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72 I 267

48. Urteil vom 7. November 1946 i. S. Matt gegen Dapco A.-G. und Obergerieht des Kantons Zürieh,.

Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. Vollsbreckbarerklärung eines _ dänischen Schiedsspruchs in der Schweiz; Bedeutung des Umstandes, dass nach dänisechem Recht Schiedssprüche nieht als Urteile gelten und ihre Vollstreckung durch Klages auf _ Erfüllung des Schiedsspruchs beim ordentlichen Richter nachgesucht werden muss (Erw. 1, 2), Einfluss schweizerischer . Höchstpreisvorschriften und Einfuhrverbote auf Kaufverträge zwischen ausländischen Lieferanten und schweizerischen Importeuren (Erw. 3).

Convention de Genève pour l’exécution des sentences arbitrales étrangères, du 26 septembre 1927, Décision d’exéquatur d’une sentence arbitrale danoise en Suisse ; portée du fait que le droit danois n'’assimile pas les Sentences arbitrales aux jugements et oblige à en demander l’exécution par une action ouverte devant le juge ordinaire (consid. 1 et 2).

Quelle est, 8ur des contrats de vente entre des fournisseurs ótrangers et des importateurs suisses, l’influence de règles suisses fixant un maximum pour des prix : eb interdisant certaines Importations ? (consid. 3).

Convenzione di Ginevra per l’esecuzione delle SENTENZE arbitrali esbere (del 26 settembre 1927). Deecisione d’exequatur d’una sentenza arbitrale danese in Isvizzera ; portata del fatto che il diritto danese non parifca le Sentenze arbitrali alle sentenze giudiziarie e obbliga a chiederne leseccuzione mediante un'azione promossa davanti al giudice ordinario (consid. 1 e 2).

Quale influsso0 hanno sui contratti di vendita tra fornitori esteri © importatori svizzeri le disposizioni SVIZZOTe concernenti i prezzi massimi e il divieto d'importazione ? (consid. 3).

A. — Der Beschwerdeführer Max Matt in Zürich kaufte am 10. September 1942- von der Aktiengesellschaft Dapco in Kopenhagen 50 Tonnen getrocknete Zuckerrübenschnitz+l zum Preis von 92 dän. Kronen per 100 kg franko Padborg. Die Zahlung sollte durch ein vom Käufer sofort zu stellendes unwiderrufliches. Akkreditiv erfolgen. Die Verkäufer garantierten die Exportgenehmigung, die Käufer die Import- und Zahlungsgenehmigung. Im übrigen unterwarfen sich beide Parteien den Bestimmungen des Kopenhagener Fob-Schlussscheines und damit der darin vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit des « Kopenhagener Beurteilungs- und Schiedsgerichts-Ausschusses für. den Getreide- und Futtermittelhandel ». Da der Beschwerdeführer das vereinbarte Akkreditiv nicht leistete, liess die Dapco die Ware am 3. November 1942 durch einen vereidigten Makler versteigern und belangte hierauf den Beschwerdeführer vor dem erwähnten Schiedsgericht für die Differenz zwischen dem Steigeruhgserlös und dem Kaufpreis. Durch Schiedsspruch vom 9. April 1943 verpflichtete das Schiedsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung von dän. Kr. 9185.40 an die Dapco-: und auferlegte ihm die Kosten im Betrag von dän. Kr. 275.—. Mit Zahlungsbefehl vom 27. Januar 1944 betrieb die Dapco den Beschwerdeführer in Zürich, für diese beiden Posten, in schweiz. Währung umgerechnet Fr. 8514.36, und stellte, als der Beschwerdeführer Recht vorschlug, unter Berufung auf das Genfer Abkommen zúr Vollstrekkung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Schiedssprüchs und Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung- gesetzten Betrag. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich entsprach diesem Begehren. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Juli 1946 ab.

B. — Mit reehtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde ersgucht Max Matt das Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 1946 aufzuheben und dem Schiedsspruch vom 9. April 1943 die Vollstreckbarerklärung und die definitive Rechtsöfnung zu versägen.

Zur Begründung wird, wie sclion vor den kantonalen Instanzen, geltend gemacht :

a) Zum Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines dänischen Schiedsspruchs sei nicht der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig. Die Vollstreckung richte sich nicht nach § 377 zürch. ZPO, sondern nach den Bestimmungen des Protokolls über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923 und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. Bei der Unterzeichnung dieser Staatsverträge habe Dänemark den Vorbehalt angebracht, dass nach, dänischem Recht Schiedssprüche nicht ohne weiteres vollstreckbar seien, sondern dass die Vollstreckung in jedem Falle bei den ordentlichen Gerichten verlangt werden müsse. Wenn der Vorbehalt weiter besage, dass der Schiedsspruch im allgemeinen ohne weitere Prüfung als Grundlage für das Endurteil zugelassén werde, s0 heisse dies offenbar, dass dem ordentlithen Richter aueh noch. eine gewisse materielle Überprüfung des Schieds- #prüëhs zustehe. Wie weit diese gehe, brauche nicht abgeklärt #ü werden. Fest stehe jedenfalls, däss der in Dänemäïk Wöôhñhafte Schuldner, da der Schiedsspruch dem ardehtliéhen Richter zu unterbreiten sei, erheblich besser stehe als der in der Schweiz wohnhafte Schuldner. Nach 270 Staaterecht.

dem Grundsatz der Reziprozität könne daher ein dänischer Schiedsspruch auch in der Schweiz nur vom ordentlichen Richter vollstreckbar erklärt werden. Die aus der Vollétreckbarerklärung durch den Rechtsöffnungsrichter sich ergebende Schlechterstellung des schweizerischen Schuldners würde gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen (Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens).

b) Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag habe einen widerrechtlichen Inbalt, weil der vereinbarte Preis den von der Preiskontrollstelle festgesetzten Höchstpreis übersteige. Daraus folge die Nichtigkeit des ganzen Vertrags, nicht nur Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR, denn die Verkäuferin habe dureh ihr Verhalten nach Vertragsschluss deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das Geschäft nicht zu einem niedrigern Preis abgeschlossen hätte. Der Schiedsspruch setze sich über die Nichtigkeit des Kaufvertrags hinweg und verstosse deshalb gogon die schweizerische öffentliche Ordnung.

C. — Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Beschwerdebeklagte, die Aktiengesellschaft Dapeco, beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung -

1. — Das Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923, dem die Schweiz im Jahre 1928 beigetreten ist (AS 44 8. 405), regelt die Anerkennung internationaler Schiedsabreden und Schiedsklauseln, indem es die Gerichte der Vertragsstaaten, aofern ein Rechtastreit entgegen einer solchen Vereinbarung bei ihnen anhängig gemacht wird, verpflichtet, sich auf Antrag eines Beteiligten unzuständig zu erklären und diese auf das Schiedsverfahren zu verweisen (Art. 1 und 4 des Protokolls). Dagegen sichert das Protokoll die PFollsireckung von Schiedssprüchen nur in dem Staate, in dem sie ergangen sind, nicht auch in den andern Vertragsstaaten (Art. 3). Diese Lücke ist durch das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 ausgefüllt worden, dem die Schweiz im Jahre 1930 beigetreten ist (AS 46 S. 687).

Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich streitig, ob und in welchem Verfahren ein in Dänemark ergangener Schiedsspruch in der Schweiz zur Vollstreckung zuzulassen ist. Diese Frage ist auf Grund des Genfer Abkommens von 1927 zu entscheiden. Das vom Beschwerdeführer ausserdem angerufene Protokoll von 1923- enthält hierüber keine Vorschriften und fällt aussger Betracht.

2. — Der Vertreter des Königreiches Dänemark hat bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommen folgende, in der eidgenössisgchen Gesetzessammlung (AS 46 S. 692) als Vorbehalt bezeichnete Erklärung abgegeben :

« Nach dem dänischen Rechte kann die Vollstreckung der von einem Schiedsgerichte gefällten Schiedseprüche nicht ohne weiteres verlangt werden ; um ihre Vollstreckung verlangen zu können, müssen in jedem einzelnen Falle die ordentlichen Gerichte rufen werden. Im Verfahren vor diesen Gerichten wird Ange indessen der Schiedsspruch im allgemeinen ohne weitere Prüfung als Grundlage für das Endurteil in der Sache zugelassen. »v a) Es fragt sich zunächst, ob diese Erklärung, ähnlich denjenigen anderer Vertragsstaaten (AS 46 Ss. 692 /3, 47 8. 582, 48 8. 176, 53 8. 979, 55 8. 132), einen echten Vorbehalt darstellt mit der Wirkung, dass einzelne Begtimmungen des Abkommens in Dänemark nicht oder nicht im vollen Umfange anwendbar sind, oder ob nicht die Erklärung lediglich auf eine Besgonderheit des dänischen Rechts hinweisen goll. Dabei ist von den in Rechtsprechung und Lehre der verschiedenen Vertragsstaaten herrechenden zwei Grundauffassungen über die Rechtsnatur privater Schiedssprüche auszugehen. Nach der einen stellt der Schiedsspruch ein prozessuales Urteil dar, das grundsätzlich wie ein gerichtliches Urteil vollstreckbar ist ; nach der andern dagegen gehört der Schiedsspruch, weil auf Parteivereinbarung beruhend, dem 272 _ Staatasrecht.

Vertragsrecht an (vgl.: NoussB4UM, Probleme des internationalen Schiedsgerichtswesens, Intern. Jahrbuch für Schiedsgerichteswesen Bd. I S. 11 ffÆ. ; BRacHeEr, De l’exécúution internationale des sentences arbitrales, Paris 1928, S, 5 ffÆ., 23 ffÆ., 69 ffÆ. ; HomMBERGER, Der private Schiedssprüch, im internationalen Verkehr, ZSR 51 8.-3 ŒÆ). Für die Vollstreckung ‘hat allerdings diese Unterscheidung weitgehend bloss theoretisch Bedeutung. Auch in denjenigen Ländern, in denen der Schiedsspruch nicht als Urteil gilt, wird seine Vollstreckung häufig dadurch. erleichtert, dass dafür- ein besonderes, einfaches Verfahren zur Verfügung steht, und selbst dort, wo die Vollstreckung durch Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs bei den ordentlichen Gerichten nachgesgucht werden muss, enthalten sich diesè zumeist einer materiellen Überprüfung des Spruchs und weisen die Klage auf Erfüllung desselben nur ab beim Vorliegen besonderer Mängel wie Unyverbindlichkeit: des Schiedsvertrages, mangelhaftes Schiedsverfahren, Verstoss des Schiedespruohs gegen die öffentliche Ordnung usw.

Das Genfer Abkommen läge beide Auffassungen über die Rechtsnatur privater Schiedssprüche zu. Bei seiner Abfaszung wurden Ausdrücke wie « vollstreckbar » und « rechtskräftig », die als Hinweis auf den Urteilscharakter des Schiedsspruchs verstanden werden könnten, bewusst vermieden. Das Abkommen verlangt den auch von den Vertragsstaaten nicht, dass sie den Schiedsspruch einem. gerichtlichen Urteile gleichstellen, sondern verpfichtet: sie in Art: 1 Abs. 1 lediglich, ihn, sofern ‘er « endgültig» ist (Art. 1 lit. d), als wirksam anzuerkennen (« reconnaître Vautorité ») ‘und zur Vollétrééküng zuzulassen (« accorder l’exécution»). Die Ausgestältung des Verfahrens, in dem die Vollstreckung riächzusüchen ist, bleibt dem interien Recht der Vertragsstaätén überlassen. Diesen steht es fei, dafür ein einfaches Vollstreckungsverfahren (vor Gerichten oder andern Behörden) vorzusehen oder aber den aus dem Schiedsspruch Berechtigten auf den Weg des ordentlichen Prozesses, d. h. auf die. Erfüllungskiage, zu. verweisen (HOMBERGER a.a.O. 8, 21 ; VOLKMAR, Das Genfer Abkommen, Intern. Jahrbuch für Schiedgerichtswesen Bd. II 8. 143 ; vgl. auch den Bericht der Expertenkommission im Journal Officiel des Völkerbundes 1927 8. 892 /93).

Obwohl .in Dänemark das Schiedegerichtewesen sohr verbreitet ist (an der Kopenhagener Börse bestehen zahlreiche ständige Schiedsgerichte), enthält das dänische Recht keine Vorschriften darüber und kennt auch kein besonderes Verfahren für die Vollstreckung von Schiedssprüchen. Um die durch einen (in- oder ausländischen) Schiedsspruch auferlegten Leistungen zu erzwingen, steht nur die beim ordentlichen Richter zu erhebende Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs zur Verfügung (BRACHET aaO. 8. 111, 154 ; RAFFENBERG, Recht und Praxis der Schiedsgerichte in Dänemark,. Intern. Jahrbuch. für Schiedsgerichtswesen Bd. II S. 1 Œ.). Der erste Teil der bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens abgegebenen Erklärung Dänemarks hat offenbar keinen andern Sinn, als auf diese mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen durchaus vereinbare Besonderheit. des dänischen Rechts aufmerksam zu machen. Dänemark wollte damit, wie das dänische Aussenministerium. der Beschwerdebeklagten am 12. Juli 1944 bestätigt hat, von vorneherein der Auffassung entgegentreten, -dass die Vollstreckung im Ausland ergangener Schiedssprütle in Dänemark auf Grund des Abkommens in einem einfachern Verfahren erwirkt werden könne als die Vollstreckung in Dänemark selbsf ergangener Schiedssprüche. Wenn die Erklärung weiter besagt, dass der Schiedsspruch indessen ohne weitere Prüfung als Grundlage für das Endurteil in der Sache zugelassen werde, s0 ist auch das nur ein Hinweis auf die Praxis der dänischen Gerichte, die sich einer materiellen Überprüfung der ihnen vorgelegten Schiedssprüche enthalten und diesen die Anerkennung ür wegen Unverbindlichkeit des Schiedsvertrages oder 18 AS 72 I — 1946 274 Staatarecht. - wegen grober Mängel des Schiedsverfahrens versagen (über diese Praxis Raffenberg a.a.O. 8. 10). Dagegen bestehen weder nach dem Inhalt der Erklärung noch sonst Anhaltspunkte dafür, dass Dänemark sich damit das Recht hätte vorbehalten wollen, die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus im Abkommen nicht vorgesehenen Gründen zu verweigern. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht und versucht noch weniger darzutun, dass die dänischen Gerichte bei der Beurteilung ausländischer Schiedssprüche je die durch das Abkommen gezogenen Grenzen der Nachprüfung überschritten hätten. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, 80 wäre der schweizerische Richter wohl kaum befugt,

sich über das Abkommen auch seinerseits hinwegzusetzen durch Verweigerung der Vollstreckbarkeit für einen dänischen Schiedsspruch trotz Vorliegens der staatsvertraglichen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. BGE 58 I 312, 64 I 266 Erw. 3).

b) Kann demnach der Beschwerdeführer aus der Erklärung Dänemarks als solcher nichts für sich ableiten, weil sie keinen Vorbehalt gegenüber den Verpflichtungen aus dem Abkommen darstellt, s80 fragt sich weiter, ob und welche Bedeutung für die Anwendung des Abkommens in der Schweiz dem Umstand zukommt, dass die Vollstreckung ausländischer, also auch schweizerischer, Schiedssprüche in Dänemark nur beim ordentlichen Richter, durch Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs, erwirkt werden kann. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass nach dem Grundsatz des Gegenrechts auch die Vollstreckung dänischer Schiedssprüche in der Schweiz nur durch solche Klage und nicht im Wege des Rechtsöffnungsverfahrens verlangt werden könne. Dieser Auffassung, die auch HomMBERaER (a.a.O. S. 21 /22) teilt, kann indessen Richt beigepflichtet werden. Nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens ist jeder Vertragsstaat berechtigt und verpflichtet, ausländische Schiedssprüche gemäss den im kung zuzulassen, wobei er in der Ausgestaltung des Verfahrens, wie bereits ausgeführt, völlig frei ist. Die Schweiz is6 dem Abkommen ohne Vorbehalt und in Kenntnis der Erklärung Dänemarks beigetreten, Damit. hat sie in Kauf genommen, dass die Vollstreckbarerklärung schweizerischer Schiedssprüche, was das dabei einzuschlagende Verfahren betrifft, in einzelnen Staaten weniger leicht zu erreichen 1sb als diejenige ausländischer Schiedssprüche in der Schweiz, und dass dafür insbesondere in Dänemark die ordentlichen Gerichte angerufen werden müssen. Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, diese Ungleichheit verstosse gegen die schweizerische öffentliche Ordnung. Nach Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens darf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs freilich verweigert werden, wenn dessen Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Landes widerspricht, in dem die Vollstreckung begehrt wird. Solche ordre public-Klauseln in Vollstreckungsabkommen beziehen sich jedoch nur auf den Inhalt des Entscheids und, was bisher offen gelassen wurde und es auch heute bleiben kann, allenfalls noch auf Mängel des Verfahrens, in dem er zustande kam (BGE 57 I 435, 62 I 145, 63 I 301). Die beanstandete Ungleichheit des Vollstreckungsverfahrens betrifft aber weder den Inhalt des Schiedsspruchs nocb Mängel des Schiedsverfahrens. Sie ist vielmehr eine unmittelbare Folge des Abkommens selbst, nämlich der Bestimmung, wonach ausländische

Schiedssprüchbe nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften zur Vollstreckung zuzulassen sind (Art. 1 Abs. 1). Die Bestimmungen der von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge gelten aber als Landesrecht mit Gesetzeskraft und können daher nicht gegen die gchweizerische öffentliche Ordnung verstossen (vgl. BGE 63 IT 313 /14, 64 I 273 E. 3).

c) Für den Entscheid darüber, in welchem Verfahren nach schweizerischem Recht die Vollstreckung eines däniechen Schiedsspruchs nachzusuchen ist, könnte immerhin der Umstand von Bedeutung sein, dass ein solcher Schieds- 276 Siaataracht.

spruch. nach dänischem Recht nicht als Urteil gilt. Es lässt .sich nämlich die Auffasgsung vertreten, dass. über die Vollstreckung eines ausländischen, auf ‘Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Schiedsspruchs nur dann im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden sei, wenn er nach, dem Recht des Landes, in dem er ergangen ist, bezüglich seiner Rechtskraft einem Urteil gleichgestellt ist (s0 BBI 1929 IT 151 unten). Ob diese Auffassung zutrifft oder ob ausländische Schiedssprüche, was die Erzwingung im Vollstreckungswege betrifft, auf Grund des Genfer Abkommens in der Schweiz allgemein als den staatlichen Urteilen gleichwertig zu behandeln sind, wie in BGE 81 I 279/80 angenommen wurde, kann indessen dahingestellt bleiben. Im angefochtenen Entscheid wird die Zuständigkeit des. Einzelrichters im esummarischen Verfahren zum Entscheid darüber, ob der Schiedsspruch zur Vollstreckung zuzulassen sei, nicht aus Art. 81 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 283 Ziff. 2 zürch. ZPO und § 21 GVG abgeleitet, sondern aus § 377 ZPO. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht, dass der angefochtene Entscheid auf unrichtiger Auslegung von §8377 ZPO beruhe, noch macht er geltend, dass die Gewährung der Rechtsöffnung gegen Art. 81 Abs. 3 SchKG verstosse.

3. — Der Beschwerdeführer is6 der Auffassung, die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Schweiz sei auch deshalb zu verweigern, weil er der secliweizerischen öffentlichen Ordnung widerspreche ; er auferlege “ dem Beschwerdeführer Leistungen auf Grund eines Verträges, der gegen schweizerische Höchstpreisvorschriften verstosse, also einen widerrechtlichen Inhalt habe und gomas Art. 20 OR nichtig sei.

Der Bundesrat hat durch BRB vom 1. September 1939 (AS 55 S. 817) das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement allgemein ermächtigt, Vorschriften über Warenpreise zu erlassen (Art. 1 lit. a) und private Abreden über Preise abzuändern oder aufzuheben (Art. 3 lit. b). Die gestützt hierauf erlassenen Preisvorschriften beziehen Staataverträge, N°9 48, 277 gich jedoch, wie auf Grund der Verfügung I des EVD vom 2. September 1939 (AS 55 S. 820), - insbesondere Art. 2 lit. a, angenommen werden. muss, nur auf den schweizerischen Binnenhandel. Für Geschäfte ausländischer Exportfirmen mit schweizerischen Käufern begtehen keine entsprechenden allgemein verbindlichen Vorschriften. Der Frlass solcher erübrigte sich, weil der Bundesrat die Einfuhr von Waren und deren Verwendung ohnehin durch BRB. vom 22. September 1939 (AS 55 8. 1063) einer staatlichen Überwachung unterstellte und das EVD bezw. die von diesem beauftragten Stellen ermächtigte, die Einfuhr von Waren zu verbieten oder von Bewilligungen abhängig zu machen (Art. 4). Gestützt hierauf erklärte das EVD durch Verfügung vom gleichen Tage (AS 55 8. 1067) die Einfuhr von Waren bewilligungspflichtig und verschaffte sgich damit auch die Möglichkeit, die Einfuhr von Waren zu übersetzten Preisén im Interesse der inländischen Preisgestaltung zu untersagen. - Der vorliegende Kaufvertrag, dessen Gültigkeit der Beschwerdeführer bestreitet, ist zwischen einer dänischen Exportfirma und einem schweizerischen Importeur ‘abgegchlossen worden. Da nach dem Gesagten die schweizerischen Höchstpreisvorschriften für diesen Vertrag keine Geltung hatten, war sein Inhalt nicht widerrechtlich. Es kann sích nur fragen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass — wie nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der eidg. Preiskontrollstelle angenommen werden muss — die Bewilligung zur Einfuhr der gekauften Ware in die Schweiz nicht erhältlich. war. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Erfüllungsort Dänemark war, wie im angefochtenen Entscheid wohl zutreffend angenommen wird, oder ob die Versendung der Ware in die Schweiz einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildete. Im ersten Valle ist ohne weiteres klar, dass die Unmöglichkeit, die Ware in die Schweiz zu verbringen, ohne jeden Einfiuss auf die Verpflichtungen des Beschwerdeführers war ; dieser hätte die Ware in

Dänemark abnehmen: und im Ausland weiterveräussern können. Im andern Falle dagegen war zwar der Vertrag nicht widerrechtlich,“ aber seine Erfüllung unmöglich (OFTINGER, Gesetzgeberische Eingriffe in das Zivilrecht ZSB 57 S&S. 590a f. ; CoMmmeNr, Les atteintes portées au droit civil par des mesures législatives exceptionnelles, ZSR 57 8. 310a ff.). Ob dieses Unmöglichkeit schon bei Vertragsabschluss bestand oder ob sie erst nachträglich eintrat, als der Beschwerdeführer die Bewilligung für die Einfuhr nachsuchte und nicht erhielt, ist belanglos, denn sie ist auf jeden Fall vom Beschwerdeführer zu vertreten, weil er im Kaufvertrag die Erteilung der Einfuhrbewilligung garantiert hat. Da nach schweizerischem Recht ein auf eine unmögliche Leistung sich beziehender Garantievertrag - gültig is6 (von Tux, Obligationenrecht § 31 Anm. 67 ; vgl. BECKER, Kommentar 2. Aufl. Art. 119 Nr. 19-22), befreite die Unmöglichkeit der Einfuhr den Beschwerdeführer nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, zumal er sich vor dessen Abschluss über die Bedingungen für den Erhalt der Einfuhrbewilligung hätte erkundigen können (vgl. BGE 42 IL 372, 48 II 217, 54 II 337, 57 IT 535). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Schiedsspruch, der ihn zum Ersatz des aus der Nichterfüllung des Kaufvertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstössf.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. VERFAHREN

Sachverhalt

49, Extrait de l'arrêt du 28 novembre 1946 dans la cause Àss0- eclation des propriétaires de la ville de Fribourg et Soeiété anonyme Pérolles Square contre Grand Conseil du canton de Fribourg.

Recours de droit public ; décision ou arrété cantonal (art. 84 OJ).

La décision par laquelle le Grand Conseil d’un canton approuve l’inscription d’une recette au budget de lEtat n’est pas susceptible d’être attaquée par un recours de droit publie.

Staatsrechtliche, „Beochuverde ; anfechtbarer Erlass oder Entscheid Die staatserechtliche Beschwerde ist unzulässig gegen den Entscheid, durch den der Grosse Rat eines Kantons der Aufnahme eines Einnahmoepostens in. das Staatsbudget zustimmt. - Ricorso di diritto pubblico ; decreto o decisione, impugnabile (art. 84 — OGF).

La decisione, con la quale il Gran Consiglio d’un cantone approva Fiscrizione d’un introito nel preventivo dello Stato, non può essere impugnata mediante un ricorso di diritto pubblico.

Dans le canton de Fribourg, l’assurance des bâtiments contre l'incendie et. autres dommages est obligatoire. L’Etablissement cantonal d’assurance des bâtiments est une personne morale de droit public. Son but est d’indemniser les propriétaites de bâtiments pour les dommages visés par la loi. L’administration de l’Etablissement est attribuée: à l’une des Directions du Conseil d’Etat ; elle esb exercée Par une commission, nommée Par ledit Conseil et présidée par le chef de la Direction dont relève 1’Etablissemént.

Donnant suite à la demande qui lui en avait été faite par la Direction cantonale des finances, la Commission de l’Etablissement a décidé de verser à l'Etat un montant annuel de 25.000 fr., pour la première fois en 1945. Lors de la discussion du budget pour 1946, le Grand Conseil du canton de Fribourg, dans sa séance du 23 novembre

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 20 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 81 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 377 e Art. 8377 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 84 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.
  • Legge federale concernente la procedura dell’Assemblea federale e la forma, la pubblicazione, l’entrata in vigore dei suoi atti, Art. 21 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 giugno 2000, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2003, 1 agosto 2003 e 1 dicembre 2003.

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