Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

68 III 3

2 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht, N° I posto tempestivamente reclamo contro la nota delle spese. Il diritto di reclame previsto dall’art. 15 cp. 2 della tariffa, spetta soltanto al capo dell’ufficio dei fallimenti che è colpito dalla decisione sulle spese.

Im Konkurs der Immobilien-Genossenschaft Grundwerte St. Gallen hatte das Konkursamt Neutoggenburg für das Konkursamt Sk. Gallen eine Liegenschaft in Wattwil zu verwerten. Am 29. Februar 1940 reichte jenes diesem seine Kostennote und die Abrechnung über den Regquisitionsauftrag ein und gab die Akten zurück. Am 6./11. Oktober 1941, also 20 Monate später, führte das Konkursamt St. Gallen gegen diese Abrechnung und Kostennote Beschwerde mit den Anträgen, beide seien aufzuheben und vom beschwerdebeklagten Amt im Sinne der Ausführungen des beschwerdeführenden neu zu erstellen, und jenes sei zu verpflichten, an dieses einen weitern Betrag von Fr. 664.75 auszubezahlen nebst Fr, 100. — für Mühewalt.

Mit Entscheid vom 4. Dezember 1941 trat die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Besechwerde gegen die Abrechnung wegen Verspätung nicht ein, untersuchte jedoch in Anwendung von Art, 15 Abs, 1 Gebührentarif die Kostennote und setzte sie im Ansatz gemäss Árt. 53 GebT um Fr. 50.— herab.

Das Konkursamt St. Gallen zieht den Entscheid vorliegend ans Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Eintreten im ganzen Umfange und Gutheissung der gestellten Beschwerdebegehren.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :- 1. — Soweit sich die Beschwerde auf die 4brechnung bezieht, ist die Vorinstanz mit Recht auf sie wegen Verspätung nicht eingetreten. Es ist nicht einzusehen, warum ein Konkursamt einem andern Konkursamt zeitlich unbegrenzt Red und Antwort wegen seiner Abrechnung sollte zu stehen haben. Es liegt gar kein Grund vor, der KonkursSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2, 3 masse gegenüber andere Regeln anzuwenden als irgend einem andern Interessierten gegenüber, der sich binnen 10 Tagen seit Zustellung gegen die Abrechnung beschweren muss. Rechteverweigerung, deren Geltendmachung an keine Frist gebunden ist, kommt nicht in Frage.

9 _— Was die verrechneten Gebühren und Entschädigungen der Kostennote anlangt, konnte sich die Vorinstanz gemäss Art. 15 Abs. 1 GebT allerdings von Amtes wegen, also unabhängig von einer Beschwerde und Beschwerdefrist, damit befassen. Aber gegen deren Entscheid steht der Masse bezw. dem Konkursamt als Konkursverwaltung kein Weiterziehungsrecht zu. Das hätte sie nur, wenn sie selbst rechtzeitig Beschwerde geführt hätte. Sie kann sich auch nicht etwa auf Art. 15 Abs. 2 GebT stützen. Diese Bestimmung gibt das Recht der Weiterziehung nur dem durch die amtliche Prüfung betroffenen -Konkursbeamten , aus der Erwägung, dass dieser sich nicht von Amtes wegen seine Gebühren soll streichen oder herabsetzen lassen míssen, ohne sich dagegen zur Wehre setzen zu können. Der vorliegende Rekurs ist aber ausdrücklich vom Konkursamt als Konkursverwaltung namens der Konkursmasse erhoben.

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

. 9 Entseheid vom 21. Januar 1942 i. S. Gerspaeh.

Retentionsrecht des Vermieters.

Verfahren hinsichtlich weggeschaffter Sachen, wenn diese in Besitz eines Dritten oder in neu gemieteten Räumen stehen und der Besitzer oder der neue Vermieter sich der Rüeckschaffung widersetzt : Weder Rückschafung noch Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist zulässig, solange die Klage gegen den Besitzer oder den neuen Vermieter nicht zugesprochen 186.

Das Retentionsverzeichnis ist erst aufzunehmen nach der Rückschaffflung oder der als Ersatz dafür vorgenommenen Verwah- 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2, .- rung durch das Betreibungesamt, allenfalls ein darum ersuchtes Betreibungsamt eines andern Ortes. Art. 272-274 OR, 283-284 SchKG. (Teilweise Änderung der . Rechtsprechung.) , Drôit de rétention du bailleur.

Procédure applicable aux objets emportés, lorsque ceux-ci ge trouvent en possession d’un tiers ou dans de nouveaux locaux pris à bail et que le possesseur ou le nouveau bailleur s’opposent à ce qu’ils solent réintégrés : Ll’offflce ne peut procéder ni à la réintégration ni à la prise d’inventaire tant que le requérant n’a pas obtenu gain de cause dans l’action contre le possesscur ou le nouveau bailleur.

L'inventaire des objets soumis au droit de rétention ne doit être dressé qu'après qu’ils ont été réintégrés ou du moins pris en garde par l'office, éventuellement par l’office d’un autre for requis à cette fin.

Art. 272-274 CO, 283/4 LP (modification partielle de la jurisprudence).

Diritto di ritenzione del locatore. Procedura applicabile agli oggetti asportati, quando essì sí troVano in possess0 di un terzo 0 in nuovi locali presi a pigione e il possess0re 0 nuovo locatore si oppone alla loro reintegrazione : I’ufficio non può reintegrarli nè compilare un inventario di ritenzione fino a tanto che non sía stata accolta l’azione Ppromossa contro il possessore © il nuovo locatore. L’inventario degli oggetti vincolati al diritto di ritenzione può essere compilato soltanto dopo che gli oggetti siano stati reintegrati o presi In custodia dall’ufficio, eventualmente dall’ufficio di un altro luogo così richiesto.

Art. 272-274 CO, 283-284 LEF (cambiamento parziale della giurisprudenza).

Gerspach zog, ohne den Mietzins bezahlt zu haben, aus den im Hause Grethers gemieteten Räumen fort und schafte auch die darin befindliche Fahrhabe in die anderswo gemieteten Räume. Grether ersuchte das Betreibungsamt um Rückschafffung der pfändbaren Sachen und, da sich dies wegen. des Widerstandes des neuen Vermieters nicht bewirken liess, immerhin um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses in den neuen Mieträumen, « unter Vorgang des Retentionsrechtes des neuen Vermieters ». Das Betreibungsamt lehnte die Retentionsaufnahme « am Drittort » als unzulässig ab, wurde aber auf Beschwerde Grethers am 11. Dezember 1941 von der kantonalen Aufsichtsbehörde dazu angehalten, wogegen nun Gerspach mit dem vorliegenden Rekurs darauf beharrt, dass diese Massnahme als unzulässig erklärt werden müsse.

Schuldbetreibuuvgs- und Konkursrecht. N® 2, i 5 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Der yon der Vorinstanz angewendete Grundsatz, dass die Betreibungsbehörden einem Retentionsbegehren zu entsprechen haben, wenn das Retentionsrecht des Gesuchstellers auch nur möglicherweise besteht und nicht geradezu von vornherein ausgeschlossen isk, findet keine Anwendung, wenn die Retinierung von Gegenständen begehrt wird, die sich nicht mehr in den. betreffenden Mieträumen, sondern im Besitz eines Dritten befinden, der ein besseres Recht daran zu haben behauptet, oder in neuen Mieträumen, deren Vermieter das Retenitionsrecht des Gesuchstellers nicbt gelten lassen will. Vor solchen Besitzverhbältnissen macht das Rückschafungsrecht Halt, wie in Art. 284 SchKG ausdrücklich vorgeschrieben ist, und zwar kommt dem dritten Besitzer bezw. dem neuen Vermieter im gerichtlichen Verfahren die Beklagtenrolle zu (BGE 41 III 11 1). Solange aber das Rückschafungsrecht nicht durchgesetzt werden kann, 18k auch die Aufnahme eines Retentionsverzeichnieses abzulehnen. Im Unterschied zu § 561 Abs. 2 des deutechen BGB, wonach das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters erst erligcht, wenn-dieser nicht binnen Monatsfrist, seilb er von der Wegschaffung der Sachen Kenntnis erlangt hat, Klage erhebt, und auch im Unterschied zu Ark. 2102 des französischen Code civil, wonach das dem Vermieter zukommende « privilège sur le prix de tout ce qui garnit la maison louée » bei einer ohne seine Zustimmung erfolgten Wegschafung bestehen bleibt, « pourvu qu’il ait fait la revendication... dans le délai de... quinzaine... », geht das Retentionsrecht des Vermieters nach schweizerischem Recht grundsätzlich unter, sobald die betreffenden Sachen aus den gemieteten Räumen entfernt worden sind. So wurde schon bezüglich Art. 294 des OR von 1881 entechieden (BGE 14,299/300). Auch das geltende OR von 1911 anerkennt in Art. 272 ein Retentionsrecht nur 6 Schuldbetreibungs- und Koukarsrecht. No 2, an den Sachen, « die sich in den vermieteten Räumen befinden ….. » (dazu BGE 39 I 434 = Sep. Ausg. 16, 135), und gibt dem Vermieter im Falle der heimlichen oder gewaltsamen Wegschafffung, entsprechend Art. 284 SchKG, lediglich ein Recht auf Rückschafung. Diese ist demnach Voraussetzung zur Ausübung des durch die Wegschaffung eben seiner Grundlage beraubten Retentionsrechtes selbst, d. h. des Rechtes auf Beschlagnahme und Pfandverwertung der Gegenstände, die aus den Mieträumen

entfernt worden waren. Erst wenn die Klage gegenüber dem dritten Besitzer oder dem neuen Vermieter gutgeheissen, der Beklagte also rechtskräftig zur Duldung der Rückverbringung verurteilt und diese ausserdem ins Werk gesetzt worden 1ist, kann ein Retentionsverzeichnis aufgenommen werden und .das weitere Verfahren auf Pfandverwertung seinen Gang nehmen. Bereits in BGE 42 III 431 wurde denn ausgesprochen, dass, solange der Widerstand des Dritten nicht gerichtlich beseitigt ist, die Sachen als dem Retentionsrecht entzogen zu gelten haben. Diese Ordnung geht auf das alte Pfändungsrecht des Vermieters und Verpächters zurück, das gleichfalls nur die auf dem Zinsgrundstück befindlichen Sachen erfasste und demgemäss nur « up der were » ausgeübt werden konnte (GIERKE, Deutsches Privatrecht I 340; STOBBE-LEHMANN, Deutsches Privatrecht I 671, III 337: vgl. auch Rechtsquellen von Basel, herausgegeben von Joh. SCHNELL, I 169 unter Nr. 65). Der Vermieter, der die Wegschafung nicht verhindern konnte, ist also darauf angewiesen, zunächst die Rückverbringung zu bewirken, um erst 80 die Sachen wiederum seinem Retentionsrecht zu unterwerfen. In der Zwischenzeit ist er keineswegs schutzlos, sofern man dem Rückverbringungsrecht ähnlich wie dem Rücknahmerecht des Verkäufers nach Art. 203 SchKG eine gewisse dingliche Wirkung beimisst, er die Klage gegen den dritten Besitzer bezw. den neuen Vermieter unverzüglich erhebt und gegebenenfalls schon während des Prozesses gegen den Beklagten ein gerichtSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2. T_- liches Verfügungsverbot erwirkt, das seine Rechte für den Fall der Gutheissung der Klage sichert. Gerade das Fehlen einer vom Betreibungsamt anzusetzenden (oder gar einer von Gesetzes wegen laufenden) Klagefrist in Art. 284 SchKG am Ende beruht auf der dargelegten Eigenart des schweizerischen Retentionsrechtes. Der Vermieter, der das Rückschafungs- und Retentionsbegehren gestellt hat, braucht nicht unter den Zwang einer Klagefrist gestellt zu werden, da er, wenn die Rückschafflung sich nicht ohne gerichtliches Verfahren bewirken lässt, bis auf weiteres aein Retentionsrecht nicht ausüben, kann und somit ein eigenes Interesse hat, sobald wie möglich zu klagen, falls er die Verfolgung seiner Rechte nicht aufgeben will. Und der Dritte, der, solange die Klage nicht erhoben ist,

unbehelligt bleibt, braucht nicht durch eine Klagebefristung geschützt zu werden, wie wenn er bereits vor der Klagerhebung durch ein Retentionsverzeichnis in der Verfügung behindert wäre.

Der Rechtestellung des Dritten wurde auch in BGE 63 TII 33 Rechnung getragen, dagegen mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse freilich die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses mit Wirkung nur gegenüber dem Schuldner zugelassen. Letzteres erscheint ‘indessen nach dem oben Ausgeführten auch nicht angängig, da eben die Ausübung des Retentionsrechtes zuerst gegenüber dem die Herausgabe verweigernden Dritten erstritten werden mUss. Art. 284 SchKG ist also in folgender Weise anzuwenden :

Der Vermieter hat die Rückschafffung binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt anzubegehren (BGE 42 IIT 395). Wigdersetzt sich der Dritte (Besitzer der Sachen oder Vermieter der Räume, in denen sich jene nun befinden), ¿o hat das Betreibungsamt von der Rückschaffung bis auf weiteres abzusehen und den Gesuchsteller zu benachrichtigen, dem es nun anheimgestellt is6, Klage zu erheben. Dringt dessen Klage auf Duldung der Rückschaung durch, s0o ist diese zu vollziehen und das Retentions- 8 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 3.

verzeichnis aufzunehmen. Anstelle der Rückverbringung an den früheren Standort, was unter Umständen wegen der Transportkosten und wegen der gegenwärtigen Benutzung der betreffenden Räume untunlich ist, kann Verwahrung durch das Betreibungsamt treten, gegebenenfalls durch ein um Rechtshilfe ersuchtes anderes Betreibungsamt (BGE 52 III 33). Auch solche Verwahrung gilt als Rückschafung ; sie isb ersb möglich nach gerichtlicher Beseitigung des FEinspruchs des Dritten, entzieht die Gegenstände dessen Gewaltbereich und bedeutet in Verbindung mit der Inventarisierung Beschlagnahme für den Gesuchsteller.

Die von der Vorinstanz erörterte Frage, ob der frühere Vermieter einen gegenüber dem neuen Vermieter analog Art. 273 Abs. 2 OR durchsetzbaren Anspruch habe, ist nicht von den Betreibungsbehörden zu entscheiden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schauldbetr.- u. Konkurskammer :

Der ‘Rekurs wird gutgeheissen und der kantonale Entscheid aufgehoben.

3. Bescheid vom 30. Januar 1942 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich.

Ist die %onkursamtliche Liquidation eintr Erbschaft mangels hinreichender Aktiven eingestellt und geschlossen worden (Art. 230 SchKG), und bleibt nach Art. 133 Abs. 2 VZG nur noch die Überlassung der Aktiven an den Staat übrig, so sind Grundatücke demjenigen Kantone zuzuweisen, in dessen Gebiet gie iegen.

Lorsque la liquidation d’une succession par l'office des faillites a été suspendue puis close faute d’actif suffisant (art. 230 LP), et que, selon l’art. 133 al. 2 ORI, les biens composant l'actif sont transférés à l’Etat, les immeubles doivent être attribués au Canton de leur situation.

Se la liquidazione di una successione ad opera dell’ufficio dei fallimenti è stata sospesa indi chiusa per insufficienza d’attivo (art. 230 .LEF) e, secondo l’art. 133 cp. 2 RRF, non resta altro che la cessione dell’attivo allo Stato, gli immobili debbono essere attribuiti al Cantone ove essi sì trovano.

Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. N® 3, ' .9 Zu der Erbschaft des Reinhard Bürgin, dessen letzter Wohnsitz sich in Zug befand, gehört ein in Winterthur liegendes Grundstück. Dieses Grundstück ist, nachdem die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels genügender Aktiven eingestellt und geschloasen ist und eine Abtretung gegen Übernahme der Pfandforderungen sich nicht hat bewirken lassen, nach Art. 133 Abs. 2 VZG auf den Staat zu übertragen, sofern die zuständige kantonale Behörde keine andere Weisung erteilt. Es hat sich nun die Frage erhoben, auf welchen Kanton, Zug oder Zürich, jenes in Winterthur liegende Grundstück zu übertragen sei, oder die zuständige Behörde welches dieser beiden Kantone über das Grundstück zu verfügen habe.

Das ZGB bestimmt über diesgen Fall nichts, und das SchKG verweist, abgesehen von Árt. 234, in Art. 193 Abs. 1 einfach auf den 7. Titel (Art. 221 Æ.). Die Vorschrift des Art. 573 Abs. 2 ZGB, wonach ein Aktivenüberschuss nach Durchführung der konkursamtlichen Liquidation an die ausschlagenden Erben fällt, kann nicht als Zuweisungeregel auf den Fall übertragen werden, dass es mangels hinreichender Aktiven gar nicht zur Liguidation und demnach nicht zur Schuldentilgung kommt. Für diesen Vall räumt denn auch Art. 133 VZG den ausschlagenden Erben lediglich das Recht zum Erwerb der Grundstücke gegen Übernahme der Schuldpflicht für die Pfandforderungen ein. Für den Fall aber, dass sie dazu nicht bereit sind, ist solche Übernahme durch Gläubiger oder sogar Dritte vorgesehen, und falle sich weder das eine noch das andere bewirken lässt, eben die Übertragung ohne Schuldüberbindung, jedoch mit den dinglichen Lasten, auf den Staat. Daraus ergibt sich, dass der Staat nicht in seiner Eigenschaft als letzter gesetzlicher Erbe (Art. 466 ZGB) zu solchem Erwerbe berufen wird ; denn er soll die Erbschaftsaktiven erhalten, gleichgültig wer der ausschlagende Erbe und der auf ihn folgende, allenfalls noch zur Annahme der Erbschaft gemäss Art. 575 ZGB, abgesehen vom Ehegatten

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 272, Art. 273 e Art. 274 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 466, Art. 573 e Art. 575 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 203, Art. 230 e Art. 284 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi, Art. 133 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012.

Citato in