Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

62 II 265

67. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1936

Sachverhalt

I. i. 8. Hirmke gegen Pöll, Durch em ausländisches Gericht geschiedcne ausländische Ehegatten können eine Klage betr. Nebenfolgen der Scheidung nur dann bei den Gerichten ihres schweizerischen Wohnsitzes anbringen, wenn jener ausländische Staat für die Nebenfolgen ihnen kraft Wohnsitzprinzips keine Gerichtsbarkeit gewährt. — Nebenfolgen dann vom schweizeri- schen Gerichte nach schweizerischem Recht zu beurteilen.

Die Ehe der Parteien, tschechoslowakischer Staatsangehöriger, die seit langem in der Schweiz wohnen, ist durch Urteil des tschechoslowakischen Kreisgerichts Troppau vom 22. November 1932 « dem Bande nach für getrennt erklärt » (d. h. nach schweizerischem Sprachgebrauch : geschieden) worden, ohne Ordnung der Nebenfolgen. Daraufhin hat die geschiedene Frau, die am bisherigen Wohnort Waldstadt im Kanton Appenzell A. Rh. verblieben ist, den nach Schwellbrunn im gleichen Kanton übergesiedelten Mann vor den appenzellischen Gerichten auf Unterhaltsleistungen belangt ; und es sind ihr von beiden kantonalen Instanzen monatliche Beiträge von 15 Fr. zuerkannt worden. Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte entsprechend seiner Stellungnahme vor dem Obergericht in erster Linie Ablehnung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, eventuell gänzliche Abweisung der Unterhaltsklage.

Erwägungen

1. Das von einem tschechoslowakischen Gerichte über die tschechoslowakischen Staatsangehörigen ausgesPprochene Scheidungsurteil ist für die Schweiz massgeblich “ Und muss hier anerkannt werden, gleichgültig ob allenfalls auch die schweizerischen Gerichte zur Scheidung zuständig gewesen wären. Die Schweiz beansprucht (entsPrechend der in Art. 7 g NAG für im Auslande wohnende Schweizer getroffenen Ordnung) keine Scheidungsgerichts- 266 Familienrecht. N° 87, barkeit über Ausländer, sondern stellt diesgen nur unter den in Art. 7 h genannten Voraussetzungen einen schweizerisgchen Gerichtestand zur Wahl neben dem allenfalls im Heimatstaate gegebenen Gerichtsstand zur Verfügung. Ist nun die Ehe durch ein für die Schweiz massgebliches ausIändisches Urteil geschieden worden, 80 haben die schweizerischen Gerichte grundsätzlich die Anhandnahme einer Klage betreffend Nebenfolgen der Scheidung abzulehnen und zwar nicht nur, wenn die Nachklage darauf abzielt, eine im Scheidungsprozess versäumte Geltendmachung solcher Ansprüche nachzuholen, sgondern auch wenn die Nebenfolgen im Scheidungeprozesse in der Tat nicht eingeklagt werden konnten und sich sgomit gegen die Erhebung einer Nachklage an und für sich nichts einwenden lässt. Nach intern-schweizerischem Rechte ist zur Beurteilung der Nebenfolgen nur das Scheidungsgericht zuständig (wobei hier offen bleiben kann, ob eine Nachklage nach rechtskräftiger Erledigung der Scheidungsfrage zulässig sei), und dementsprechend hat die schweizerische Rechtsprechung auch die Zuständigkeit gegenüber dem Ausland in der Weise abgegrenzt, dass Parteien, die ihren Scheidungsprozess im Auslande durchgeführt haben, mit Begehren um Zusprechung von Nebenfolgen der Scheidung in der Schweiz nicht gehört werden können (BGE 47 II 372 ff. und 54 IT 85 ff. ; BECK, zu Art. 7 g NAG N. 34 ffÆ. und zu Art. 7h N. 89 ff.). Diese Abgrenzungsnorm beruht auf der Erwägung, dass solchen Parteien zugemutet werden könne und solle, auch die Nebenfolgen der Scheidung vor den ausländischen Gerichten auszutragen. Sie entbehrt daher der Grundlage, wenn der in Frage stehende Staat hiefür gar keine Gerichtsbarkeit gewährt, indem er die Nebenfolgen der Scheidung nicht nur in ein besonderes Nachverfahren verweist, sondern die Zuständigkeit auch für eigene Staatsangehörige nach dem Wohnsitzprinzip ordnet, s0 dass es Parteien, die beispielsweise in der

Schweiz wohnen, überhaupt versagt ist, die N ebenfolgen gen. In diesem Falle ist eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz gerechtfertigt, da die Ablehnung der Zuständigkeit durch die schweizerischen Wohnsitzgerichte geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (vgl. BECK, a.a.0., STAUFFER, Der Ehescheidungsgerichtsstand in der Schweiz 102 ffÆ., Schweizerische Juristenzeitung 24 382, BGE 52 II 97 ., wo freilich darauf abgestellt werden konnte, dass der Rekurrent selber lediglich die dem kantonalen Urteil zugrunde liegende Auslegung der ausländischen Zuständigkeitsordnung kritisierte). Die Vorinstanzen sind daher mit Recht auf die vorliegende Unterhaltsklage eingetreten ; denn nach der vom Bundesgericht in diesem Punkte nicht zu überprüfenden Entscheidung des Obergerichtes gilt nach dem Rechte der Tschechoslowakei für die Nebenfolgen der Scheidung eben das Wohnsitzprinzip im Sinne des soeben Gesagten.

Ob auf den Wohnsitz der klagenden oder der beklagten Partei abzustellen sei, ist hier nicht streitig. Es braucht deshalb hier auch nicht zu den Gerichtsstandskonflikten Stellung genommen zu werden, die sich ergeben können, wenn nur die eine Partei in der Schweiz und die andere in einem Drittlande wohnt.

2. Nebenansprüche aus Ehescheidung sind von schweizerischen Gerichten nach schweizerischem Rechte zu beurteilen (Art. 7 h Abs. 3 NAG, BGE 38 II 49, 40 IT 308, 44 IT 454, 47 II 6). Das Obergericht stellt übrigens -fest, dass das tschechoslowakische Recht im wesentlichen die Nebenfolgen der Scheidung in der gleichen Weise ordne.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom

25. Mai 1936 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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