf die — im Scheidungsurteile nicht vorgenommene oder Abänderung der (?) — Kinderzuteilung abzielende Klage am Heimatort erheben Kann.

A. — (Gekürzt.) Der Kläger, Bürger von Ruswil, Kanton Luzern, und die Beklagte, damals Deutsche, gingen im Jahre 1913 in Luzern die Ehe ein, aus welcher im folgenden Jahre ein Knabe entspross. Seit 1921 lebten die Parteien getrennt, der Kläger in Montreal (Kanada), die Beklagte in Jena. In der Folge erhob der Kläger beim Landgericht Weimar Scheidungsklage und die Beklagte Widerklage. Durch Urteil des Landgerichtes Weimar vom 25. Februar 1924 wurde die Ehe der Parteien in Anwendung schweizerischen Rechtes aus Verschulden des Klägers geschieden ; eine Entscheidung über die Zuteilung des Knaben wurde jedoch nicht getroffen ; auch lag keine Parteivereinbarung zur Genehmigung vor. Seither ist die Beklagte durch Heirat wieder Deutsche geworden und wohnt sie in Bielefeld, wo sie den Knaben aus erster Ehe bei sich hat. Ende 1925 erhob die Beklagte beim Landgerichte Weimar eine neue Klage mit den Anträgen, es sel « durch Urteil, auszusprechen, dass die Elternrechte über das aus der Ehe der Eheleute Häfliger hervorgegangene Kind der Klägerin (Beklagten im vorliegenden Prozess) Zzustehe...... », und der Beklagte (Kläger im vorliegenden Prozess) sei zur Bezahlung einer Rente als Beitrag an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung des Kindes zu verurteilen. Das Landgericht Weimar verwies 86 Familienrecht. N° 17.

die Klage an das Landgericht Stutgart, wo der Kläger inzwischen Wohnsitz genommen hatte und wo die Klage heute noch hängig ist. Als der Kläger in der Folge nach Strassburg verzog, wandte sich die Beklagte auch noch an das Amtsgericht Bielefeld als Vormundschaftsgericht mit dem Antrag auf Entscheidung, dass ihr die SOTge für die Person ihres Sohnes zustehe. Der diesem Antrag Folge gebende Beschluss vom 29. November 1926 wurde am 8. Juli 1927 vom Kammergericht Berlin aufgehoben.

Inzwischen hatte der Kläger anfangs 1927 beim Amtsgericht Sursee, zu dessen Bezirk seine Heimatgemeinde gehört, Klage erhoben mit den Anträgen, der Knabe sei ihm zur Pflege und Erziehung zuzusprechen, und die Beklagte habe denselben an ihn (den Kläger) herauszugeben. Die Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede.

B. — Das Amtsgericht Sursee und auf Rekurs hin das Obergericht des Kantons Luzern haben die Unzusfändigkeitseinrede verworfen.

C. — Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 6. Oktober 1927 hat die Beklagte zivilrechtliche Beschwerde geführt unter Erneuerung ihrer Unzuständigkeitseinrede.

Erwägungen

Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Sursee zur Beurteilung der Klage aus Art. 7 g des Zivr. Verh. Ges. (in der ihm durch den Schlusstitel des ZGB gegebenen Fassung) hergeleitet. Insofern liegt : eine gemäáss Art. 87 Ziff. 2 OG zulässige zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Zivr. Verh. Ges. vor. Nach der zur Anwendung gebrachten Vorschrift kann ein im Auslande wohnender schweizerischer Ehegatte eine Scheidungsklage beim Richter seines Heimatortes anbringen und erfolgt die Scheidung in diesem Falle ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Indessen hat der Kläger von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern seine Scheidungsklage am damaligen Wohnorte der Beklagten in Deutschland erhoben. Dort ist darüber zwar in Anwendung des schweizerischen Rechtes entschieden, jedoch die in Art. 156 ZGB vorgesehene Verfügung über die Gestaltung der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern nicht getroffen worden. Infolgedessen erweist sich das Scheidungsurteil, mindestens nach schweizerischer Auffassung, als lückenhaft und der Ergänzung bedürftig, die mit der vorliegenden Klage nun herbeigeführt werden will. Sollte es aber der deutschen Auffassung entsprechen, dass die Vorschrift des § 1635 des deutschen BGB, wonach bei Scheidung, wenn ein Ehegatte allein für schuldig erklärt ist, die Sorge für die Person des Kindes dem anderen Ehegatten zusteht, auch auf die in Deutschland ausgesprochene Scheidung von Schweizern zutreffe, s0 zielt die Klage auf eine Ánderung des durch das Scheidungsurteil herbeigeführten Rechtszustandes ab und unterscheidet sie sich insofern nicht wesentlich von der in Art, 157 ZGB vor- _ gesehenen Klage auf Änderung einer Bestimmung des Scheidungsurteils über Nebenfoigen der Scheidung, auf welche Bestimmung sich der Kläger denn auch beruft. So oder anders stösst die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die vorliegende Klage auf Bedenken : im ersteren Falle scheint es als das natürliche, dass, nachdem ein deutsches Gericht angerufen worden ist, um die Ehe der Parteien zu scheiden, die unerlässliche Vervollständigung des lückenhaften Urteils desselben wiederum von einem deutschen Gerichte vorgenommen werde, und im letzteren Falle sollte ein Eingriff in die durch das Urteil eines deutschen Gerichtes herbeigeführten Rechtswirkungen wiederum den deutschen

Gerichten vorbehalten werden (vgl. hiezu BGE 51 II S. 109). Sonst könnte eintreffen, dass von den Gerichten beider Staaten widersprechende Urteile gefällt werden, was nach Möglichkeit vermieden werden sollte, Darüber, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit der ausländischen 88 Familienrecht, N° 17, insofern den Vortritt lässt, kann sich der Kläger nicht beschweren, da er selbst es ja gewesen ist, welcher sich durch Klageerhebung der ausländischen Gerichtsbarkeit unterworfen hat, obwohl ihm diejenige seiner Heimat ebenfalls offen stund. Sodann besteht keinerlei Gewähr dafür, dass ein schweizerisches Urteil in Deutschland anerkannt und vollstreckt würde, zumal seitdem die Beklagte wiederum Deutsche geworden ist. Ist die Klage als Abänderungsklage gemäss Art. 157 ZGB aufzufassen, s0 gilt für sie ohnehin der in BGE 46 II S. 335 ff. aufgestellte und in BGE 51 II S. 108 ff. bestätigte Grundsatz, dass ausschliesslich das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig ist. Eine Notwendigkeit zur Beschränkung dieses Grundsatzes auf innerschweizerische Verhältnisse besteht nicht. Freilich ist im letztängeführten Urteile von seiner Ausdehnung auf internationale Verhältnisse abgesehen worden in einem Falle, wo die Scheidung von einem schweizerischen Gericht ausgesprochen worden war, die Klagepartei und das Kind in der Schweiz wohnten und von vorneherein als wahrscheinlich erschien, dass eine Klage am ausländischen Wohnsitz des Beklagten werde als unstatthaft zurückgewiesen werden, weil dort das Rechtsinstitut der Scheidung verpönt ist: Allein hier liegen keine ebenso gewichtigen Gründe für die Anerkennung eines schweizerischen Gerichtsstandes vor, mindestens gegenFärtig nicht. Namentlich ist der Beklagten zuzugeben, dass das Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 8. Juli 1927 keineswegs eindeutig dahin auszulegen ist, die Zuständigkeit der Bielefelder Gerichte werde auch dann verneint werden, wenn es der Kläger sei, der sich an sie wende. Zudem steht das Schicksal der beim Stuttgarter Landgericht immer noch hängigen Klage dahin. Insbesondere ist nicht dargetan, dass dieses Gericht seine Zuständigkeit auf den Klagantrag betreffend die Unterhaltsbeiträge beschränkt habe oder beschränken werde da in dieser Frage nicht ohne weiteres auf die freilich übereinstimmenden Parteivorbringen abgestellt werden darf. Vom schweizerischen Standpunkt aus lassen sich

denn auch kaum irgendwelche Bedenken dagegen geltend machen, die Beurteilung der Begehren des Klägers deutschen Gerichten zu überlassen, da sie auf die Ergänzung oder Änderung des Urteiles eines deutschen Gerichtes hinauslaufen und die beklagte Mutter sowohl als auch das Kind sich in Deutschland befinden. Für die Gerichte der Heimat des Klägers und des Kindes läge erst dann ein genügender Ánlass vor, um sich mit der Sache zu befassen, wenn sich herausstellen sollte, dass die deutschen Gerichte es ablehnen, auf eine vom Kläger dort angestrengte Klage einzutreten, Die Gründe, aus welchen die Zuständigkeit des Gerichtes der Heimat des Klägers verneint werden muss, gelten in gleicher Weise gegenüber der Anwendung des vom Kläger ebenfalls angerufenen Art. 28 Ziff. 2 wie des Art. 7 g Zivr. Verh. Ges. Infolgedessen braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Vorschrift allfällig für einen derartigen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden könnte (vgl. WoLF in der Zeitschrift für schweizerisches Recht 35 (1894) S. 343 f.; LAINÉ im Bulletin de la Société de Législation comparée 23 (1894) S. 212 f.; PILLER, La condition juridique des Suisses à l’étranger, S. 39 f.).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 6. Oktober (sowie derjenige des Amtsgerichtes Sursee vom 2. Juni) 1927 aufgehoben und die Klage von der Hand gewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 156 e Art. 157 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 87 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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