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71 III 75

20. Entscheid vom 23. Mai 1945 ji. S. Graber.

1. Mietretentionsrecht, Rückverbringung. Als Dritter, dessen Rechte in Art. 284 SchKG vorbehalten sind und dem die Beklagtenrolle zukommt, ist nur anzusehen, wer sich auf ein erst seit der Fortschaffung der Gegenstände aus den gemieteten Räumen erworbenes Recht beruft. .

2. Beschwerde gegen ein um Rechishülfe ersuchtes Amt. Das ersuchende Amt ist zur Beschwerdeführung nicht befugt. Es hat den an der verlangten Massnahme Interessierten von der Ablehnung durch das ersuchte Amt zu benachrichtigen, so dass er selbst gemäss Art. 17 SchKG Beschwerde führen kann.

1. Droit de rétention du bailleur, réintégration. Le tiers dont les droits sont réservés par l’art. 284 LP et qui joue le rôle de défendeur au procès, c’est uniquement celui qui invoque un droit acquis postérieurement à l’enlèvement des objets hors des locaux loués. ;

2. Plainte contre l'office requis de prêter son concours. L'office requérant n’a pas qualité pour porter plainte. Il doit aviser la personne qui à intérêt à la mesure sollicitée du refus de celle-ci par l'office requis, de façon que l'intéressé puisse lui-même porter plainte en vertu de l’art 17 LP.

1. Diritto di ritenzione del locatore, reintegrazione. Quale terzo i cui diritti sono riservati e da convenirsi in giudizio nella procedura contemplata dall’art. 284 LEF, è da considerarsi solo chi invochi un diritto costituitosi posteriormente all’asportazione degli oggetti.

2. Reclamo contro l’ufficio richiesto della reintegrazione in via di rogatoria. L’ufficio delegante non è legittimato al reclamo. Esso deve informare la persona che ha chiesto la reintegrazione del rifiuto opposto dall'ufficio delegato, in modo di permettere all’istante stesso di procedere a’ sensi dell’art. 17 LEF.

À. — Frau Gander hatte die Pension Rosenegg in Vitznau im Juni 1944 auf zwei Jahre gemietet. Im Oktober 1944 räumte sie die Wohnung und schañffte das Mobiliar nach Muri, Aargau. Der Vermieter Graber stellte beim Betreibungsamte Vitznau ein Retentionsbegehren für den laufenden Mietzins. În einem Beschwerdeverfahren entschied die obere luzernische Aufsichtsbehôrde am 2. Januar 1945, das Mobiliar sei wegen heimlicher Fortschaffung zurückzuverbringen, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter nach Art. 284 SchKG.

Sachverhalt

B. — Als nun das Betreibungsamt Vitznau dasjenige von Muri um Rückschaffung der Môbel ersuchte, sprach die Tochter der Mieterin, Fräulein Gander, das Buffet und 76 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20.

die Standubhr als ihr Eigentum an ; auf diese Gegenstände hatte der Vermieter Graber sein Begehren eingeschränkt. Das ersuchte Betreibungsamt sah daher von der Rückschaffung ab. Das ersuchende Amt aber nahm gleichwonl eine Retentionsurkunde auf C. — Darüber beschwerte sich Frau Gander mit dem Erfolge, dass die untere Aufsichtsbehôrde die Retentionsurkunde aufhob. Sie hatte vorgebracht, die beiden Môbel seien Eigentum der Fräulein Gander, diese habe sie jetzt in ihrem Besitz und denn auch bereits als Eigentum angesprochen. Daher sei die Rückschaffung ausgeschlossen, es gelänge denn dem Vermieter Graber, sie auf dem Weg einer Klage gegen die Drittansprecherin durchzusetzen. Graber rekurrierte an die obere Aufsichtsbehôürde mit dem Antrag, die Retention sei als gültig zu erklären. Er liess nicht gelten, dass Fräulein Gander als Dritte im Sinne von Art. 284 SchKG angesehen werde. Sie habe in Vitznau die Wohnung gemeinsam mit der Mutter benützt und daher als Mit- oder Untermieterin zu gelten. Dabei sei niemals von Eigentum der Tochter an den Môbeln die Rede gewesen. Die obere Aufsichtsbehôrde wies den Rekurs am 8. März 1945 ab: Voraussetzung der Aufnahme einer Retentionsurkunde wäre die Rückschaffung der Gegenstände, Diese aber sei vom darum ersuchten Betreibungsamt Muri verweigert worden. Ob mit Unrecht, wäre in einem gegen das letztere Amt im Kanton Aargau durchzufübrenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

D. — Dies gibt der Vermieter Graber nunmebr zu. Er zieht aber den kantonalen Entscheid mit dem geänderten Begehren an das Bundesgericht weiter, das Betreibungsamt Vitznau sei anzuweïisen, bei den aargauischen Aufsichtsbehôrden « die Deponierung der Môbel an einem neutralen Ort zu erzwingen, unter gleichzeitiger Aufnahme einer Retention, wobei der Eigentumsanspruch der Tochter nur internen Wert zwischen Tochter und Mutter hat ».

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwügung :

1. — Was der Rekurrent vor Bundesgericht beantragt, geht weniger weit als was er vor der Vorinstanz beantragt hatte. Auch gehen bereits die frühern Vorbringen teilweise nach derselben Richtung, so dass nicht von einem neuen Antrage zu sprechen ist, der von vornherein von der Hand zu Weisen wäâre.

2. — Der Rekurrent hat Grund, sich über die Verweigerung der Rechtshülfe durch das Betreibungsamt Muri aufzuhalten.

Als Dritter, dem nach Art. 284 SchKG die Beklagtenrolle zukommt (vgl. BGE 68 III 3), ist nur anzusehen, wer sich auf ein erst seit der Fortschaffung der betreffenden Gegenstände aus den gemieteten Räumen erworbenes Recht beruft. Wer dagegen ein Recht aus der Zeit her geltend macht, da sich die Gegenstände noch in der Mietwohnung des Schuldners befanden, dem kann diese Rechtsstellung nicht zugebilligt werden. Besteht doch das Retentionsrecht an den zur Einrichtung oder Benutzung gemieteter Räume dienenden Sachen grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Mieter gehôüren. Nur ausnahmsweise ist das Dritteigentum stärker als das Retentionsrecht des Vermieters (Art. 273 Abs. 1 OR). Auch ein Untermieter kann die von ihm (in die speziell untergemieteten Räume) eingebrachten Sachen nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Retentionsrecht des (Ober-) Vermieters entziehen (Art. 272 Abs. 2 OR). Und um solche besondere Verhältnisse geltend zu machen, ist der Dritte auf die Klägerrolle gegenüber dem Vermieter angewiesen. Er hat Widerspruchsklage gegen die Aufnahme der betreffenden Sachen in das Retentionsverzeichnis zu erheben. Sind aber einmal Gegenstände eines Dritten (ganz abgesechen Yom Fall gemeinsamer Mieter) in den Bereich des Ketentionsrechtes des Vermieters gelangt, so hat der 78 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20.

Dritte dann auch dessen Rückschaffungsanspruch gelten zu lassen, ebenso wie der Mieter selbst. Er muss es geschehen lassen, dass der frühere Besitzstand und das damit verbundene Retentionsrecht wiederhergestellt werde, wobei er dann gegenüber dem Vermieter wieder in die gleiche Stellung kommt, in der er sich vor der heimlichen oder gewaltsamen Fortschaffung durch den Mieter (oder gar durch ihn selbst) befunden hatte, Im vorliegenden Fall ist in der Beschwerde der Mieterin einfach vom Eïigentum ihrer Tochter die Rede, die die beiden Môbelstücke jetzt auch besitze, nicht von einem erst seit der Fortschaffung aus der Mietwohnung in Vitznau eingetretenen Erwerb. Und die Ausführungen des Rekurrenten, wonach Fräulein Gander in Vitznau bei der Mutter gewohnt und die Wohnung gemeïinsam mit dieser benutzt habe, ohne jemals diese Môbel als ihr Eigentum anzusprechen, sind in der « Opposition » der Frau Gander unwidersprochen geblieben. Somit ist davon auszugehen, es werde ein bereits zur Zeit der gemeinsamen Benutzung der Wohnung in Vitznau erworbenes Eigentum der Tochter geltend gemacht, wie denn bei solcher Benutzung der Wohnung die von der Fortschaffung unterrichtete Tochter schwerlich in gutem Glauben, d. h. im Sinne von Art. 284 SchKG : ohne Kenntnis von den verletzten Rechten des Vermieters Graber, seither neue Rechte an diesen Sachen erworben haben kônnte. - 3. — Indessen sieht der Rekurrent ein, dass Vorkehrungen bei den aargauischen Behôrden nôtig sind, in deren Gebiet sich die Sachen nun befinden. In der Tat ist die Mitwirkung des Betreibungsamtes Muri zur Rückschaffung unerlässlich, und wenn diese bloss in amtlicher Inverwahrungnahme am jetzigen Standorte bestehen soll, wird dasselbe Amt die Retentionsurkunde aufzunehmen haben, natürlich zuhanden des für die Retentionsbetreibung zuständig bleibenden Betreibungsamtes Vitznau ; denn die Verwahrung dureh das ersuchte Betreibungsamt wäre nur liche Mietwohnung. Die Ansicht des Rekurrenten, es liege dem Betreibungsamte Vitznau ob, bei den aargauischen Aufsichtsbehôrden wegen Verweigerung der Rechtshülfe vorstellig zu werden, trifft aber nicht zu. Das Betreibungsamt Vitznau als ersuchendes Amt hat hiezu weder Pflicht noch Befugnis. Das ihm vom Rekurrenten zugedachte Einschreiten liefe auf eine Beschwerdeführung des ersuchenden gegen das ersuchte Amt hinaus. Solches ist nach ständiger

Rechtsprechung unzulässig (BGE 31 I 720 — Sep.-Ausg. 8 S. 266). Daran ist (entgegen JAxGEer, Nachtragsband 2, zu Art. 17 Note 2 Abs. 6) festzuhalten. Die Parteien des Betreibungs- (oder Retentionsaufnahme-, Rückverbringungs-) verfahrens sind gegenüber dem ersuchten ebenso wie gegenüber dem ersuchenden Amte zur Beschwerdeführung berechtigt. Damit sind ihre Interessen genügend gewahrt. Wollte man daneben dem ersuchenden Amte ein Beschwerderecht zuerkennen, so kôünnten daraus widersprechende Massnahmen und Unstimmigkeiten anderer Art entstehen., Das ersuchende Amt hat auch kein eigenes Parteïinteresse, das eine solche Befugnis um seinetwillen zu rechtfertigen vermôchte.

Also bleibt dem KRekurrenten anheimgestellt, seine Rechte durch Beschwerde gegen das Betreibungsamt Muri geltend zu machen. Die Frist dazu ist nicht etwa schon abgelaufen. Bisher hatte er zu solchem Vorgehen keine Veranlassung. Statt einer eindeutigen Mitteilung, dass das ersuchte Betreibungsamt die Rückschaffung nebst allfälliger Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ablehne (womit der «Beschwerdefall » gegeben gewesen wäre), liess das Betreibungsamt Vitznau dem Rekurrenten eine von ihm aufgenommene Retentionsurkunde zukommen. Damit schienen übrigens die Interessen des Rekurrenten vollauf gewahrt. Jene Mitteïlung kann nunmehr unterbleiben, da der vorliegende Entscheid den Rekurrenten hinreichend über die jetzt, d.h. mit der Zustellung des Entscheïides, in Gang kommende Beschwerdefrist von zehn Tagen unterrichtet. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, 8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteitungen). No 21.

so werden die aargauischen Aufsichtsbehôrden auch die Drittansprecherin in das Verfahren einzubeziehen haben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

III. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN mm ARRÊTS DES SECTIONS CIVILES

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 272 e Art. 273 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17 e Art. 284 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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