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21. Entscheid vom 26. Juni 1947 i. S. Schmid unG Gloor.
1. Die Pfändung von Forderungen kann stets am Betreibungsort erfolgen und dem Drittschuldner direkt von dort aus angezeigt werden, auch wenn er in einem andern Kreise wohnt, 2. Eine nach Vollstreckungsrecht vom Betreibungsamie zu erbringende Zahlung kann — im Unterschied zu Schadenersatz nach Art. 5 SchKG, wofür der Staat nach Art. 6 nur subsidiär haftet — auf dem Beschwerdeweg eingefordert werden, auch wenn das einkassierte Geld anders verwendet worden ist. Vorbehalten bleibt dem Staate die Rückforderung bei einem unrechtmâssigen Empfänger sowie der Rückgriff auf fehlbare Beamte und Angestelite, 1. La saisie de créances peut toujours être opérée au for de la poursuite et communiquée de là au tiers débiteur directement, même s’il habite dans un autre arrondissement.
2. Différence entre - a) les paiements auxquels l'office des poursuites est astreint en vertu du droit régissant l'exécution forcée, paiements qui, lorsqu'il a indûment employé les deniers encaissés, peuvent être réclamés par la voie de la plainte (sous réserve d’un recours de l’Etat et d’une demande de remboursement), et b) les dommages-intérêts visés par l’art. 5 LP et auxquels le canton n’est tenu que subsidiairement sart. 6).
1. Il pignoramento di crediti pud essere sempre effettuato al foro dell’esecuzione e da qui direttamente comunicato al terzo debitore, anche se costui abita in un altro circondario.
2. Un pagamento che l'ufficio d’esecuzione deve effettuare in virtù della legislazione sull’esecuzione forzata (a differenza dell’indennità pel risarcimento dei danni à’ sensi dell’art. 5 LEF, della quale il cantone risponde solo a titolo sussidiario in virtù dell'art. 6 LEF) pud essere richiesto mediante reclamo, anche se il denaro incassato ha avuto una destinazione diversa. E” riservato allo $Stato il diritto di chiedere la restituzione della soma a chi l’ha ricevuta indebitamente e di esercitare il regresso verso funzionari o impiegati in colpa.
À. — Gegen Paul Schmid, geboren am 17. Mai 1927, wurde in Bremgarten (Aargau), dem Wohnort seines Vaters, eine Betreibung für Alimente des Kindes Heidi Gloor, geboren 1945, angehoben. Er versah im Winter 1946-47 bis Ende Februar in einem Hotel in Mürren (im Betreibungskreis Interlaken) eine Saisonstelle. Das Betreibungsamt Bremgarten vollzog am 13. Januar 1947 gegen ihn eine Lohnpfändung bis zum Betrage von Fr. 580.— und erhielt nach Mitte Januar vom Arbeitgeber (Hotel) Fr. 320.— ausbezahlt.
Sachverhalt
B. — Gegen denselben Schuldner hob am 23. Januar 1947 A. Frieden für eine Darlehensforderung Betreibung im Betreibungskreis Interlaken an. Das Betreibungsamt Interlaken pfändete am 22. Februar vom Saisonverdienst des Schuldners Fr. 227.30. Der Arbeitgeber lieferte diesem Amt am 27. Februar den betreffenden Betrag ab, nachdem er es auf die Lohnpfändung von Bremgarten aufmerksam gemacht, jedoch Bescheid erhaïten hätte, diese Lohnpfändung sei ungültig, weil « nicht durch das Amt Interlaken gegangen ».
C. — Der Arbeïitgeber benachrichtigte das Amt Bremgarten seinerseits von der Lohnpfändung des Amtes Interlaken und von dessen soeben erwähntem Bescheid. Hierauf protestierte das Amt Bremgarten sofort durch Brief an das Hotel und an das Amt Interlaken, mit Hinweis auf die Minderjährigkeit des Schuldners und den Betreibungsort Bremgarten. Das Amt Interlaken hatte jedoch den eingezogenen Betrag sogleich nach Eingang dem Gläubiger
A. Frieden üiberwiesen, einen Tag vor Empfang des Briefes des Amtes Bremgarten.
D. — Im März lieferte das Hotel dem Amte Bremgarten noch Fr. 68,40 ab, mit der Bemerkung : « Dieses ist der Restbetrag des Lohnes des Schuldners, nachdem die Lohnpfändung des Betreibungsamtes Interlaken, das die Priorität hatte, bezahlt wurde.» Nun führte «das Betreibungsamt Bremgarten Gläubigervertreter » Beschwerde gegen das Betreibungsamt Interlaken mit dem (allein noch streitigen) Antrag, die von diesem Amt verfügte Lohnpfändung sei wegen Unzuständigkeit und deshalb Nichtigkeit von Amtes wegen aufzuheben, und das betreffende Amt sei anzuweisen, den eingezogenen Betrag dem Amt Bremgarten zuhanden der Berechtigten einzuzahlen.
E. — Die kantonale Aufsichtsbehôrde setzte vorerst Frist «in der Beschwerdesache des Paul Schmid » zur 86 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21.
Beibringung einer Vollmacht. Hierauf wies sich das Betreibungsamt Bremgarten mit einer Vollmacht des Vaters des Schuldners aus. Nachträglich reichte es ausserdem eine solche zur Vertretung des Kindes Heidi Gloor ein. Am, 22. Mai 1947 trat die kantonale Aufsichtsbehôrde auf die Beschwerde nicht ein, im vwesentlichen aus folgenden Gründen : Die Lohnpfändung des Amtes Interlaken ist zwar nichtig, weiïl dieses Amt nicht zuständig war und die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter des Schuldners hätten zugestellt werden müssen. Allein die Auszahlung des auf Grund dieser Lohnpfändung eingenommenen Geldes an A. Frieden kann nicht auf dem Beschwerdeweg rückgängig gemacht werden. Eine Rückforderung gegen A. Frieden wäre beim Richter anzubringen, ebenso ein Schadenersatzanspruch gegen den Betreibungsbeamten nach Art. 5 SchKG. Freilich hat die Praxis in gewissen Fällen eine direkte Haftbarerklärung des Betreïibungsamtes (nicht des Beamten) und damit des Justizfiskus, also des Staates (Kantons) anerkannt, ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte anderweitige Verwendung des Geldes, so zugunsten eines Gläubigers hinsichtlich des ihm zukommenden Betreibungsergebnisses und zugunsten eines Ersteigerers hinsichtlich der Rückerstattung des von ihm erlegten Preises im Falle der Aufhebung des Zuschlages (BGE 35 I 480 und 784, 36 I 425 — Sep.-Ausg. 12 S. 100 und 242, 13 $S. 159; BGE 44 III 89, 53 III 147). Diese Praxis führt aber zu einer beträchtlichen Erweiterung der Haftung des Staates, die in Art. 6 SchKG bloss als subsidiäre im Anschluss an Art. 5 vorgesehen ist. Eine solche direkte Haftung lässt sich nicht auf andere als die von den erwähnten Entscheidungen betroffenen Füälle ausdehnen. Uebrigens hat der Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Amtes Interlaken hôchstens dann einen Schaden erlitten, wenn À. Frieden eine Nichtschuld bezahlt wurde. Will er dies geltend machen, so ist er auf die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zu verweisen.
F. — Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betreibungsamt Bremgarten « als ausdrücklich bevollmächtigtes Amt für die Schuldner- und Gläubiger-Vertreter ». Es wiederholt den Beschwerdeantrag und stellt einen auf Verantwortlicherklärungen abzielenden Eventualantrag.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zicht in Érwägung :
1. — Wenn die Vorinstanz der Beschwerde Zweifel an einer Schädigung des Schuldners entgegenhält, so übersieht sie, dass neben dem Schuldner die Alimentengläubigerin Heidi Gloor als Beschwerdeführerin aufgetreten ist, die an der Ueberweisung des vom Betreibungsamt Interlaken eingezogenen Betrages auf das Konto ihrer Betreibung in Bremgarten offensichtlich ein Interesse hat. Der Beschwerdeantrag wurde «im Namen der Gläubiger » gestellt, die Begründung wies auf den dem alimentenberechtigten Kinde erwachsenen Nachteil hin, und es wurde auch eine Vollmacht zur Vertretung des Kindes eingereicht ; allerdings erst nachträglich, was aber angesichts der nur zur Beibringung «einer » Vollmacht «in der Beschwerdesache des Paul Schmid » erfolgten Fristansetzung hinreichend entschuldigt ist, wie denn die Vorinstanz diese Vollmacht anstandslos zu den Akten genommen hat. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleïben, ob auch der Schuldner genügend an der Beschwerde interessiert sei, dem es nicht gleichgültig sein kann, ob das alimentenberechtigte Kind für die nämliche Forderung nochmals in sein Existenzminimum eingreifen wird, was einem gewühnlichen Gläubiger, z.B. aus Darlehen, richtigerweise zu verwehren wäre.
2. — Im übrigen verneint die Vorinstanz ein Verschulden des Betreibungsbeamten rundweg, weil er von der Minderjährigkeit des Schuldners erst am Tage nach der Auszahlung des Geldes an A. Frieden erfahren habe. Die Vorinstanz scheint keine Notiz davon zu nehmen, dass das Betreibungsamt Interlaken das Bestehen einer 83 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21.
andern Lohnpfändung gegen diesen Schuldner schon dem für A. Frieden gestellten Fortsetzungsbegehren und dann auch dem die Pfändung vorbereitenden Bericht des Betreibungsgehilfen von Mürren entnehmen konnte, und dass namentlich der Arbeitgeber des Schuldners auf die Bremgartner Lohnpfändung hinwies und sich zur Ablieferung eines Bétrages an das Amt Interlaken erst bewegen liess, als dieses die Lohnpfändung von Bremgarten als ungültig bezeichnete, weil « nicht durch das Amt Interlaken gegangen » : ein unrichtiger Standpunkt, denn Forderungen kônnen stets am Betreibungsorte gepfändet werden, auch wenn der Drittschuldner sein Domizil in einem andern Betreibungskreis (und Kanton) hat ; auch die direkte Anzeige an einen solchen auswärtigen Drittschuldner greift nicht in die Hoheïit des Amtes an dessen Domizil ein. Im übrigen war das Amt von Bremgarten in der Tat zuständig, und wenn das Amt Interlaken dafür keinen Grund sah, d.h. weder eine gesetzliche Vertretung noch den Fall von Art. 53 SchKG noch etwa eine fehlende Wohnsitzbegründung in Mürren mit dieser blossen Saisonstelle in den Kreis seiner Betrachtungen zog, so hätte doch Veranlassung bestanden, jedenfalls vor anderweitiger Verfiüigung über den eingezogenen Geldbetrag die Zuständigkeitsfrage im Einvernehmen mit dem Amt Bremgarten abzuklären oder unter Zurückhaltung des Geldes diesem Amte zuhanden der Interessierten eine Verfügung zu erôfinen und eine allfällige Beschwerde abzuwarten.
Gleichgültig indessen, ob die mangelnde Umsicht und das übereïlte Handeln des Betreibungsamtes Interlaken einem Verschulden zuzuschreiben sei (was im Fall einer Klage nach Art. 5 SchKG der Richter zu entscheiden hätte), ist die Beschwerde einfach deshalb zu schützen, weil das Betreibungsamt Interlaken nach Vollstreckungsrecht zur Auszahlung des auf Grund der nichtigen Lobnpfändung eingezogenen Betrages an den darauf Berechtigten verpflichtet ist. Mit Unrecht sieht die Vorinstanz in einer solchen Zahlungspflicht des Amtes als solchen und damit des Justizfiskus eine Erweiterung der in Art. 6 SchKG nur als subsidiäre vorgesehenen Haftung des Staates. Die von der erwähnten Praxis betroffenen Füälle — Anspruch eines Gläubigers auf sein Betreffnis und eines Ersteigerers auf Rückerstattung des grundlos gewordenen Steigerungspreises — haben mit der Schadenshaftung des Staates nach Art. 6 SchKG nichts zu tun. Es handelt sich um Ansprüche aus Vollstreckungsrecht. Die dem Amte dabei obliegende Zahlung ist nichts anderes als eine nach Vollstreckungsrecht vorzunehmende Handlung. Die rechtliche Natur einer solchen Zahlung, die zum Gang des Verfahrens gehürt, ist die nämliche wie irgendeiner andern vom ÂAmte zu treffenden Massnahme, z.B. einer Pfändungs- oder Verwertungsmassnahme. Diés ist der Grund, warum das Amt bzw. der Justizfiskus zur Zahlung nôtigenfalls durch Beschwerde angehalten werden kann. Auch der Grundsatz, dass sich einer solchen Zahlungspflicht gegenüber nicht einwenden lässt, das Amt habe das eigentlich dazu bestimmte Geld anders verwendet und daher nicht mehr verfügbar, beruht auf dem Vollstreckungsrecht. Er besagt, dass der vollstrekkungsrechtliche Anspruch durch eine solche Zweckentfremdung des Geldes nicht berührt wird. Die Zweckentfremdung geht auf Risiko des Amtes, also des Justizfiskus, unter Vorbehalt der dem Staat allenfalls zustehenden Rückforderung beim Empfänger oder des Rückgriffes auf fehlbare Beamte und Angestellte, Diese aus der richtigen Anwendung des Vollstreckungsrechtes folgende Gefahrtragung ist keine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 6 SchKG, sondern eine blosse Nebenwirkung des aufrecht bleibenden Zahlungsanspruches, der seinerseits nicht durch einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von Art. 5 und 6 SchKG ersetzt wird. Daher kann nicht von einer Erweiterung der Schadenshaftung
des Staates gesprochen werden, und vollends besteht kein Grund, einen auf dem Vollstreckungsrecht beruhenden Zahlungsanspruch gegenüber einem Betreibungsamt nur 90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.
gerade in den beiden Fällen der erwähnten Entscheidungen zu schützen.
Auch im vorliegenden Falle besteht eine Auszahlungspflicht aus Vollstreckungsrecht. Die wenn auch nichtige Lohnpfändung des Betreibungsamtes Interlaken war nicht wirkungslos. Das Hotel sder Arbeitgeber des Schuldners), dem sie angezeigt wurde, hat sich durch die Einzahlung an das Amt von seiner Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Schuldner befreit. Es durfte sich auf die Verfügung des Amtes Interlaken verlassen, das die ihm gemeldete Lohnpfändung von Bremgarten als ungültig bezeichnete, und ihm als dem Amt seines Domizils die Auseinandersetzung mit dem Amte Bremgarten anheimstellen. An die Stelle der damit erloschenen Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ist die Auszahlungspflicht des Amtes Interlaken getreten. Berechtigter ist an sich der Schuldner, der den Lohn verdient hat. Da aber seine Lohnansprüche vom Betreibungsamt Bremgarten einwandfrei gepfändet sind, ist die Auszahlung an dieses Amt zuhanden der an dessen Pfändung Berechtigten vorzunehmen. Es wird Sache des Betreibungsamtes Bremgarten sein, einen allfälligen Ueberschuss dem Schuldner herauszugeben.
3. — Der Eventualantrag des Rekurses wird damit gegenstandslos. Er wäre übrigens unzulässig, weil neu und nicht im Hauptantrag enthalten (Art. 79 OG), nur auf Feststellung gehend (Art. 21 SchKG) und eine der richterlichen Entscheidung vorbehaltene Frage betreffend (Art. 5 SchKG).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Interlaken angewiesen, die bei ihm eingegangenen und von der Lohnpfändung des Betreibungsamtes Bremgarten erfassten Lohnbeträge an dieses Amt abzuliefern.