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54. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1939 i. S. Wyss und König gegen Dähler, Wirz & Co.
1. Das Recht zur Anschlussberufung nach Art. 70 OG ist nicht beschränkt auf die mit der Berufung angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, Erw. 1.
2. Für die Kosten des Grabunterhaltes besteht kein Ersatzanspruch nach Art. 45 Abs. 1 OR. Erw. 2.
3. Versorgerschaden, Art. 45 Abs. 3 OR.
a) Ersatzpflicht für die Kosten der 4usbäüdung von Kindern über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr hinaus. Erw. 3 a.
b) Angemessene Studienzeit ; Abzug wegen Unsicherheit des Studiums, Erw. 3 c.
c) Massgebender Zinsfuss für die Kapitalisierung von Renten. Erw. 3 Þb.
4. Genugtuung für den Verlust beider Elternteile durch den näümlichen Unfall, bei schwerem Verschulden des Motorfahrzeugführers, Art. 42 MFG.
5. Anrechnung einer Unfallversicherungsentschädigung auf den Haftpflicht- und Haftpflichtversicherungsanspruch bei einem Motorfahrzeugunfall, Erw. 5.
a) Die Ánrechnungsklausel braucht nicht in der Versicherpolice zu stehen. b) Zuläesigleit der Anrechnung im Hinblick auf Art. 48 MFG u. . 96 VVG.
Ll. Le droit de recourir par voie de jonction, conformément à l’art, 70 OJ, ne porte pas seulement gur les points litigieux remis en question par le recours principal. Consid. 1.
Motorfahrzeugverkehr. N® 54, 251 2. L'art. 45 al. 1 CO ne donne pas droit à des dommages-intérêts pour l'entretien des tombes. Consid. 2.
3. Dommages-intérêts pour perte de soutien, art. 45 al. 3 CO.
a) Droit de réclamer des dommages-intérêts pour les frais d'éducation des enfants au-delà de leur 182, éventuellement même au-delà de leur 20° année. Consid. 3a.
b) Mesure équitable du temps nécessaire pour les études ; réduction justifiée dans le cas où il n’est pas encore certain que l’intéressé fera effectivement des études. Consìd. 3 e.
c) Taux de PFintérêt, pour la capitalisation de rentes. Consid. 83 bÞ.
4. Indemnité à titre de réparation morale dans Ie cas où un même accident, dû à la faute grave du conducteur d’un véhicule automobile, entraîne à la fois la perte du père et de la mère, art. 42 LA.
5. Imputation, dans le cas d’un accident d’automobile, de l’indemnité due en vertu d’une assurance accidents sur l'indemnité due en raison de la responsabilité civile et du contrat d’assurance conelu de ce chef. Consìd. 5. - a) Il n’est pas nécessaire que la clause qui autorise l’imputation figure dans la police d’assurance.
b) L’imputation est-elle licite au regard des art. 48 8s. LA et 96 LCA ?
1. TI diritto di ricorrere adesivamente secondo l’art. 70 OGF non è limitato ai punti del giudizio cantonale impugnati mediante il ricorso principale. Consìd. 1, 2. Per quanto concerne le spese di manutenzione della ¿omba, non può chiedersi rimborso in virtù dell’art. 45 ep. 1 CO. Consid. 2.
3. Danno derivante dalla perdita del sostegno, art. 43 cp. 3 CO.
a) Obbligo di risarcimento delle spese di ¿struzione dei figli oltre il diciottesimo anno e, eventualmente, olire il ventesimo anno di età. Consid. 3 a.
b) Conveniente durata degla studi : riduzione a motivo dell'incertezza degli stud1i. Consid. 3 e.
c) Tasso d’énteresse applicabile alla capitalizzazione di rendite. Consid. 83 b.
4. Riparazione per la perdita di ambedue i genitori in seguito al medesimo infortunio, allorchè esiìiste colpa grave dell’automodbilista. Art. 42 LCAV.
5, L'indennizzo versato da una compagnia di asiìcurazione contro gli infortuni può essere imputato all’importo preteso a titolo di risarcimento dei danni ed in base ad un’assicurazione di responsabilità civile nel caso di un infortunio automobilistico ? Consid. 5.
a) La clausola concernente tale imputazione non occorre figuri nella polizza di assicurazione., b) Ammissibilità dell’imputazione rispetto all’art. 48 e seg. LCAV e 96 LCA.
Sachverhalt
A. — Am 10. Juni 1935 ereignete sich im Val de Ruz ein schweres Unglück mit einem vollbesetzten Gesellschaftswagen der Firma Dähler, Wirz & Ce, Auto— 252 Motorfahrzeugverkehr. N° 54, transporte, Burgdorf. Der Wagen, der vom Firmachauffeur Ernst Schütz gesteuert war, befand sich auf der Fahrt von La Chaux-de-Fonds nach der Vue des Alpes “ und von dort gegen Malvilliers hinunter ; dabei verlor der Führer die Herrschaft über das Fahrzeug und fuhr über eine Kurve hinaus gegen einen Baum. Mehrere Personen, worunter die Eheleute Karl Albert und Emma König-Ösch von Burgdorf, büssten ihr Leben ein.
Die drei Kinder der Eheleute König, nämlich Elsy Wyss geb. König, Alfred und Oskar König, machten die Firma Dähler, Wirz & Cte für den Verlust ihrer Eltern verantwortlich und hoben im Mai 1937 für einen Betrag von Fer. 100,000.— Betreibung an. Die Fahrzeughalterin anerkännte in einer Vereinbarung vom 14. Dezember 1937 ihre Haftpflicht grundsätzlich und bezahlte an alle drei Kinder König zusammen einen Betrag von Fr. 37,000.— mit 5% Zine vom Unfalltage an, wofür die Empfänger « à conto ihrer Ansprüche » quittierten.
B. — Am 7. Februar 1938 reichten die Kinder König beim A ppellationshof des Kantons Bern gegen die Fahrzeughalterin Klage ein auf Bezahlung einer vom Gerichte zu bestimmenden Summe mit 5% Zins vom Unfalltage hinweg. In der Klagebegründung bezifferten sie ihre Ansprüche folgendermassgen :
Beerdigungskosten, einzchliezelleh Grabunterhalt Fr. 3,192.90 Versorgerschaden für alle drei Klüger zuzZanmmen. . Fr. 37,600.— Genugtuung für alle drei Kläger zusammen Fr. 35,000.— Insgesamt Fr. 75,792.90 Abzüglich geleistete Zahlung . . . . . . Fr. 37,000.— ea Fr. 38,792.90.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Der A ppellationshof sprach den Klägern durch Urteil vom 20. März 1939 über die von der Beklagten geleistete Verbleibende Forderung Zahlung hinaus noch einen Betrag von Fr. 4153.— zu mit 5% Zins vom 10. Juni 1935 an ; die Mehrforderung wurde abgewiesen.
C. — Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger die Berufung an das Bundesgericht, indem sie Erhöhung des ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages verlangten.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Berufung und erklärte Anschlussberufung mit dem Begehren auf gÄnzliche Abweisung der Klage.
Diese Anträge wurden an der mündlichen Verhandlung erneuert. Gegenüber der Anschlussberufung der Beklagten beantragten die Kläger, es sei darauf nur insoweit einzutreten, als sie sich auf die mit der Berufung angefochtenen Punkte beziehe.
Erwägungen
1. , — Die Kläger haben mit der Berufung das Urteil des Appellationshofes nur in einzelnen Punkten angefochten (Zinsfuss für die Kapitalisierung des Versorgerschadens, Höhe der Genugtuungssummen u.s.w.). Daraus folgern siíe, dass die Beklagte sich auch nur in diesen Punkten der Berufung habe anschliessgen können. Diese Auffassung ist unrichtig, Ergreift eine Partei das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht, s0 steht der andern gemäss Art. 70 Abs. 1 OG das Recht zu, im vollen Umfange des Rechtzsstreites, wie er vor der letzten kantonalen Instanz hängig war, die Anschlussberufung zu erklären, gleichgültig, ob sich die Berufung ebenfalls auf das ganze Urteil oder nur auf einzelne Teile desselben erstreckt. Die Abhängigkeit von der Berufung besteht lediglich darin, dass die Anschlussberufung gemäss Art. 70 Abs. 2 dahinfällt, wenn jene zurückgezogen wird oder wenn das Búundesgericht darauf nicht eintritt ; eine Beschränkung des Rechtes zur Anschlussberufung auf die mit der Berufung angefochtenen Punkte hiagogon findet sgich im Gesetze nicht.
254 Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
Es ist daher auch auf die Anschlussberufung in ganzem Umfange einzutreten.
2. , — Der Ersatzanspruch für die Bestattungskosten ist von der Beklagten bis zum Betrage von Fr. 2000.— anerkannt worden. Die Vorinstanz hat den Klägern darüber hinaus noch Fr. 500.— für den Unterhalt des Doppelgrabes zugesprochen. Dieser Posten wird von der Beklagten mit Recht beanstandet.
Der Grabunterhalt gehört unzweifelhaft nicht mehr zur Bestattung als solcher. Da indessen Art. 45 Abs. 1 OR die Bestattungskosten nur als Beispiel anführt, wenn auch als einziges und wichtigstes, 80 könnte man sich fragen, ob die Kosten des Grabunterhaltes nicht doch zu den « im Falle der Tötung eines Menschen ... entstandenen Koesten » zu rechnen seien. Allein die Praxis hat darunter stets nur Kosten verstanden, die mit dem Tod unmittelbar zusammenhängen (BGE 54 IT 141 und 224, s0owie dort zitierte Urteile). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang ist bei den Kosten des Grabunterhaltes, die erst später, im Verlaufe der Zeit entstehen, offenbar nicht vorhanden. Jedenfalls ist aber der Grabunterhalt In erster Linie und in s0 ausgesprochener Weise eine Pietätspflicht der Angehörigen, dass damit ein Ersatzanspruch gegen den Dritten, der den Tod des Verstorbenen zu verantworten hat, unvereinbar erscheint. Wenn die Angehörigen darauf halten, dass Andenken des Verstorbenen durch Grabschmuck zu ehren, darf ibnen auch zugemutet werden, die Kosten dafür selber zu tragen. Das gilt umsomehr, als diese Kosten, sofern sie in einem der sozialen Stellung der Familie entsprechenden Rahmen gehalten werden, jährlich nur einen verhältnismässig kleinen Betrag ausmachen (die Vorinstanz rechnet hier für das Doppelgrab mit einer jährlichen Auslage von Fr. 20.—) ; soweit sie jenen Rahmen überschreiten, wäre ein Ersatzanspruch aber ohnehin ausgeschlossen.
Die Vorinstanz möchte einen Unterschied machen, je nachdem der Unterhalt des Grabes von den Angehörigen gelber, oder wie es vielfach vorgeschrieben ist, vom Friedhofgärtner besorgt wird ; im letztern Falle würde sie die Entschädigung gewähren, im ersten nicht. Diese Unterscheidung ist nicht haltbar. Eine Aufwendung in Geld kann ebensowohl wie eine persönliche Bemühung durch die Pietät geboten sein. Der Grabunterhalt verliert deshalb seinen Charakter als Pietätepflicht nicht dadurch, dass die Angehörigen die Arbeiten durch den Friedhofgärtner ausführen lassen, anstatt sie selber zu besorgen.
Der Posten von Fr. 500.— für den Grabunterhalt Kann demgemäss nicht aufrechterhalten werden.
3. Die Berechnung des Versorgerschadens und des von der Beklagten zu leistenden Ersatzes ist weitgehend von Feststellungen tatsächlicher Natur beherrscht. Auf diesem Gebiet steht dem Bundesgericht eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht zu (Art. 81 OG).
Bei der rechtlichen Beurteilung hat die Vorinstanz die einschlägigen Grundsätze in richtiger Weise angewendet. Anlass zu näherer Erörterung können lediglich noch folgende Fragen geben.
a) Der Kläger Alfred König war im Zeitpunkt des Unfalles der Eltern 17 4, der Kläger Oskar König 10 1s Tahre alt. Alfred König befand sich damals in der Handelsschule in Neuenstadt ; im Frühjahr 1936 trat er bei der Kantonalbank in Bern in die Lehre, die er am 1. April 1939 abschloss. Oskar König besuchte zur Zeit des Unfalls und besucht heute noch das Gymnasium in Burgdorf. Nach Mitteilung des Rektorats ist es wahrscheinlich, dass er die Maturität bestehen und ein Studium wird ergreifen können.
Die Vorinstanz hat dem Kläger Alfred König für die Zeit bis zum Abechluss der Lehre ein Unterhaltsgeld von monatlich Fr. 180.—, kapitalisiert mit Fr. 7655.—, sowie als Schulgeld für Neuenstadt einen Betrag von insgesamt Fr. 600.— zugesprochen, dem Kläger Oskar König für die Gymnasialzeit ein durchschnittliches Unterhalts- und Schulgeld von zusammen Fr. 180.—, Kkapitalisiert mit 256 Motorfahrzeuzgverkehr. N° 54.
Fr. 16,898.—, und für das auf drei Jahre veranschlagte Universitätsstudium ein solches von Fr. 250.—, kapitalisiert mit Fr. 5777.—, wobei mit Rücksicht auf die Unsicherheit, die hinsichtlich des Studiums bestehe, dieser Kapitalbetrag auf Fr. 4500.— herabgesetzt wurde. Damit ist die Vorinstanz für beide Söhne bei Berechnung des Versorgerschadens über das 20. Altersjahr binausgegangen, wogegen die Beklagte Einspruch erhebt. In der Regel wird Kindern für Verlust ihres Versorgers Entschädigung gewährt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre rechtliche Grenze, vielmehr muss in jedem Falle auf die besondern Verhältnisse abgestellt werden. Dem Grundsatz nach ist mit der Entschädigung für Versorgerschaden der Zustand wiederherzustellen, wie. er vor dem Tode des Versorgers bestanden hat und wie er sich in der Zukunft gestaltet hätte, wenn der Tod nicht eingetreten wäre. Daher besteht ein Anspruch nicht nur auf die unumgänglich notwendigen Subsistenzmittel, sondern es muss eine den bisherigen Verhältnissen entsprechende, standesgemässe Lebenshaltung zugebilligt werden (BGE 57 II 182). Hiezu gehören bei Kindern auch die Kosten der Ausbildung, die nach aller Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, wenn der Versorger weitergelebt hätte. Das führt in Fällen wie dem vorliegenden dazu, dass über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr hinaus Entschädigung zu gewähren ist. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits früher entschieden (BGE 59 IT 462 ffÆ. ; Urteil vom 18. Mai 1938 i. $. Ehrlich gegen Grandhôtel und Kurhaus Seelisberg A.-G., nicht veröffentlichte Erwägung 7).
b) Die errechneten Renten sind von der Vormstanz zu 4%, kapitalisierb worden. Die Kläger bezeichnen diesen Ansatz unter Hinweis auf die in den letzten Jahren eingetretene Zinsfussenkung als zu hoch und verlangen, dass zu 3% oder höchstens zu 314% kapitalisiert werde.
Die Rechtsprechung hat es stets abgelehnt und muss es weiter ablehnen, bei der Kapitalisierung von Renten allen Zinsfusschwankungen auf dem Geldmarkte zu folgen (vgl. BGE 60 II 48 und 397). Die kapitalisierte Rente ist wirtschaftlicher Ausgleich auf eine längere Zeitspanne, in der die Zinssätze mehrmals, sei es nach unten oder nach oben, wechseln können. Daher wäre es nicht richtig, auf den Zinsfuss abzustellen, der zufällig in dem Zeitpunkt des Rentenentscheides gilt, sondern es ist der Kapitaligierung ein Ánsatz zu Grunde zu legen, von dem nach den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann, dass er sích als Durchschnitt bewähren werde. Wie notwendig das ist, zeigt gerade die gegenwärtige Entwicklung auf dem Geldmarkt, indem die von den Klägern geltend gemachte Zinsfussenkung bereits zum Stillstand gekommen ist und geit Einleitung des vorliegenden Prozesses wieder emer Aufwärtsbewegung Platz gemacht hat, die voraussichtlich noch anhalten wird. Es ist deshalb an dem Ansatze von 4%, der dem mittleren Zinsfuss der letzten Jahrzehnte entspricht, festzuhalten.
c) Mit Rücksicht auf die Unsicherheit, ob der Kläger Oskar König wirklich studieren werde, hat die Vorinstanz an. seinen Studienkosten einen ÁÂbzug von Fr, 1227.— gemacht. Diezer Abzug wird mit Recht angefochten. Bei den meisten wissenschaftlichen Berufsarten ist heute eine Studienzeit von vier Jahren angemessen ; einzelne Berufe, z. B. der medizinische, erfordern sogar ein erheblich längeres Studium. Die Vorinstanz hat aber für Oskar König nur drei Jahre in Rechnung gestellt, also ein volles Jahr weniger, als an sich gerechtfertigt wäre. Damit ist der hinsichtlich des Studiums bestehenden Unsicherheit genügend Rechnung getragen, und ein weiterer Abzug darf nicht stattfinden.
4. Als Genugtuung hat die Vorinstanz der Tochter Fr. 3000.— und den beiden Söhnen je Fr. 6000.— zugesprochen, allen drei Klägern zusammen also Fr. 15,000.—. Demgegenüber beharren die Kläger mit der Berufung auf den eingeklagten Beträgen, nämlich 258 _ Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
Fr. 5000.— für die Tochter und je Fr. 15,000.— für die beiden Söhne.
Der Verlust . der beiden Eltern durch den nämlichen Unglücksfall war für die Kläger ein tragisches Erlebnis, das sie mit schwerem Leid erfüllen musste. Für die beiden noch unmündigen Söhne wirkte sich das Ereignis besonders hart aus, indem sie mit einem Schlage das Elternhaus, die natürliche Stätte ihrer Entwicklung, und in entscheidendem Älter die Fürsorge und den Rat der Eltern verloren.
Zurückzuführen ist der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit des Fabrzeugführers Schütz, für dessen Verhalten die Beklagte gemäss Art. 42 MFG einzustehen hat. Schütz ist vom Polizeigericht Val de Ruz durch Urteil vom 28. August 1935 wegen Übertretung des MFG und fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einem Monat Gefängnis (bedingt) und zu Fr. 50.— Busse verurteilt worden. Er fuhr nach der verbindlichen Feststellung des Appellationshofes den mit 30 Personen besetzten Wagen in direktem Gang die abfallende Strasse von der Vue des Alpes hinunter und dazu noch, wie aus den vom Strafrichter festgehaltenen Zeugenaussagen hervorgeht, mit stark übersetzter Geschwindigkeit. Das brachte es mit sgich, dass die Bremsen übermässig in Ánspruch genommen werden mussten und dass dem Führer die Herrschaft über den Wagen verloren ging. Allerdings sprang dann im Kkritischen Augenblick auch noch die Kupplung heraus. Ob dies durch die unvernünfstige Fahrweise oder durch einen Defekt der Kupplung zu erklären ist, steht nicht fest. Sollte letzteres der Fall 8ein, 80 würde aber der Führer dadurch micht entlastet ; denn er gibt gelber an, dass die Kupplung schon acht Tage vorher herausgesprungen sei, was ihn zu noch grösserer Vorsicht beim Bergabwärtsfahren hätte veranlassen gollen. -
Es liegt somit eine ausserordentlich schwere moralische Schädigung der Kläger vor, die durch grobes Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist. Angesichts Motorfahrzeugverkehr. N® 54, 259 dieser Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung unzulänglich, auch wenn man berücksichtigt, dass seelisches Leid durch Geld überhaupt - nicht aufgewogen werden kann. Die Genugtuungssumme ist daher für die Tochter auf Fr. 4000.—, für die beiden Söhne auf je Fr. 8000.— heraufzusetzen, was gegenüber der vorinstanzlichen Entscheidung eine Erhöhung um insgesamt Fr. 5000.— ausmacht.
5. Ausser den von der Beklagten ausbezahlten Fr. 37,000.— erhielten die Kläger zusammen noch Fr. 7000.— aus einer Kollektivunfallversicherung, welche die Beklagte für die Fabhrgäste ihrer Gesellschaftswagen bei der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur abgeschlossen hatte. Dieser Betrag ist durch die Vorinstanz von der Geszamtsumme der Entschädigungen in Abzug gebracht worden. Die Kläger bestreiten die Zulässigkeit des AbZuges.
Nach der mit den Akten übereinstimmenden Feststellung der Vorinstanz hat die Beklagte mit der « Winterthur » längere Zeit vor dem Unfall vereinbart, dass die aus der Unfallversicherung auszuzahlenden Entschädigungen an die Beträge angerechnet werden sollen, die bei einem Unfall auf Grund der bei der gleichen Versicherungsgesellechaft bestehenden Haftpflichtversicherung geschuldet würden, Damit erreichte die Beklagte eine erhebliche Prämienreduktion' für die Unfallversicherung. Diese Vereinbarung über die Anrechnung der Unfall- an die Haftpflichtentschädigung müssen die Kläger gegen sich gelten lassen, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstösst. Dass die Klausel, weil sie erst später vereinbart wurde, nicht in der Police steht, ist unerheblich. Der Inhalt des Versicherungsvertrages wird nicht notwendig allein durch die Police bestimmt ; diese hat nur die Bedeutung einer Beweisurkunde, neben die andere Beweismittel treten können. Auch wird nicht etwa behauptet, dass den Eltern König vor Antritt der Unglücksfahrt eine bedingungslosge Unfallversicherung zu- 260 Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
gesichert oder : gar die Police vorgewiesen worden sei. Ebensowenig bezahlten sie ausser dem Fahrpreis einen besondern, irgendwie erkennbaren Betrag für die Versicherung.
Freilich handelt es sich nun im vorliegenden Prozess nicht unmittelbar um das Verhältnis der beiden Versìicherungen, der Unfall- und der Haftpflichtversicherung, da mit der Klage nicht der HaftpflichtversicherungsanspPpruch gegen die Gesellschaft, sondern der Haftpflichtanspruch gegen die Fahrzeughalterin geltend gemacht wird. Die Anrechnungsklausel gilt aber zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft selbstverständlich ohne Rückgicht darauf, ob diese von der Beklagten oder gemäss Art. 49 MFG direkt von den Geschädigten belangt wird. Die Gesellschaft wird daher gestützt auf die Klausel an dem der Beklagten geschuldeten Haftpflichtversicherungsbetrag die Unfallversicherungssumme in gleicher Weise zum Abzug bringen, wie sie es den Geschädigten. gegenüber getan hätte. Dementsprechend muss sich auch die Beklagte gegenüber den Geschädigten auf die Klausel berufen können, in dem Sinne, dass die Unfallversicherungssumme als auf Rechnung der Haftpflichtansprüche bezahlt zu gelten hat ; denn unbestreitbar sollte die Klausel nach Meinung der Vertragsparteien nicht dazu führen, dass die Unfallversicherungsentschädigung letzten Endes zu- Lasten der Beklagten gehe.
Es kann sich deshalb nur noch fragen, ob die Anrechnungsklausel gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstosse. Áls solche kommen Art. 48 ff. MFG und Art. 96 VVG imm Betracht.
Art. 48 MFG verpflichtet den Halter, zur Deckung des durch sein Motorfahrzeug verursachten Schadens eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Modalitäten in Art. 49 ff. näher geordnet sind. Da eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, steht es dem Halter nicht frei, an ibrer Stelle eino Unfallversicherung einzugehen (vgl. STREBEL, Komm. z. MFG, Art. 48 Nr. 13). Durch die vorliegende Anrechnungsklausel ist jedoch keineswegs die Haftpflichtversicherung im Umfange der Anrechnung dureh die Unfallversicherung ersetzt worden. Die Haftpflichtversicherung blieb in ihrem Bestande völlig unberührt, die Versicherungsgesellschaft hatte zu den darin vereinbarten Bedingungen für die Haftpflicht der Fahrzeughalterin weiterhin einzustehen, nur sollte auf die bei einem Unfall auszuzahlenden Haftpflichtversicherungsbeträge die gleichzeitig geschuldete Unfallversicherungsentschädigung angerechnet werden. Das bedeutet tatsächlich nichts anderes, als dass die Geschädigten im Ergebnis auf die Haftpflichtversicherungsbeträge beschränkt sind und daneben nicht auch noch die Unfailversicherungsgsumme verlangen können. Einer solchen Regelung steht unter dem Gesichtepunkte von Art. 48 ffÆ. MFG nichts entgegen, da es sgich bei der Unfallversicherung um eine freiwillige Versicherung handelt, zu deren Abschluss der Fahrzeughalter, anders als bei der Haftpflichtversicherung, nicht von Gesetzes wegen verpflichtet ist.
Nach Art. 96 VVG gehen in der Personenversicherung die Ánsprüche, welche dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer über. Diese Bestimmung darf gemäss Art. 98 VVG nicht durch Vertragsabrede zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten abgeändert werden, ist also insofern zwingender Natur. Sie hat zur Folge, dass zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer nicht die Anrechnung der Versicherungzsleistung auf Ansprüche vereinbart werden kann, die dem Berechtigten gegen einen Dritten zustehen. Zur Personenversicherung gehört dabei auch die private Unfallversicherung (JAEGER, Komm. zum VVG, Art. 96 Nr. 4).
Die Vorschbrift bezweckt, dem Berechtigten den Schadenersatzanspruch gegen den Dritten, der das Ereignis zu verantworten hat, neben der VersicherungsIeistung unge- 262 Motorfahrzeugverkehr. N° 34, sgchmälert zu erhalten. Es soll sgich weder der Versicherer zu seiner Entlastung auf die Schadenersatzleistung des Dritten noch der Dritte auf die Leistung des Versicherers berufen können. Dieser Zweckgedanke der Vorschrift entbehrt aber dort seiner Grundlage, wo der schadenersatzpflichtige Dritte mit demjenigen, der die Versicherung abgeschlossen und die Prämien aus eigenen Mitteln bestritten hat, identisch ist, wie es hier zutrifft. Es ist nicht einzusehen, warum jemand nicht sollte auf eigene Kosten für andere Personen eme Unfall- oder sonstige Summenversicherung abschliessen können mit der Bestimmung, dass die Versicherungsleistung auf Schadenersatzansprüche anzurechnen sei, die der aus der Versicherung berechtigten Person gegen den Versicherungsnehmer zustehen werden. Dieser Fall unterscheidet sich grundsätzlich von demjenigen, wo schadenersatzpflichtig ein Dritter ist, welcher der Versicherung fremd gegenüber steht und demgemäss durch die Anrechnung der Versicherungsleistung auf seine Ersatzpflicht in- unverdienter Weise entlastet würde. Was der Versicherungsnehmer durch den Abschluss einer Versicherung mit Anrechnungsklausel ins Werk setzt, ist im Grunde genommen das, dass er mit eigenen Mitteln zum voraus für die Deckung künftigen, von ihm zu verantwortenden Schadens sorgt. Ihm das zu verwehren, besteht umsoweniger Anlass, als die Versicherung ungeachtet der Anrechnungsklausel auch im Interesse der Geschädigten liegt. Nicht nur sind ihre Schadenersatzansprüche im Umfange der Versicherungssumme tatsächlich sichergestellt, sondern sie haben auch noch den Vorteil, dass sie beim Eintritt des versicherten Ereignisses sofortige Zahlung erhalten, ohne im erwähnten Umfang überhaupt einen Schadenersatzanspruch nachweisen zu müssen. Anderseits stünde der Versicherungsnehmer bei Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel schlechter da, als wenn er die Versicherung nicht eingegangen wäre ; er. hätte dann die Versicherungsprämien für die damit erstrebte Deckung seiner Schadenersatzpflicht umsonst ausgelegt.
Aus den angeführten Gründen findet Art. 96 VVG auf den vorliegenden Fall kene Anwendung, womit sich die Anrechnung endgültig als zulässig erweist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und das Urteil des A ppellationshofes des Kantons Bern vom 20. März 1939 dahin abgeändert, dass der von der Beklagten den Klägern noch zu bezahlende Betrag im Sinne der Erwägungen auf Fr. 9880.— zuzüglich 5% Zins seit 10. Juni 1935 festgesetzt wird.
55. Extrait de l’arrêt de la Ir? Section civile du 28 novembre 1939 dans la cause « La Zurich » contre Hoirs Lovey.
Accident d'automobile ayant entraîné la mort d’un ouvrier asuré par la Caïisse Nationale. Action des héritiers contre l’employeur détenteur et conducteur de lP’automobile. Accident survenu en cours de travail.
Portée de l’art. 56 al. 2 LA et rapport de cette disposition avec l’art. 129 al. 2 LAMA (art. 56 al. 3 LA).
Notion de la faute grave (art. 129 al, 2 LAMA).
Tod eines bei der SUVTAL versicherten Arbeiters infolge Autounfalls. Klage der Erben gegen den Dienstherrn, der zugleich Halter und Führer des Motorfahrzeugs ist. Arbeitsunjall.
Tragweite von Art. 56 Abs. 2 MFG und Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 129 Abs. 2 KUVG (Art. 56 Abs. 3 MFG).
Begriff des groben Verschuldens (Art. 129 Abs. 2 KUVG).
Infortunio automobilistico che ha causato la morte di un GPeraio assicurato pres80 UI. N. Azione degli eredi contro il padrone, che è pure detentore e conducente deil’autoveicoto. Infortunio avvenuto suÌì lavoro.
Portata dell’art. 56 cp. 2 LCAV e relazione di questo disposto con l’art. 129 ep. 2 LAMI (art. 56 cp. 3 LCAV).
Nozione della colpa grave (art. 129 cp. 3 LAMI).
4A. — Rémy Gabioud exploite une entreprise de transports à Orsières. Le 19 janvier 1937, au début de la matinée, il descendait, au volant de s0n camion, la route de Sembrancher à Martigny. II avait à ses côtés, dans la cabine du camion, deux de ses ouvriers, Léonide Lovey et Léonce Lovey, qu’il avait chargés d’un travail à faire