Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

72 III 27

9. Entscheid vom 5. April 1946 i. S. Gurtner.

Grundstücksverwertung im Konkurse : Inwiefern steht es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, die Verwertung vor rechtskräftiger Bereinigung der Lasten ausnahmsweise zu bewilligen ? Was für Interessen können der Bewilligung entgegenstehen ? Wie weit ist der Gemeinschuldner zur Beschwerde legitimiert ? Art. 17 fff. SchKG, Art. 128 VZG.

Freihandverkauf im Konkurse : Es bedarf nicht der Zustimmung eines Pfandgläubigers mit fälliger Forderung, der aus dem Eroi. volleständig bar befriedigt werden kann. Art. 256 Abs. 2 Réalisation des immeubles en cas de faillite : En quelle mesure l’autorité de surveillance peut-elle exceptionnellement autoriser l’office à procéder à la vente avant l’épuration définitive de l’état des charges ? De quels intérêts peut-on tenir compte pour refuser cette autorisation ? En quelle mesure le failli a-t-il qualité pour porter plainte ? Art. 17 et suiv. LP, 128 ORI.

Vente de gré à gré en cas de faillite : Elle ne nécessite pas le consentement d’un créancier hypothécaire dont la créance est échue et qui peut être intégralement payé en espèces sur le produit de la réalisation. Art. 256 al, 2 LP.

Realizzazione dei fondi net fallimento : In quale misura l’autorità di vigilanza può autorizzare eccezionalmente l’ufficic a procedere alla vendita prima dell’appuramento definitivo dell’elenco degli oneri ? Di quali interessi sì può tenere conto per negare quest autorizzazione ? In quale misurs 11 fallito ha veste per interporre reclamo ? Art. 17 e seg. LEF ; 128 RRF.

Vendita a trattative private nel fallumento : Non richiede il consenso d’un creditore ipotecario, il cui credito è scaduto e che può essere interamente pagato in constanti col ricavo della realizzazione. Art. 256 cp. 2 LEF.

Faits

A. — Zum Vermögen der in Steffisburg wohnenden, seit dem 31. Juli 1944 im Konkurs befindlichen Rekurrentin gehört die Wirtschaftsbesitzung zum Adler in Jonschwil, Kanton St. Gallen. Im Kollokationsplan wurde die Forderung der Firma R. Nüssli, Chaletfabrik in Ebligen, mit 28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9.

Baubandwerkerpfandrecht im IV. (letzten) Range an sich anerkannt, jedoch mit einer Gegenforderung im nämlichen Betrage verrechnet. Der von Nüssli angehobene Kollokationsprozess ist mit Rücksicht auf ein angeblich präjudizielles Strafverfahren gegen den Vater der Rekurrentin eingestellt.

B. — Im Oktober 1945 verlangte die St. Gallizsche Kantonalbank, Filiale Flawil, Gläubigerin der ersten Hypothek, die möglichst baldige Versteigerung der Liegenschaft aus folgenden Gründen : « Diese langanhaltende. Unsicherheit über die zukünftigen Besitzverhältnisse, der Umstand, dass dem Unterhalt von Seite des Pächters naturgemäss nicht die wünschenswerte Aufmerksamkeit geschenkt wird, und die Tatsache, dass es einem Pächter kaum je gelingen wird, mit der Bevölkerung des Ortes die so0 notwendigen engen Beziehungen zu schafen, führt zu einer guccessiVven aber konstanten Mehrentwertung der Liegenschaft ». Das Konkursamt unterbreitete hierauf die Angelegenheit im Sinne von Art. 128 Abs. 2 VZG der Aufsichtsbehörde. Es wies darauf hin, dass dem Pächter wegen des schlechten Geschäftsganges eine Zinsermässigung habe gewährt werden müssen. Im übrigen sei der bauliche Zustand der Besitzung sgchlecht. Das Gebäude sei einem raschen Zerfall ausgesetzt. Eine vorzeitige Verwertung liege im Interesse der Grundpfandgläubiger.

C. — Die untere Aufsichtesbehörde bewilligte die Versteigerung am 7. November 1945, ebenso die von der Schuldnerin angerufene obere Aufsichtsbehörde am 19.März 1946 nach monatelangem Zuwarten mit Rücksicht auf die schliesslich gescheiterten Bemühungen der Schuldnerin um die Ermöglichung eines freihändigen Verkaufes ; wesentlich aus den Gründen : Die baldige Verwertung isb angezeigt angesichts des von der Rekurrentin zugegebenen schlechten baulichen Zustandes der Liegenschaft. Der Ausgang des wegen einer Strafuntersuchung eingestellten Kollokationsprozesses kann nicht abgewartet werden, weil sein Ende nicht abzusehen isv. Berechtigte Interessen werden durch die vorzeitige Verwertung nicht verletzt, namentlich nicht golcbe der - Rekurrentin ; denn der von ihr zuletzt noch angestrebte Widerruf des Konkurses lässt sich angesichts des Widerstandes zweier Grundpfandgläubiger nicht erzielen.

D. — Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht beantragt die Schuldnerin neuerdings die Verschiebung der Versteigerung bis zur Erledigung des Kollokationsprozesses über die IV. Hypothek.

Die Secluldbetreibungs- und Konkurskammer zieht m Erwägung :

1. — Der Gemeinschuldner ist zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen der Konkursverwaltung und gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung nur legitimiert, 80- fern und soweit dadurch Rechte und Interessen verletzt werden, die als dem Schuldner garantiert zu gelten haben. So hat er ein Recht darauf, dass die Verwertung in den gesetzlichen Formen vorgenommen werde. Dagegen steht ihm nicht zu, auf die Art und den Zeitpunkt der Verwertung massgebend einzuwirken und einen darüber von den zuständigen Organen des Konkurses in vorgeschriebener Form ergangenen Beschluss anzufechten (BOE 42 ITI 87 und 425, 50 III 91), Art. 128 Abs. 1 VZG verbietet grundsätzlich die Verj wertung eines Grundstückes im Konkurse vor rechtskräftiger Bereinigung der Lasten. Soweit es sich um Pfandlasten handelt, is dieses Verbot in erster Linie um der betreffenden (sowie allenfalls noch der in nachgehendem Rang stehenden) Pfandgläubiger selbst willen aufgestellt. Nach der Rechtsprechung kommt der Schutz dieses Ver- botes auch Pfandgläubigern mit fälligen, daher vom Erwerber des Grundstückes bar zu zahlenden Forderungen zu, also hier aúéh dem Baupfandgläubiger der IV. Hypothek, dessen Forderung mangels entgegenstehender Angabe vermiütliéh fällig ist (BGE 53 III 15; an dieser Tragweite des Vérbotes betreffend Grundstücke ändert BGE 71 ITIL 30 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9, 72 nichts). Der Zuschlag wird im Konkurse dem Meistbietenden erteilt, wenigstens an der zweiten Steigerung, Art. 258 Abs. 3 SchKG, jetzt übrigens an der einzigen Steigerung nach Art. 26 der Verordnung vom 24. Januar 1941 (wie dies schon immer im summarischen Konkursverfahren nach Art. 96, b der Konkursverordnung zulässig war). Ist also das im Pfändungs- und im Pfandverwertungsverfahren geltende Deckungsprinzip (Art. 141 /142 und 156 SchKG) im Konkurse vollständig ausgeschaltet, so s0ll immerhin, eben nach Art. 128 Abs. 1 VZG, jeder Pfandgläubiger grundsätzlich in die Lage kommen, sein Verhalten bei der Verwertung nach dem Ergebnis des seine (und allenfalls eine vorgehende) Pfandforderung betreffenden Kollokationsprozesses einzurichten.

80 gsoll es nach ausdrücklicher Vorschrift « selbst im Falle der Dringlichkeit » sein. Wenn nun nach Art. 128 Abs. 2 VZG «ausnahmsweise » mit Bewilligang der Aufsichtebehörde eine Versteigerung vor Beendigung der Lastenbereinigung zulässig ist, so ist mit dieser unbestimmten Wendung, unter blossem Vorbehalt « berechtigter Interessen », der Aufsichtsbehörde ein weitgehendes Ermessen eingeräumt. Allerdings erhellt aus der Gegenüberstellung der beiden Absätze des Art. 128 VZG, dass Dringlichkeit der Verwertung nicht ohne weiteres eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 rechtfertigen kann. Liegen aber besondere Umstände vor, s0 bewegt sich der Entscheid der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens und unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch das Bundesgericht (Art. 19 im Gegensatz zu den für die kantonalen Instanzen geltenden Art. 17 und 18 SchKG). So verhält es sich hier arigesichts des bedeutenden dem Verderb ausgesetzten Wertes, der besondern Wünschbarkeit des Betriebs einer Wirtschaftsbesitzung durch einen Eigen- ‘tümer, der unabsehbaren Dauer des eingestellten Kollokationsprozesses. Zudem hat die kantonale Aufsichtsbehörde einige Monate zugewartet, um den von der Re-- kurrentin angestrebten Freibhandverkauf zu ermöglichen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N 9, SI Die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne von Art. 128 Abs. 2 VZG ist daher rechtlich einwandfrei.

Es bleibt zu prüfen, ob die Bewilligung der vorzeitigen Versteigerung « berechtigte Interessen » verletze. Es ist von den TInteressen auszugehen, die zunächst Abs, 1 schützen will. Nicht jedes derartige Interesse kann jedoch die Bewilligung der vorzeitigen Versteigerung in Ausnahmefällen hindern, sonst gäbe es gar keine Ausnahmen, oder der blosse Einspruch eines interessierten Pfandgläubigers müsste die Bewilligung hindern, was nicht der Sinn des Abs. 2 sgein kann. Im Anschluss an die Rechtsprechung zu Art. 41 VZG ist denn auch das Interesse eines Pfandgläubigers, als allfälliger Gantliebhaber vor der Steigerung über den Bestand seiner Rechte orientiert zu sein, nicht als genügender Beschwerdegrund gegen die Bewilligung nach Árt. 128 Abs. 2 VZG anerkannt worden, vorausgesetzt dass sich ein Ausnahmefall, wie bier, annehmen lässt (BGE 68 III 113 Erw. 1). Es braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden, was für ein weitergehendes Interesse eines Pfandgläubigers durch die Bewilligung verletzt sein könnte. Denn zu dessen Geltendmachung wäre nur der Verletzte selbst, nicht der Gemeinschuldner legitimiert.

Es könnten allerdings auch noch Interessen der Konkursmasse überhaupt und damit zugleich des Schuldners in Betracht fallen (vgl. die Ausführungen in BGE 67 III 44 zu Art. 41 VZG). Würde der Kollokationsprozess etwa eine Dienstbarkeitslast betreffen, so könnte der Prozessausgang unter Umständen für den Wert der Liegenschaft in den Händen jedes Erwerbers s0 bedeutend sein, dass sich die vorzeitige Verwertung keinesfalls rechtfertigen lieese und andere, wenn auch mit Unzukömmlichkeiten verbundene Massnahmen zur Verhinderung eines allzu raschen Verderbes getroffffflffn werden müssten. Indessen hängt die Entscheidung über die Bedeutung der in Frage kommenden Gegeninteressen grundsäützlich von der Interessenabwägung ab, die in das Ermessen der Aufsichts- 32 Schuldbetreibungs- und Konkursgrecht,. N° 9, behörde gestellt ist. Beim Bundesgericht anfechtbar wäre deren Entscheidung nur insoweit, als gie sich als geradezu unhaltbar, mit andern -Worten (wenn nicht subjektiv, s0 doch der Sache nach) als Ermessensmissbrauch und damit als Gesetzesverletzung im Sinne von Árt. 19 SchKG darstellte. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Ein erhebliches Interesse der Konkursmasse an einer weiteren Verschiebung der Verwertung ist gar nicht ersichtlich. 2. — Sollte sich bis zur Steigerung ein günstig ersacheinender Freihandverkauf anbahnen lassen — bei Verzicht des Konkursamtes auf die aussgergewöhnliche Boedingung, dass der Erwerber sich mit dem Kollokationskläger auseinanderzusetzen habe, was ein bereits erzieltes Kaufsangebot hinfällig gemacht zu haben scheint —, s0 braucht nach Art. 130 Abs. 2 VZG nicht zugeschlagen zu werden, wenn die Steigerung nicht mebr ergibt als den Freihandkaufpreis. Und die an sich nach Art. 256 Abs.2 SchKG notwendige Zustimmung des Kollokationsklägers swie der andern Pfandgläubiger) zum Freihandverkauf braucht nicht vorzuliegen, falls er aus dem Freihandverkauf voll und ganz bar befriedigt bezw. bis zur Erledigung des Kollokationsprozesses sichergestellt werden kann.

Dispositif

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

A, Schuldhbetreibungs- und Konkursrecht, Poursuite et Faillite, I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 18, Art. 156, Art. 256 e Art. 258 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi, Art. 128 e Art. 130 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012.

Citato in