69 II 357
59, Urteil der IE. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1943
Sachverhalt
I. i. S. de Loriol gegen Catoire de Bioncourt.
Erbrechiliche Ansprüche (Pflichtteil) eines durch Ausländer um Heimatstaat adoptierten Kindes : Beurteilung nach schweizerischem Recht, wenn sich der letzte Wohnsitz des Adoptivvaters in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. I Testameniseröffnung. Hrbschein (Art. 556-559 ZGB). Örtliche Zuständigkeit, Art. 22-27 und 32 NAG, Art. 538 ZGB. Folgen des YVersgchweigens eines gesetzlichen durch den eingesetzten Erben : Wurde jener demzufolge nicbt in das Eröffnungsverfahren einbezogen, so0 kann dieser dessen Herabsetzungsklage, Erbschaft oder Klage auf Anerkennung als Miterbe nicht eine allenfalls mit der Testamentseröffnung beginnende Verjährung (Art. 533, 600 ZGB) entgegenhalten. (Erw. 3 und 5).
Unter Miterben isb vor und bei der Teilung kein Raum für eine Erbschafteklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen ausschliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 fff., 604 ZGB. Gegenstand der Téilung is das Erbechaftsvermögen in seinem wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8).
Erbteilung durch den Richter isb zuläseig im Rabmen eines Prozesses über die Rechte am betreffenden Nachlass. Durch die richterliche Zuteilung (« Realteilung ») erwirbt der einzelne Erbe unmittelbar Alleineigentum. (Erw. 7 und 10).
Anerkenntnis im Prozess. Ein vor dem kantonalen Richter ausgesprochenes Anerkenntnis untersteht hinsichtlich Auslegung 358 Erbrecht. N° 59.
wie auch Verbindlichkeit dem kantonalen Prozessrecht. Das schliesst die Überprüfung durch das Bundesgericht aus. Art. 57 OG. (Erw. 9). , ’ Les droits succes80raux (réserve)} d’un enfant qui a été adopté par un étranger dans le pays d’origine de celui-ci sont régis par la loi suisse sí l’adoptant est domicilié en Suisse au moment de son décès (art. 8, 22, 32 doe la loi du 25 juin 1891, art. 268 al. I CC) (consid. 1 et 2).
Ouverture du testament. Certificat d’héritier (art. 556 à 559 CC). Compétence territoriale (art. 22 à 27, 32 de la loi du 25 juin 1891, art. 538 CC). Conséquences du faib que l’héritier institué n’a pas révélé Ll’existence d’un héritier légal : Si de ce fait ce dernier n’est pas engagé dans la procédure d’ouverture du testament, on n’est pas en droit d’opposer à l’action en réduction, à l’action en pétition d’hérédité ou à l’action en reconnaissgance de la qualité de cohéritier une prescription qu’on pourrait eventuellement faire courir du jour de l’ouverture du testament (art. 533, 600 CC) (consgid. 3 et 4).
Les héritiers ne peuvent exercer l’action en pétition d’hérédité les uns contre les autres, ni avant ni pendant le partage, môme sì LF'un d’eux ou certains d’entre eux étaient seuls détenteurs de l’héritage. (Art. 598 et surv. 604 CC). Constituent la matière du partage les biens doe la succession, tels qu’ils existent réollement, y compris les accroissements (consid. 4 ob 8).
Partage judiciaire : Le partage peut être opéré par le juge dans un procès sur les droits des héritiers aux biens de la successiíon. Dau fait, de l'attribution judiciaire (partage en nature), chaque héritier devient immédiatement seul propriétaire des biens qui lui sont attribués (consid. 7 et 10).
Reconnaissance interverae en cours de procès. L'interprétation de cebte reconnaissance et s0n caractère obligatoire relèvent du droit de procédure cantonal. Le TF n’est pas compétent pour revoir ces questions (art. 57 OJ ; consid. 9).
I diritti successori (legittima) di un infante adotiato da uno straniero nel paese d’origine dè quest’ultimo s0n0 disciplinati dalla legge sViZZera, se Ll’adottante è domiciliato in Isvizzera al momento della sua morte (art. 8, 22, 32 della LDD del 25 giugno 1891 ; art. 268 cp. 1 CC) (consid. 1 e 2).
Pubblicazione del testamento, certificato di erede (art. 556-559 CC). Competenza territoriale (art. 22-27, 32 della LDD ; art. 538 CC). Conseguenze del fatto che l’erede istituito non ha indicato l’esistenza d’un erede legale : se quest’ultimo non è quindi incluso nella procedura di pubblicazione del testamento, non 8i Può opporre all’azione di riduzione, alla petizione d’eredità o all’azione di riconoscimento della qualità di erede una prescrizione che potrebbe eventualmente decorrere dal giorno gola pubblicazione del testamento (art. 533, 600 CC) (consid. 30 4).
Nei loro rapporti reciproci i coeredi non pos80no nè prima, nò durante la divisione promuovere la petizione d’eredità, anche 8e uno o alcuni di essi s0no i goli detentori dell’eredità (art. 598 oe seg., 604 CC). Oggetto della divisione sono i beni della Succeasione quali esiístono realmente, compresi gli aumenti (consid. 4 e 8).
Divisione giudiziale : la divisione può essere effettuata dal giudice in un processo vertente gui diritti degli eredi ai beni della SUCCesS1ONe. Mediante l’assegno giudiziale (divisione in natura), ogni erede diventa immediatamente il s0lo proprietario dei bent assegnatigli {(consid. 7 e 10).
Riconoscimento net corso della causa. L'’interpretazione di questo riconoscimento ed il suo carattere obbligatorio dipendono dal diritto della procedura cantonale. Il Tribunale federale non è competente per sindacare tali questioni (art. 57 OGF ; consid. 9).
4A. — Die BeRllagte ist die Witwe des am 30. September 1913 gestorbenen Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt. Die Heirat fand am 29. November 1888 in Paris, dem Wohnort der Braut, statt, nach Abschluss eines Ehevertrages, wonach der Güterstand der Gütertrennung nach Art. 1536 ff. des französischen Code civil angenommen wurde, die Eltern der Braut dieser, abgesehen vom trousseau, cine Mitgift von Fr. 200,000.— bestellten und der Bräutigam ihr für den Fall seines Vorversterbens eine Witwenrente von jährlich Fr. 50,000.— als « Schenkung » aus seinem Nachlasse versprach. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich in Paris oder Moskau. Der Ehemann war russischer Nationalität, gehörte dem erblichen Adel an und bekleidete verschiedene russiscbhe Ämter. Seinen letzten Wohnsitz hatte er in Bern.
B. — Die Klägerin, geboren am 1. September 1900 in Moskau, war Zögling des Moskauer kaiserlichen Findelhauses und hiess Alexandra Wassiliewa. Sie wurde von den Eheleuten Catoire de Bioncourt auferzogen. Am 22. Vebruar/6. März 1908 setzte Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt letztwillig die Beklagte und für den Fall ihres Vorversterbens die Klägerin als Universalerbin ein. Auf Grund dieses Testamentes erlangte die Beklagte nach seinem Tode beim Richter des Seinedepartements am 25. November 1913 die Einweisung in den Begsitz der Erbschaft (envoi en possession}. Die richterliche Verfügung stützte sich auf die Erwägung, dass der Erblasser keinen Pflichtteilserben (héritier à réserve) hinterlassen habe, entsprechend einer von der Beklagten vorgelegten notariellen Bescheinigung, wonach weder Vorfahren noch 360 . Erbrecht. N° 69, Nachkommen des Erblassers vorhanden seien. Die Klägerin wurde indessen, und zwar nicht nur im privaten Leben, als Adoptivtochter der Eheleute Catoire de Bioncourb ausgegeben. Schon in einem russigchen Pass vom 283. August/5. September 1913, den ihr noch der Erblasser bescbaffflte, ist sie Alexandra Alexandrowna Catoire de Bioncourt benannt. In der Todesanzeige führt die Beklagte gelbst die Klägerin neben sich als « Mademoiselle de Bioncourt » an und nennt den Erblasser « leur époux, père adoptif... ». Als sie sich im Jahre 1919 wieder in das französische Bürgerrecht aufnehmen liess, wurde die Klägerin als minderjährige Tochter einbezogen. Auch bei deren Verheiratung, insbesondere bei Eingehung der zweiten, gegenwärtigen Ehe. mit Gérard de Loriol, im Jahre 1930, wurde sie als Adoptivtochter der Eheleute Catoire de Bioncourt bezeichnet. Allerdings lag jeweilen keine Adoptionsurkunde, sondern eine blosse Zeugenbescheinigung (acte de notoriété) vor, und die Beklagte stellte später der Klägerin gegenüber das Bestehen einer Adoption in Abrede. Am 9. Februar 1932 erlangte dann aber die Klägerin beim Richter von Provins eine sichernde Verfügung (apposition de scellés), was der Appellationshof von Paris am 25. Juli 1932 bestätigte, aus der Erwägung, die Klägerin habe ihre Adoption hinreichend glaubhaft gemacht mit dem urkundlichen Nachweis, dass der Erblasser die Absicht, sie zu adoptieren, bekundet babe. Mit Hinweis darauf liees dann am 26. November 1932 der Richter des Seinedepartements auch den nachträglichen
Einspruch der Klägerin gegen die 19 Jahre früher verfügte Einweisung der Beklagten in den Besitz der Erbschaft zu und widerrief die damalige Verfügung. Bei der Inventaraufnahme im Schloss Melz wurde endlich am 22. Dezember 1932 eine Urkunde gefunden, die nach Ansicht der Klägerin das Moskauer Adoptionsurteil vom 21. Juli 1912 darstellt.
C. — Nun liess die Klägerin die Beklagte am 27. Dezember 1932 in Bern zum Aussöhnungsversuch vorladen, und nach dessen Scheitern reichte sie am 5. Mai 1933 beim Appellationshof des Kantons Bern die vorliegènde Klage ein mit den Begehren : 1. Es sei der Anspruch gerichtlich festzustellen, der der ‘Klägerin im Nachlass des am 30. September 1913 verstorbenen Herrn Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt, zuletzt wohnbaft gewesen in Bern, zusteht. 2. Das Gericht habe den Umfang der den Nachlass des Herrn de Bioncourt bildenden Vermögenswerte festzustellen, die Erbschaftsliquidation durchzuführen und die Verteilung unter die Erbberechtigien vorzunehmen. 3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ihren Erbanteil auszuhändigen und allfällig beute fehlende Vermögenswerte in gerichtlich zu bestimmendem Betrage ZU ersetzen, Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des bernischen Gerichtes und beantragte im übrigen Abweisgung der Klage. Die Unzuständigkeitseinrede wurde vom Áppellationshofe geschützt, vom Bundesgericht dagegen. auf zivilrechtliche Beschwerde der Klägerin am 27. Februar 1936 verworfen. In der Sache selbst erklärte der Âppellationshof mit Urteil vom 15. Juli 1941 die Erbschaftsklage als nicht zulässig, setzte die testamentarisgchen Verfügungen des Erblassers zur Herstellung des Pflichtteils der Klägerin um 9/16 herab, stellte einen Gesamtbetrag der Erbschaft von Fr. 7,452,916.90 fest, erklärte die sämtlichen zur Zeit in der Schweiz als zur Erbschaft de Bioncourt gehörend beschlagnahmten Vermögenswerte ais Teile dieser Erbschaft, setzte den Erbteil der Klägerin auf Fr. 4,192,265.76, der Beklagten auf Fr. 3,260,651.14 fest und wies die Parteien für ihre Erbteile wie folgt an : a) die Klägerin auf die sämtlichen zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von insgesamt Fr. 4,192,265.76, b) die Beklagte auf die der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatzforderung bis zum Betrage von Fr. 3,260,651.14.
D. — Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung an das Bundesgericht ein. Die Klägerin beantragt gänzliche 362 Erbrecht. N° 39, Gutheissung der Klage ; das gesamte Erbsechaftsvermögen sei einzubeziehen, ausgenommen nur die in Frankreich gelegenen Grundstücke. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, soweit sie in kantonaler Instanz gutgeheissen wurde.
Erwägungen
1. Wie im Gerichtsstandsurteil des Bundesgerichtes vom 27. Februar 1936 dargelegt ist, hatte der Erblasser etwa seit 1910 die Absícht, im Ausland einen eigentlichen Wohnsitz zu haben, aufgegeben, sich dagegen in Bern mindestens einen Aufenthalt von gewisser Stetigkeit und Bedeutung geschaffen. Diesger Aufenthalt gilt nach Art. 24 Abs. 2 ZGB als Wohnsitz (BGE 68 II 184 Erw. 2). Daraus folgt, ausser der Zuständigkeit der bernischen Gerichte zur Beurteilung dieser erbrechtlichen Klage, dass die Brbschaft in Bern zu eröffnen war und die Erbfolge sich nach schweizerischem Recht zu richten hat (Art. 22-27 und 32 NAG). Art. 5 des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 ist angesichts der russischen Nationalität des Erblassers nicht anwendbar. Im übrigen entspricht es der Lehre des Internationalprivatrechtes, dass sich die erbrechtlichen Folgen einer Adoption nach dem FErbstatut des Erblassers bestimmen (Mex, Internationales Zivil- und Handelsrecht I Seite 364 ; FURRER, Die Adoption, Legitimation und die Kindesanerkennung im internationalen Rechte, Seite 24).
2. Die Frage der Adoption ist nach Art. 8 und 32 NAG vom heimatlichen Rechte beherrscbt und unterliegt der Gerichtsbarkeit der Heimat. Sie ist indessen im vorliegenden Prozesse bloss eine Vorfrage der streitigen Erbansprüche. Als solecbe war sie von der Vorinstanz mitzuentscheiden (BGE 50 I 415). Anwendbar war hiebei das zur Zeit der behaupteten Adoption und auch noch bei Eintritt des Erbfalles geltende russische Recht. Darauf hat die Vorinstanz denn auch abgestellt, Nach ihrer Entscheidung liegt eine gültige Adoption durch den Erblasser und dessen Ehefrau, die Beklagte, vor, mit Bestätigung durch das Moskauer Zivilgericht vom 21. Juli 1912. Und zwar bandelt es sich nicht nur um eine « Vertragliche » Adoption ohne Erbrecht, sóndern um eine voll wirksame Adoption, die dem Adoptivkinde volles Erbrecht gleich einem ehelichen Kinde verleiht. Ausgenommen sind nur die sogenannten Familiengüter (« rodovye imoustchestva »). Diese auf der Anwendung ausIändisgchen Rechtes berubende Entscheidung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 57 OG). Dass die in Frage stehende Adoption weder in ihren Voraussetzungen und Wirkungen noch hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstösst, ergibt sich zweifelsfrei aus den. Ausführungen der Vorinstanz.
3. Als Adoptivkind (Art. 268 Abs. 1 ZGB) hat die Klägerin nach Art. 457 ZGB gesetzliches Erbrecht wie eine ebeliche Tochter und nach Art. 471 Ziff. 1 Pflichtteileschutz. Die Beklagte, welche die ihr wohlbekannte, auch durch sie selbst neben dem Erblasser Vorgenommene Adoption nach Erwägung 2 ohne Grund bestritten hat, wendet Verjährung des Herabsetzungsanspruches ein. Mit Unrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt auf Herabsetzung der letztwilligen Verfügung zu klagen brauchte, oder ob sie in der Lage war, eine unverjährbare Einrede im Sinne von Art. 533 Abs. 3 ZGB zu erheben, s0 dass die betreffenden Klagevorbringen als vorausgenommene replikantische Kinrede gelten könnten (vgl. BGE 51 II 53 Erw. 3, 56 II 17, 58 TI 402, 68 IT 76); bei Erhebung der vorliegenden Klage war weder die eín- noch die zehnjährige Frist des Art. 533 Abs. 1 ZGB abgelaufen.
Genügend zuverlässige Kenntnis von ibrer Adoption baite die Klägerin nach vorinstanzlicher Feststellung erst am 22. Dezember 1932, und wann ihr die testamentarische Einsetzung der Beklagten als Universalerbin bekannt wurde, steht dahin. Somit ist der Ablauf der einjährigen 364 Erbrecht. N° 59.
Verjährung nicht dargetan, Die Beklagte, welche das Vorliegen einer Adoption noch in diesem Prozesse bestrittenhat, kann- übrigens nicht, ohne sich selbst zu wider- 8Prechen, von einer schon früher zuverlässig gewonnenen Kenntnis der Adoption sprechen. Sie beruft sicb dementsprechend vornehmlich auf die zehnjäbrige Frist, die nach Art. 533 Abs. 1 ZGB mit der amtlichen Testamentseröffnung in Gang kommt.
Aber auch diese Verjährung war bei Erhebung der Klage nicht vollendet. Sie konnte mangels einwandfreier Testamentseröffnung gar nicht beginnen. Diese ist ala Massregel zur Sicherang des Erbganges (Art. 556 Æ, AGB) durch die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz les Erblassers vorzunehmen, wo der Erbgang überhaupt zu eröffnen ist (BGE 33 I 124). Dass eine anderswo erfolgte Testamentseröffnung die Verjährungsfrist keinesfalls in Lauf zu setzen vermöge, kann der Vorinstanz freilich nicht zugegeben werden. Zwar hat sich die örtlich zuständige Behörde in jedem Falle der Sache anzunehmen, sei es auch ersb nachträglich. Ergibt sich aber hiebei, dass die am andern Orte, allenfalls im Ausland durchgeführte Eröffnung vor den Vorschriften des ZGB standhält, dass insbesondere alle an der Erbschaft Beteiligten in das Verfahren einbezogen wurden, dieses nicht beanstandeten und denn auch in ihren Interessen nicht verletzt wurden, 80 kann es bei dieser Feststellung sein Bewenden baben. Solche Toleranz wird gerade durch die Verhältnisse des vorliegenden Falles nahegelegt, wo der Wohnsitz des Erblassers nicht augenfällig feststand und neben Bern namentlich Paris in Betracht fiel. Am letztern Orte (und ebenso in Moskau) bat nun aber keine den Vorschriften des schweizerischen Rechtes genügende Eröffnung. atattgefunden. Die durch das Testament betroffene Klägerin wurde nicht in das Verfahren einbezogen. Die Beklagte liess sich vielmehr als angebliche Alleinerbin in den Besitz der Erbschaft einweisen. Sie legte eine notarielle Bescheinigung vor, wonach der Erblasser « aucun ascendant ni descendant » hinterlassen habe, obwohl sie nach der Feststellung der Vorinstanz (S. 62/63) wusste, dass die Adoptivtochter einer ehelichen Tochter gleichzuachten war. Der französisgche Richter stützte sich ausdrücklich auf die Erwägung « qu'il résulte de l’acte de notoriété susdaté que Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt n’a laissé aucun héritier à résgerve ». Ebenso beisst es in der von der Beklagten vorgelegten notariellen Urkunde (Beleg Nr. 443) : « observation faite que Monsieur de Bioncourt de cujus n’a laissé aucun ascendant ni descendant, par conséquent aucun héritier ayant droit à une réserve légale dans la succession ». Dass die nach den Grundsätzen des ZGB unerlässliche Eröffnung des Testaments an die dadurch in ihren Rechten betroffene Klägerin
unterblieb, hat daher die Beklagte zu verantworten, gleichgültig ob sie geradezu in dem Sinne bösgläubig war, dass siíie mit der Möglichkeit einer erfolgreichen Ánfechtung ihres Universalerbrechtes rechnete oder nicht. Die Klägerin hätte bei der offenkundigen Kollision ihrer Interessen mit denen der als Alleinerbin auftretenden Adoptivmutter einer besondern gesetzlichen Vertretung bedurft, nach schweizerischem ZGB in Form einer Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 2). Die Cour d’appel de Paris führt ihrersgeits im Entscheid vom 25. Juli 1932 aus « qu’au décès de Catoire de Bioncourt, les droits éventuels de dame de Loriol alors mineure n’ont pu être sauvegardés en l’absence de tout subrogé tuteur... ». Nach Art. 559 ZGB musste die Klägerin Gelegenheit erbalten, gegen das Testament FEinspruch zu erheben, sei es, um dessen Gültigkeit zu bestreiten, oder doch, um ihren Pflichtteil ¿u Wahren, Mangels einer für die Klägerin verbindlichen Eröffnüng des Testamentes konnte der Herabsetzungsañúsptuch nicht der zehnjährigen Verjährung anheimfallen. Näoh der Entscheidung der Vorinstanz ist dieser Anspruch, 6bwohl nicht ausdrücklich in den Rechtsbegebren formuliert, dennoch ale « Klage » in prozessual wirksamer Form erhoben worden.
366 Erbrecht. N° 59.
4. Der gesetzliche Erbteil der Klägerin beträgt neben demjenigen der Beklagten 34, der Pflichtteil also 9/16 (Art. 462, 471 Ziff. 1 ZGB). Sie verlangt die Zuteilung entsprechender Erbschaftswerte. Darauf hat sie Anspruch ; denn der Erblasser hat ihr nichts unter Lebenden zugewendet, was auf den Pflichtteil anzurechnen wäre.
Die Klage ist als Erbschafts- und Teitungsklage bezeichnet. Die Vorinstanz erklärt eine Verbindung dieser beiden Klagen als unzulässig, weil bis zur Teilung Gesamteigentum bestehe, daher bis dahin weder die Erbschaft als Ganzes (was der Klägerin gar nicht zusteht) noch einzelne Erbschaftsgegenstände herausverlangt werden können. Das ist richtig, und bei ungeteilter Erbschaft ist für eine Erbschaftsklage im Sinne der Art. 598 ff. ZGB unter Miterben in der Tat kein Raum. Die RechtsIebre 186 mit Rücksicht auf den vindikatorischen, der Eigentumsklage nachgebildeten Charakter der schweizerischen Erbschaftsklage einhellig dieser Áuffasgung, im Gegengatz Zur herrschenden Lehre betreffend § 2018 des deutschen BGB. Jeder Miterbe hat nach Art. 604 ZGB einen unverjährbaren Anspruch auf Teilung, daher bis zur Teilung eim unverjährbares ÄAnteilsrecht (BGE 45 II 525). Sind Erbschaftssachen im tatsächlichen Gewahrsam eines einzeinen Erben, s0 besitzt dieser nicht für sich allein, sondern für die Erben insgesamt (BGE 50 II 449). Solange die Erbengemeinschaft besteht, bedürfen: die Miterben untereinander demnach nicht der Erbschaftsklage. Nach Art. 560/602 ZGB gelten sie alle als Besitzer zu gesamter Hand.
Die Klägerin verlangt denn auch vorerst die Teilung der Erbschaft. Damit verbindet sie dann allerdings das Begehren um Herausgabe der ihr bei der Teilung zufallenden Erbschaftsgegenstände. Allein auch dieses Begehren isb keine Erbschaftsklage im Sinne der Art. 598 ff. ZGB. Es handelt sich einfach um die Verwirklichung der bei der Erbteilung ausgeschiedenen Rechte. Die Erbteilung entspricht der Auflösung und Liquidierung anderer Gesamthandsverhältnisse. Einer besondern Erbschaftsklage bedarf es daher unter den Miterben auch hiebei nicht. Nur wenn erst später zwischen den einstigen Miterben Herausgabeansprüche streitig werden, zumal wenn alsdann eine seit der Erbteilung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eingewendet wird, erhebt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze der Erbschaftsklage.
5. Daraus, dass bier das Bestehen einer Erbengemeinschaft bestritten war und sich. die Beklagte schon 1913 als Alleinerbin in den Besitz der Erbschaft einweisen liess und diese sogleicb in tatsächlichen Gewahrsam nahm, folgt nichts zu ihren Gunsten. Freilich frägt sich, ob. nicht die Verjährungseinrede, wie sie gegenüber der Erbschafteklage vorgesehen ist, dem nach Art. 559 ZGB in die Erbschaft eingewiesenen Testamentserben unter gleichen Voraussetzungen auch gegenüber einer Klage auf Anerkennung blossen Miterbrechtes neben dem eingewiesenen Besitzer zustehe ; mit andern Worten, ob ein Kläger der letztern Art sich nicht ebenso wie ein Erbschaftekläger — der ein den eingewiesenen Besitzer ausschliessendes, besseres Recht behauptet — Verjährung entgegenhalten lassen müsse. Das mag jedoch dahingestellt bleiben. Die hinter dem Rücken der Klägerin erwirkte Besitzeinweisung, die nachher vom Richter des Seinedepartementes widerrufen wurde, vermag die rechtliche Stellung der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu beeinträchtigen. Der ipso-jure-Erwerb der Erbschaft im Binne von Art. 560 ZGB ist s0wobhl für gesetzliche wie für eingesetzte Erben anerkannt. In jedem Falle erwerben aber zunächst die gesetzlichen Erben, und sie baben nur zu weichen, wenn gie, eben im Verfahren der Art. 557 ff. ZGB, von eingesetzten Erben verdrängt werden (vgl. die Erläuterungen zu den Art. 577 fff. des Vorentwurfs zum ZGB, 2. Ausgabe I. Band 8. 436). Das setzt eine für die Beteiligten verbindliche Art der Durchführung des Verfahrens voraus. Dieser Grundlage ermangelt die von der Beklagten erlangte Besitzeinweisung als Alleinerbin, wie in Erw. 3 ausgeführt 368 Erbrecht, N° 59.
Demgegenüber verschlägt es nichts, dass die Beklagte einwendet, als Adoptivmutter der Klägerin hätte sie den Besitz ohnehin kraft elteilicher Gewalt auch für diese erhalten. Mit dieser Darstellung nimmt sie ja gelber nicht Besitz zu alleinigem eigenem Recht in Anspruch, und demgemäss hätte sie eben auch den Erbschein auf sich und die Klägerin zusammen ausstellen lassen sollen.
6. Da das Vermögen der Beklagten trotz der vertraglichen Gütertrennung nicht ausgeschieden war, musste sein Bestand auf den Todestag des Erblassers ermittelt werden. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich im Auslande ; daher unterstand die güterrechtliche Auseinandersetzung dem aus]ändischen Recht, dessen Anwendung weder an sich noch in seinen tatbeständlichen Voraussetzungen vom Bundesgerichte nachzuprüfen ist.
Das Gesamtvermögen beider Ehegatten betrug nach unangefochtener Festsetzung durch die Vorinstanz beim Eintritt des Erbfalles (30. September 19) eo Rb. 3,616,238.14, Nach Abzug des Frauengutes von . » 821,394.25 ergibt sgich ein Mannesgut von . . . Rb. 2,794,843.89.
Darin ist indessen die von der Klägerin mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 2 des französigchen Code civil ausdrüecklich ausgenommene Liegenschaft Schloss Melz im Buchwerte von Rb. 45,000.— enthalten, wozu .noch das Inventar der ferme de Melz im Werte von Rb. 7500.— als « immeuble par destination » nach Art. 524 Cc kommt (Planiol Bd. 3 Note 85). Alsxo Abzug... » 52,500.— Die unter das schweizeriszche Erbrecht fallende Erbmasse beträgt daher . . Rb. 2,742,343.89, oder umgerechnet zum unbestrittenen Die Veränderungen, welche dieses Vermögen seit 1913 erfahren hat, sind nicht genau festgestellt. Die Beklagte, in deren Verfügungesgewalt sich die Erbschaft befand, hat grundsätzlich die von ihr behaupteten Verluste, insbesondere Wertverluste, zu beweisen. Hinsichtlich der russischen Liegenschaften im Betrage von Rb. 260,000.—, die im Liegenschaftskonto des Erblassers von Rb. 455,000.— (Gutachten S. 60) und demgemäss auch in der vorstehenden Vermögensaufstellung enthalten sind, bedarf es indessen keines besondern Beweises für die Angabe der Beklagten, dass « tous les biens fonciers qui nous appartenaient en Russie ont été nationalisés au moment de la révolution russe ». Die damals in Russland erfolgte Verstaatlichung der Vermögen ist weltkundig. Es liegt auch nichts dafür vor — und die Klägerin hat dies gar nicht darzutun versucht — , dass die in Vrage stehenden Liegenschaften etwa noch vor der russigchen Revolution veräussert, also in anderes und zwar nicht russisches Vermögen umgesetzt worden wären. Daraus erhellt eine (von der Vorinstanz übersehene) Verminderung der Erbschaft on... Fr. 7,312,916,— auf Fr. 6,619,583.57.
7. Von den Fällen abgesehen, in denen eine amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung vorgeschrieben ist (Art. 609 ZGB), was hier kéiñe Partei behauptet, ist die Durchführung der Erbteiliig den Erben selbsb überlassen (Art. 610 ff.). Indessen steht jedem Beteiligten die Anrufung der zuständigen Behörde ofen (Art. 611 Abs. 1, 612 Abs. 8 : im Kanton Bern ist nach Art. 2 EG zuständig der Gerichtspräsident). Und darüber hinaus muss die Auseinandersetzung im Rahmen eines Prozesses zugelassen werden, der wie der vorliegende die Erbberechtigung der Klägerin und andere erbrechtliche Fragen beschlägt. Mit Recht hat sich der Appellationshof daber nicht auf die Zuerkennung des Teilungsanspruchs beschränkt, s0n- 24 ÁS 69 IT — 1943 370 Erbrecht. N° 59, dern gemäss dem Begebren der Klägerin die Teilung soweit möglich auch durchgeführt. 5 Ss. — Von der Teilungsmasse von Fr. 6,619, 583.57 entfallen 9/16 = Fr. 3,723,515.73 auf die Klägerin und T/16 = Fr. 2,896,067.84 auf die Beklagte, je mit dem entsprechenden Bruchteil der Erträgnisse der ganzen Erbechaft. Die Klägerin verlangt ihren Anteil am Ertrag erst für die Zeit seit ihrer Mündigkeit, dem 1. September 1921 (Alter von 21 Jahren, Art. 388 des für sie als damalige Französin massgebenden Code civil). Es kommen einfach die wirklich erzielten Erträgnisse in Betracht. Der Teilung unterliegt das Erbschaftsvermögen in seinem wirklichen Bestande samt Zuwachs, so0 wie es die Beklagte für sich und — wider Willen — auch für die Klägerin besessen hat. Auf guten oder bösen Glauben kommt hiebei nichts an, und die Besitzesregeln, auf welche bei der Erbschaftsklage verwiesen ist, kommen nicht zur Anwendung.
9. Die Bildung von Logen nach Massgabe der Erbteile der Parteien hat die Vorinstanz « wegen der herrschenden Ungewissheit über die Zusammensetzung der Magsse » abgelehnt, ebenso die Zuweisung einer Geldforderung an die Klägerin in der Höhe ihres Anteils. In der Tat kann bei der « Realteilung » nicht über die vom Appellationshof gezogenen Schranken hinausgegangen werden. Steht doch nach der Würdigung der Tatsachen durch den Appellationshof nicht fest, dass und in welchem Betrage die Klägerin durch die zur Zeit in der Schweiz, bei den angegebenen Bankinstituten, beschlagnahmten Vermögenswerte für ihr Erbbetreffnis (Pflichtteil mit Zuwachs) ungedeckt bleibt. Es bleibt angesichts dieser unabgeElärten Sachlage nur übrig, für den von der Vorinstanz als wahrecheinlich vorausgesehenen Fall der ungenügenden Deckung durch die erwähnten Werte den Anspruch der Klägerin auf Zuweisung weiterer Erbschaftswerte oder aber FErsatz in Geld vorzubehalten. Eine gegenwärtige Forderung in diesem Sinne besteht aber nach dem Gesagten nicht.
Anderseits muss es bei der Streichung der Witwenrente bleiben, welche der Beklagten im Ehbevertrage zu Lasten der Erbschaft ausgesetzt worden ist. Die Vorinstanz sieht in dieser Rente eine Schenkung auf den Todesfall und setzt sie auf Null berab, da eben die in der Schweiz beschlagnahmten Erbschaftswerte aller Voraussicht nach den Erbanteil der Klägerin nicht decken. Die Beklagte möchte in der Rente eine der Herabsetzung nicht unterliegende Gegenleistung betrachtet wissen. Sie weist auf den übrigen Inhalt des Ehevertrages bin. Das Güterrechteverhältnis untersteht jedoch, was der Vorinstanz nicht entgangen ist, dem ausländischen Recht, weshalb diese Frage vom Bundesgericht nicbt nachzuprüfen ist. Auch dadurch, dass die Vorinstanz die vom Ehemanne der Klägerin in einer Verhandlung dieses Prozesses ausgesprochene Ánerkennung der Witwenrente nicht für verbindlich bält, kann Bundesgrecht nicht verletzt sein. Es bandelt sgich um ein prozessuales Anerkenntnis ohne zivilrechtliche Wirkungen. Weder dessen Sinn und Tragweite an und für sich noch dessen Verbindlichkeit für die Klägerin steht daher vor Bundesgericht zur Erörterung.
10. , — Die Zuweisgung der in Frage stehenden, in der Schweiz beschlagnahmtien Vermögenswerte — deren Zugehörigkeit zur Erbschaft die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung feststellt — verschafft der Klägerin ÄAlleineigentum. Soweit diese Werte in gewöhnlichen, nicht in Wertpapieren verkörperten Forderungen bestehen, wäre sOgar einem Teilungsvertrag analog einer Zession bereits die Wirkung der Übertragung zu alleinigem Gläubigerrecht zuzuschreiben. Im übrigen kennt freilich das Mobiliarsachenrecht keine dem für Grundstücke geltenden Art. 665 Abs. 1 ZGB entsprechende Realexekution durch gerichtliche Zusprechung des Eigentums, und es ist umsiritten, ob ein Erbteilungsvertrag unmittelbar Alleineigentum an den « real » ausgeschiedenen Vermögensstücken begründe (BGE 47 If 251; GUHL, Persönliche Rechte mit verstärkier Wirkung, in der Festgabe für 372 Erbrecht. N° 59.
das Bundegsgericht, Seiten 99 und 112). Wie dem auch. sei, muss jedenfalls der gerichilichen Erbteilung diese Wirkung zugeschrieben werden. Bei dieser Teilung (ebenso wie bei der Aufteilung sonstigen Gesamteigentums) handelt es sich nicht darum, die Pflicht eines Eigentümers zur Übertragung auf eine andere Person zur Geltung zu bringen, sondern um die Verteilung unter die bereits als Eigentümer zu gesamter Hand Berechtigten. Mit der rechtskräftigen Zuweisung von Erbschaftssachen (Fahrnis wie Grundstücke) durch den Richter an einen Erben wird dieser also Alleineigentümer.
11. Die Beklagte ihrerseits wird von der Vorinstanz auf « die der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatzforderung » angewiesen. Eine solche Ersatzforderung besteht jedoch nicht. Die Beklagte behält einfach, was nach Ausrichtung des Betreffnisses der Klägerin übrig bleibt. Das macht nach vorinstanzlicher Feststellung eben ihren eigenen Erbanteil aus.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
I. In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 15. Juli 1941 in folgenden Punkten abgeändert :
1. Der Betrag der teilbaren Erbschaft des Alexandre Auguste Catoire de Bioncourt wird auf Vr. 6,619,583.57 festgesetzt.
2. Der Erbteil der Klägerin wird auf Fr. 3,723,515.73 nebst dem entsprechenden Anteil an den seit dem 1. September 1921 bezogenen Erträgnissen und der Erbteil der Beklagten auf Fr. 2,896,067.84 nebst dem auf sie entfallenden Ánteil an den bezogenen Erträgnissen festgesetzt.
3. a) Die Klägerin wird für ihren Erbteil auf die sämtlichen zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von insgesamt Fr. 3,723,515.73 nebst ihrem Anteil an den Erträgnissen angewiesen.
lit. b wird gestrichen.
TI. Im übrigen werden beide Berufungen abgewiesen und wird das Urteil des Appellationshofes bestätigt.