71 IV 221
51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 7. Dezember 1945 i. S. Bischot gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
Der Gerichtsstand zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen das den Kantonen vorbehaltene Strafrecht (Art. 335 StGB) untersteht dem kantonalen Recht.
La désignation de l’autorité compétente pour la poursuite des infractions au droit pónal róservó aux cantons (art. 335 CP) relève du droit cantonal.
La designazione dell’autorità competente a perseguire le infrazioni al diritto penale riservato ai cantoni (art. 335 CP) dipende dal diritto cantonale.
Erwägungen
Der angefóchtene Entscheid bejaht die Zuständigkeit der Luzerner Gerichte ausschliesslich für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das kantonale Gesetz über die gewerbemässige Vermittlung im Grundstückverkehr vom 7. März 1939. Im Gebiete des kantonalen Strafrechts aber wird auch der Gerichtsstand vom kantonalen Recht bestimmt. Das Strafgesetzbuch ordnet ihn ausschliesslich für das eidgenössische Strafrecht, und zwar auch für die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen strafbaren Handlungen. Die Gerichtestandsbestimmungen des Strafgesetzbuchés befinden sgich im vierten Titel des dritten Buches, das die « Einführung und Anwendung des Gesetzes », d. h. des Strafgesetzbuches, behandelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es keines Vorbehaltes, um die Anwendung der eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmungen im Gebiete des kantonalen Strafrechts auszuschliessen. Es hätte im Gegenteil einer eigenen Vorschrift bedurft, um ihnen für das kantonale Strafrecht Geltung zu geben. Allein der eidgenössische Gesetzgeber, der selber der Auffassung war, dass seine Ordnung des materiellen Strafrechts die Regelung des 222 Verfahren. N® 52.
Gerichtsstandes für dessen Anwendung notwendigerweise nach sich ziehe, weshalb diese Regelung keinen unzulässgigen, Einbruch in die kantonale Prozesshoheit bedeute, konnte unmöglich der Meinung sein, dass umgekehrt für die Anwendung des kantonalen Strafrechts eidgenösgische Gerichtestandsnormen nötig sgeien. Einzelne : Zuständigkeitsvorschriften des Strafgesetzbuches würden übrigens dazu führen, dass die Strafbestimmungen eines Kantons mitunter von den Richtern eines andern Kantons anzuwenden wären. Diesen Zustand hat der Bundesgesetzgeber erst recht nicht beabsichtigen können. Das ginge s80gar über die Handhabung stellvertretenden Strafrechts hinaus, bei dem doch vorausgesetzt wird, dass die Tat auch nach dem eigenen Recht des Richters strafbar sei.
Nun hat allerdings die Vorinstanz Art. 346 ev. 347 StGB (in einer Auslegung, die vom Beschwerdeführer gerügt wird) tatsächlich angewendet, allein als subsidiäres kantonales Recht, nicht als eidgenössisches. Diese Rechtesanwendung ist mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (Art. 269 BStrP, BGE 69 IV 211).