Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 14 decisioni citanti è stata analizzata.

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9, Urteil vom 2. März 1950 i. S. Feilner gegen Furrer und Graubünden, Kantonsgeriehtsaussehuss, Um die Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm geltend zu machen, hat man die betreffende Norm selbs6 und nicht Art. 59 BV anzurufen. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde nach rt. 841d OG frei, ob die Norm richtig angewendet worden sel.

Gerichktsstand für die Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) ist der Betreibungsort, d. h. der Ort des Betreibungsamtes, das den Zahlungsbefehl zugestellt hat. Der Schuldner, der sich nicht 46 Staatareeht.

wegen Unzuständigkeil dieses Amtes beschwerte (Art. 17 ff. SchKG), kann diese Emrede nicht im Rechtsöffnungsverfahren. erheben. Án jenem Orte kann die Rechtsöffnung auch verlangtwerden, wenn der Schuldner inzwischen den Wohnort gewechselt hat, ohne. den Gläubiger davon zu benachrichtigen und ohne dass dieser es sonsbwie vernommen hätte, Loresqu’on entend se plaindre de Ila violation d’une règle de for instituée par le droit fédéral, c’esb cette règle qu’il faut invoquer et non pas l’art. 59 Cst. Saisi d’un recours de droit public en vertu de l’art. 84 al. 1 letire d OJ, le Tribunal fédéral revoit librement la question de savoir sí cette règle a été bien ou mat appliquée.

La juridiction compétente ratione locè en matière de mainlevée. (art. 80 et surv. LP) est celle du lieu de la poursuite, c’est-à-dire celle du siège de l'office des poursuites qui a notifié le commandement de payer. Le débiteur qui n’a pas contesté la compétence de l’office par la voie de la plainte contre le commandementde payer (art. 17 et sutv. LP) n’est pas recevable à soulever ce moyen dans la procédure de mainlevée. La mainlevée peut être également requise du juge du lieu où siège l’ofüce lorsque le: débiteur a changé de domicile depuis la notification du commandement de payer sans en aviser le créancier et Sans que ce dernier ait été informé de ce changement d’une autre façon.

Per insorgere contro la violazione d’una norma di foro istituita dat diritto federale, occorre mvocare questa norma e non l’art. 59 CF. Adito con un ricorso di diritto pubblico in virtù dell’art. 84 cp. 1 lett. d OG, 3 Tribunale federale esamina liberamente la. questione se questa norma sía stata rettamente applicata.

La giurisdizione competente ratione loci in. materia di rigetto dell’opposizione (art. 809 e seg. LEF) è quella del luogo dell’esecuzione, o0881a quella della sede dell’ufficio d’esecuzione che ha. notificato 1l precetto. Il debitore che non ha contestato la competenza dell'ufficio mediante un reclamo contro il precetto (art. 17 LEF) non può sollevare quesb’eccezione nella proceduradi .Tigetto. Tl rigetto può essere pure domandato davanti al giudice del luogo ove ha sede l’ufficio, se il debitore ha cambiato nel frattempo-1l domicilio senza avvertire il creditore e genza. che questi sia stato altrimenti informato di tale cambiaInento.

A. — Zahnarzt Dr. Furrer, Ascona, betrieb den Photographen A. E. Feilner für einen Rechnungsbetrag von. Fr. 1800.— mit Zins am vermeintlichen Wohnorte Nesslau.. Da der Zahlungsbefehl vom 18. Januar 1949 mit dem Vermerk, der Schuldner sei nach Ilanz abgereist, als unbestellbar bezeichnet wurde, Iiess der Gläubiger durch das _ PBetreibungsamt Ilanz einen neuen Zahlungsbefehl zustellen. Das geschah am 15. Februar 1949. Der Schuldner nahm den Zahlungsbefeh] selber entgegen und erhob Rechtevorschlag. In dem nachfolgenden Briefwechsel gab er als Adresse an « Photo Darms, Ilanz ».

B. — Am 28. September 1949 verlangte der Gläubiger beim Kreisamt Ilanz provisorische Rechtsöffnung. Gegen deren Erteilung mit Entscheid vom 22. Oktober 1949 führte der Schuldner Beschwerde a) wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da er die Vorladung erst nach Durchführung der Verhandlung erhalten habe ; d) wegen örtlicher Unzuständigkeit des Kreisamtes Ilanz, da er seinen Wohnort seit dem 12. Mai 1946 ständig in Nesslau habe und dort nach vorübergehendem Aufenthalt in Tanz nun wieder seit mehreren Monaten wohne ; c} wegen sachlich unrichtiger Entscheidung, da er sich zwar zur Zahlung bereit erklärt, aber nicht jetzt zu zahlen versprochen habe. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies diese Beschwerde am 18. November 1949 im wesentlichen ab ; er nahm von der Rechtsöffnung nur die Betreibungskosten und Verzugszinse aus.

C. — Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde des Schuldners. Er hält an der Rüge der mangelnden Vorladung durch das Kreis-- amt fest und bezeichnet die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des Kreisamtes als willkürlich. Ausser Art. 4 BV ruft er Art. 59 BV an.

D. — Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Der Kantonsgerichtsausschuss verweist lediglich auf die Begründung seines Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. — Nachdem die Einwendungen des Beschwerdeführers in oberer kantonaler Instanz in vollem Umfang berüèksichtigt worden sind, ist eine ihm allenfalls in erster Instanz widerfahrene Verweigerung des rechtlichen Gehörs gutgemacht. Er hat keine Veranlassung, sich darüber auch noch beim Bundesgericht zu beschweren.

2. — Über die örtliche Zuständigkeit in Rechtsöffnungssachen ist dem SchKG keine ausdrücklich für diese Sachen

aufgestellte Vorschrift zu entnehmen. Aus Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach die Áberkennungsklage beim Richter des PBetreibungsortes anzubringen 1st, folgt jedoch, dass Rechtsöffnungsbegehren gleichfalls an diesen Gerichtsstand gehören ; und zwar umso mehr, da ja die Rechtsöffnung ein blosses Zwischenverfahren der Schuldbetreibung ist. Es ist denn auch nach ständiger Rechtsprechung ein eidgenössischer Gerichtsstand des Betreibungsortes für Rechtsöffnungsbegehren anerkannt (BGE 25 I 38 = Sep.-Ausg. 2, 81 und zahlreiche andere Entscheidungen).

Wegen Verletzung dieser Zuständigkeitsnorm ist das Rechtemittel der staatsrechtlichen Zuständigkeitsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. d OG gegeben. Es gestattet freie Überprüfung, gleichwie seinerzeit Art. 189 Abs. 3 aOG (vgl. BGE 441 53/54). Weder Berufung (insbesondere nach Art. 49 OG) noch Nichtigkeitsbeschwerde (nach Art. 68 Abs. 1 lit. þ OG) kommt in Frage, da Rechtsöffnungssachen auch nach geltendem OG nicht als « Zivilrechtsstreitiglkeiten » oder « Zivilsachen » gelten (BGE 72 II 52). Nach Art. 86 Abs. 3 OG stand dem Beschwerdeführer frei, zuerst die kantonalen Bechtesmittel durchzuführen.

Er hat allerdings nicht an diese Zuständigkeitsbeschwerde gedacht, sondern (neben Art. 59 BV) nur Art. 4 BV angerufen. Dennoch lässt sich die vorliegende Beschwerde in jenem Sinn an die Hand nehmen. Unrichtige Bezeichnung des Rechtemittels schadet nicht, und der Vorwurf der Willkür umfasst den weniger weitgehenden der einfachen Rechtsverletzung.

Art. 59 BV hat neben einer eidgenössischen ZuständigKkeitenorm keine sgelbeständige Bedeutung. Aus einem Bundesgesetz abzuleitende Zuständigkeitsnormen sind verbindlich, ohne Rücksicht darauf, ob sie von einer Verfassungsnorm abweichen (Árt. 113 Abs. 3 BV). Es fragt sich somit hier nur, ob jene gesetzliche Norm als solche verletzt worden sei.

3. — Als für das Rechteöffnungsverfahren massgebenden rer den Wohnsitz, den er beim Beginn des Rechtsöffnungsverfahrens hatte. Das seil Nesslau gewesen, übrigens schon bei Anhebung der Betreibung, denn damals habe er sich nur vorübergehend in Ilanz aufgehalten, ohne den Wohnsitz Nesslau jemals aufzugeben.

Sollte dies zutreffen, s0 scheitert die Unzuständigkeitseinrede und damit auch die vorliegende Beschwerde daran, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsbefeh!l seinerzeit nicht durch Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG anfocht. Die Rechtsöffnung ist grundsätzlich dort nachzusuchen, wo die Betreibung angehoben wurde, und zwar gleichgültig, ob dies der richtige Betreibungsort war oder nicht, sofern er nur seitens des Schuldners nicht rechtzeitig auf dem erwähnten Wege beanstandet wurde (BGE 39 I 278 = Sep.-Ausg. 16, 93). Die gegenüber dem Zahlungsbefehl versäumte Unzuständigkeitseinrede ist auch für das am gleichen Ort angehobene Rechtsöffnungsverfahren verwirkt.

Aber auch wenn man davon ausgeht, der Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich im Februar 1949 in Tlanz befunden und sei erst später, immerhin vor Beginn des Rechtsöfnungsverfahrens, nach Nesslau (zurück-) verlegt worden, ist die Beschwerde nicht begründet. Gewiss ist aus Art. 53 SchKG e contrario zu schliessen, der allgemeine Betreibungsort sei während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folge dem jeweiligen Wohnorte des Schuldners. Dem Schuldner kann jedoch füglich zugemutet werden, sich trotz Wohnsitzverlegung noch am alten Betreibungsorte auf Rechtsöffnung belangen zu lassen, falls er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht anzeigte und der Gläubiger auch nicht sonstwie nachweislich davon erfuhr. Der Schuldner muss darauf gefasst sein, dass der Gläubiger gegenüber dem durch Rechtsvorschlag bestrittenen Zablungsbefehl Rechtsöffnung verlangen werde (selbst wenn er eine dazu geeignete Urkunde nicht als vorhanden ansieht, was zu glauben übrigens im vorliegenden Falle

schwer hält). Lässt er es darauf ankommen, dass der Gläubiger die Rechtsöffnung am alten Betreibungsorte verlangt, so is Verwirkung der Unzuständigkeitseinrede für dieses Inzidentalverfahren der Betreibung anzunehmen, es wäre denn, der Gläubiger habe nicht in guten Treuen gehandelt, sich also über den (ihm irgendwie bekannt gewordenen) neuen Betreibungsort geflissentlich hinweggesetzt. Davon ist hier indessen nicht die Rede.

Stand dem Gläubiger daher zu, das Rechtsöffnungsbegehren in Tanz als dem vermeintlich fortbestehenden Betreibungsort anzubringen, so ist damit nicht etwa auch der Gerichtsstand der Aberkennungsklage festgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VII. VERFAHREN —

Sachverhalt

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 e Art. 59 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 53, Art. 80 e Art. 83 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 49, Art. 84 e Art. 86 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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