Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 14 decisioni citanti è stata analizzata.

76 IV 102

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Jani 1959

Sachverhalt

I. i. S. Haug gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Zürich.

1. Art. 148 Abs. 1 StGB, PBetrug. Arglistige Benutzung eines Irrtums durch pflichtwidriges Schweigen. Mittäterschaft. Vermègensschaden.

2. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung. Unrechtmässiger Vorteil.

3. Ari, 278 Abs. 1 lit. b, Art, 276 Abs. 3 BSP. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten im Zivilpunkt ist nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer in der schriftlichen Begründung die beantragte Abweisung der Zivilklage bloss als Folge der beantragten Freisprechung im Strafpunkte ansieht, mit letzterem Antrage aber unterliegt. Eine mündliche Parteiverhandlung findet in diesem Falle nicht statt, 1. Art. 148 al, 1 CP, escroquerie. Une erreur peut être exploitée astucieusement par celui qui se tait, alors qu’il devrait parler. Participation par coauteurs. Préjudice causé à des intérêts pécuniaires.

2. Art. 251 ch. I al. 1 CP, faux dans les titres. Avantage illicite.

3. Art. 278 al. I litt. b et 276 al, 3 PPF. Le pourvoi du condamné quant aux conclusions civiles est irrecevable lorsque, dans son mémoire motivé, le recourant présente le rejet de l’action civile comme une simple conséquence de l’acquittement proposé et qu’il est débouté sur ce dernier point. Dans ce cas, des débats n’ont pas lieu.

1. Art. 148 cp. 1 CP, trufjfa. Un errore pud essere sfruttato subdolamente da colui che tace, allorchè dovrebbe parlare. Partecipazione quale coautore. Pregiudizio patrimoniale.

2. Art. 261 cifra 1 cp. 1 CP, falsità in atti. Profitto indebito.

3. Art. 273 cp. 1 lett. b e art. 276 cp. 3 PPF. Il ricorso per cassazione del condannato sulle conclusioni civili à irricevibile quando, nell’atto di motivazione, il ricorrente considera il rigetto dell’azione civile come una semplice conseguenza dell’assoluzione proposta e che questa sua conclusione à respinta. In siffatta ipotesi, il dibattimento non ha Iuogo.

À. — a) Loew und Haug gehôrten der Geschäftsleitung und dem Zentralvorstand des Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiter-Verbandes (STFV) an, ersterer als Zentralsekretär, letzterer als Zentralkassier. In der Sitzung der Geschäftsleitung am Nachmittag des 13. September 1946 und der Sitzung des Zentralvorstandes am Abend des gleichen Tages beantragte Loew, der STFV solle der « Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie » zum Selbstkostenpreis von je Fr. 15.— dreitausend Exemplare des Buches « Der grosse schweizerische Bauernkrieg, 1653» von Hans Mübhlestein abkaufen. In Wirklichkeit erhielt die « Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie » das Buch von der Mundus-Verlag À.G. für Fr. 10.—. Sowohl Loew als auch Haug, der für den Antrag des Loew stimmte, wussten das. Haug verschwieg nicht nur das, sondern gleich wie Loew, mit dem er die Sache verabredet hatte, auch die Tatsache, dass die « Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie » sich 104 Strafgesetzbuch. No 26.

praktisch nur aus Haug und Loew zusammensetzte. Die Geschäftsleitung und der Zentralvorstand des STFV liessen sich täuschen, beschlossen den Kauf der dreitausend Exemplare und ermächtigten Haug, der « Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie » aus der Verbandskasse den Kaufpreis zu bezahlen, was Haug am 2. und 27. Oktober 1946 durch Überweisung von Fr. 46,800.— tat. Hätten sie den wahren Sachverhalt gekannt, so hätten sie die Bücher nicht gekauft. Loew und Haug machten einen Gewinn von Fr. 16,210.44. Der Anteil Haugs daran betrug Fr. 1200.—.

b) Vom März 1946 bis Februar 1947 wies Haug in seiner Eigenschaft als Zentralkassier des STFV den Kassier der Sektion « Industriearbeiter Basel » wiederholt an, aus der Sektionskasse teils an Haug selbst, teils an Dritte Zahlungen von zusammen Fr. 1787.60 zu machen, auf die der Empfäinger, wie Haug wusste, keinen Anspruch hatte. Soweit er selbst das Geld erhielt, verbrauchte er es entweder für seine persôünlichen Bedürfnisse oder leitete er es an Unberechtigte weiter.

c) Um zu verdecken, dass die genannten Auszahlungen an Unberechtigte erfolgten, oder den Nachweïs zu erschweren und die Verrechnung mit der Zentralkasse des STFV zu bewirken, fälschte Haug in der Zeit vom März bis November 1946 verschiedene Quittungen, indem er darin falsche Angaben machte und mit fremden, teils erfundenen Namen selber unterzeichnete. Er visierte die falschen Quittungen und reichte sie dem Kassier der Sektion « [ndustriearbeiter Basel » als Belege ein.

B. — Am 18. Februar 1950 verurteilte das Schwurgericht des Kantons Zürich Haug wegen Betruges im Betrage von Fr. 16,210.44, wiederholter Veruntreuung im Betrage von Fr. 1787.60 und wiederholter Urkundenfälschung. Es verpflichtete ihn, dem STFV den Schaden von Fr. 17,998.04 zu ersetzen.

. ©. — Haug führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben, die Sache zu seiner Freisprechung an das Schwurgericht zurückzuweisen und die Zivilforderung abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.

Der Kassationshof eht in Erwägung :

1. — a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch Zustimmung zum Kauf des Buches in den Sitzungen der Geschäftsleitung und des Zentralvorstandes des STFV unter Verschweigung der Wahrheiït nicht Tatsachen unterdrückt (Art. 148 Abs. 1 StGB) ; blosses Schweigen erfülle dieses Merkmal nicht, sondern die Irreführung oder Benutzung eines [rrtums beim Betrug erfordere ein Tun. Diese Auffassung hält nicht stand. Durch ein passives Verhalten einer Person, insbesondere das Schweigen, kann eine andere irregeführt werden oder in einem schon bestehenden Jrrtum verharren, und das Merkmal der « Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen » im Sinne des Art. 148 Abs. 1 StGB wird durch das passive Verhalten dann erfüllt, wenn der, dem es zur Last fällt, zu einem den Irrtum des andern verhütenden oder ihn behebenden Tun, insbesondere zum Reden, verpflichtet ist. Für Haug ergab sich diese Pflicht aus seiner Stellung als Mitglied der Geschäftsleitung und des Zentralvorstandes des STFV. In dieser Stellung hatte er die Angelegenheiten des Verbandes nach bestem Wissen und Kônnen so erledigen zu helfen, wie dessen Interessen es erforderten. Er hätte also, da der Selbstkostenpreis des Buches in die Wagschale geworfen wurde, die Geschäftsleitung und den Zentralvorstand darüber aufklären sollen, dass die « Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie » das Buch für Fr. 10.— erhielt, die Verkäufer also bei Forderung eines Preises von Er. 15.— nicht uneigennützig handelten, sondern einen erheblichen Gewinn machten. Ferner war für die Geschäftsleitung und den Zentralvorstand wichtig zu wissen, dass dieser Gewinn Haug selbst und Loew zugute komme ; darin lag ein Fingerzeig, dass Loew den Antrag nicht im Interesse des STFV stellte und Haug ihn ebenfalls bloss aus Eigennutz billigte.

106 Strafgesetzbuch. N° 26, Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im Sinne des Art. 148 Abs. 1 StGB. Übrigens fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein Schweigen zur Last, sondern nach der vom Bundesgericht _ ständig angewendeten subjektiven Theorie der Mittäterschaîft (BGE 69 IV 97 ; 70 IV 101) auch das Tun des Loew, da dieser nach der verbindlichen Feststellung des Schwurgerichts auf vorherige gemeinsame Verabredung mit dem Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews durch seine Stimme gegeben hat, neben Loew als Hauptbeteiligter dasteht.

b) .....

c) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass der STFV durch den Kauf des Buches geschädigt worden sei. Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr. 46,800.— auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder überhaupt nicht oder nur zu einem um Fr. 16,210.44 niedrigeren Betrag erworben hätte. Unerheblich ist, ob das Buch objektiv Fr. 46,800.— wert war ; denn jedenfalls war es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag wieder einzubringen und ausserdem die Kosten des Absatzes zu decken. Der Besitz des Buches war für den STFV weniger wertvoll als bare Fr. 46,800.—.

3. — .....

b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand der Urkundenfälschung gehôrende Absicht, jemanden am Vermôgen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. L StGB), weil das Geld schon ausbezahlt und dafür von den Empfängern schon quittiert gewesen sei ; er bezeichnet die nachträgliche Ausstellung falscher Quittungen als « rein akzessorische Handlungen zu einem allfälligen Veruntreuungstatbestande » und sieht in ihnen «straflose Nachtaten ». Er verkennt, dass der «unrechtmässige Vorteil», den der Fälscher nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 beabsichtigen muss, nicht Vermôügensvorteil zu sein braucht (BGE 74 IV 56; 75 IV 169) und sich im vorliegenden Falle nicht mit dem durch die unrechtmässige Verwendung des Geldes erstrebten Vorteil deckte, sondern darin bestand, dass der Beschwerdefihrer mit den falschen Quittungen seine Veruntreuungen verdecken oder deren Nachweis erschweren wollte. Die Urkundenfälschungen waren selbständige Handlungen, die nicht deshalb straflos bleiben, weil sie mit den vorausgegangenen Veruntreuungen zusammenhängen (vgl. BGE 71 IV 208 f.). 4 — Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde im Zivilpunkt nur durch Verweisung auf seine Ausführungen zum Strafpunkt, ohne entsprechend der Bestimmung des Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP zu sagen, welche zivilrechtlichen Bestimmungen und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien : er betrachtet die beantragte Abweisung der Zivilklage nur als Folge des beantragten Freispruchs von der Anklage des Betruges und der Veruntreuung. Da der Beschwerdefühbrer nicht freizusprechen ist, kann somit auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nicht eingetreten werden und braucht über diesen Punkt auch keine mündliche Parteiverhandlung (Art. 276 Abs. 3 BStP) stattzufinden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 148 e Art. 251 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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