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BGE 77 II 308

308 Obligationenreoht. N° 59. Obligationenrecht. N0 59. 309

Bäumen angehängt. Der Pflug lief im westlichen Teil der 59. Urteil der I. ZivUabteilung vom 18. September 1951 Wiese, abwechselnd geführt von den beiden Hilfspersonen, i. S. Gemeinde Teufen gegen Solenthaler. während Eichenberger die Motorwinde bediente. Das Art. 58 und Art. 55 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 OB. Grundstück war gegen die Alleestrasse hin mit einem Dop- Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde in den Eigen- pellatten-Zaun, nach unten gegen das Schulhaus hin mit schaften als Werkeigentümerin (Werkcharakter einer zum Pflügen bestimmten Motorseilwinde ) und als Geschäftsherrin i .j einem Staketenhag abgeschrankt. Der Abstand vom (Zurverfügungstellung der Motorseilwinde .gegen Entgelt mit Lattenzaun zu Richtrolle und Drahtseil betrug ca. 60 cm. ein.em Bedienungsmann an Private) : ? .1 Gegen Abend, als es bereits dämmerte, kam der 7%-jäh- unter beiden Gesichtspunkten grundsätzlich bejaht, aber im konkreten Fall verneint mangels Erfüllung der gesetzlichen rige Hans Solenthaler auf einem Botengang durch die Haftungsbedingungen bzw. wegen Leistung des Entlaatungs- beweises. Alleestrasse. In der Nähe der beschriebenen Arbeits-Vor- Art. 58 et 55 rapprocMa dß l'art. 61 al. 2 00. richtungen auf der Wiese des Instituts Buser angelangt, Commune possedant un treuil a. moteur destine a. faire des labOllr8 streckte er, von niemandem bemerkt, den linken Arm et le mettant. avec un servant, a disposition de particuliers durch den Lattenzaun, fasste das über den Boden laufende contre remuneration. Responsabilite de la commune en sa double qualite de proprietaire Drahtseil an und geriet mit der Hand in die Richtrolle. d'un ouvrage et d'employeur admise en principe. mais niee Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass die drei dans le caa particulier, faute de realisation des conditions legales ou a raison de la preuve liberatoire faite. mittleren Finger der linken Hand ganz oder zum grösseren Art. 58 e 55 combinati con l'art. 61 qJ. 2 00. Teil amputiert werden mussten. Comune proprietario d'un argano a motore che 10 mette a dispo- B. - Durch seinen gesetzlichen Vertreter handelnd be- sizione (con un inserviente) di privati, dietro pagamento. Responsabilita deI comune, nella sua duplice qualita di proprie- langte Hans Solenthaler im Sommer 1944 die Gemeinde

tario d'un'opera e di padrone, ammessa. in principio. ma negata Teufen, als Eigentümerin der Motorseilwinde (Art. 58 OR) in concreto, poiche non sono soddisfatte le condizioni legal i 0 perche e stata fornita la prova liberatoria. und als Geschäftsherrin des mit deren Betrieb am Unfall- tage beauftragten Eichenberger (Art. 55 OR), auf Schaden- .A.. - Im Jahre 1943 erwarb die Gemeinde Teufen eine ersatz und Genugtuung im Betrage von Fr. 12,000.-. Die Motorseilwinde samt Pflug, Drahtseil und Rollen. Sie stellte Gerichte des Kantons Appenzell A.-Rh., das Obergericht diese Geräte den anbaupflichtigen Einwohnern gegen Ent- mit Urteil vom 26. Februar 1951, schützten die Klage für gelt mit einem Bedienungsmann zur Verfügung, so am Fr. 9000.- nebst 3 % Zins ab 17. Dezember 1943 und 17. Dezember 1943 der Frau Wwe. Buser, Inhaberin eines Betreibungskosten. Institutes in Teufen, zum Umbruch einer Wiese. Die C. - Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht Arbeiten wurden an jenem Tage unter der Leitung des im ein. Sie beantragt vollständige Abweisung der Klage. Der Dienste der Gemeinde stehenden Eichenberger von ihm und Kläger schliesst auf Bestätigung des kantonalen Ent- zwei Angestellten des Institutes (Keel und Mabillard) ver- scheides. richtet. Am Nachmittag stand die Seilwinde im östlichen

Erwägungen

Richtrolle auf die Winde war mit einer Kette am Stamm 1. - Im Grundsätzlichen hat die Vorinstanz die zivil- eines starken Baumes in der Nordostecke der Parzelle etwa rechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten unter den 15 cm über dem Boden befestigt. Die zweite Seilrolle wurde Gesichtspunkten sowohl des Art. 58 wie des Art. 55 OR knapp über dem Boden an einer Kette zwischen anderen zutreffend bejaht.

310 Obligationenrecht. N° 59. Obligationenrecht. N0 59. 311

Für die in seinem Eigentum stehenden Werke - und tenen Mittels zu bedienen war er nicht gehalten. Tat er das, ein solches ist eine Motorseilwinde der verWendeten Art, so hatte er dafür ein Entgelt zu entrichten. Ob dabei die wie bereits durch nicht veröffentlichtes Urteil des Bundes- Beklagte auf Erzielung eines Gewinnes ausging oder sich gerichtes vom 1. März 1949 i. S. Bänziger c. Bezirk Oberegg mit einem Beitrag an die Kostendeckung begnügte, ist entschieden wurde - hat das Gemeinwesen nach konstan- unerheblich. So wie anders schloss sie mit Q-em Privaten ter Rechtsprechung gleich wie der private Eigentümer zu als gleichgeordneter Partner ein vertragliches Abkommen, sorgen, und es muss daher, wenn es diese Pflicht verletzt, das nach Veranlassung und Inhalt gewerblichen Charakter gemäss Art. 58 OR für entstandenen Schaden Ersatz leisten trägt. (vgl. BGE 76 II 216, 72 II 201, 70 II 88, 63 II 145, 61 II 2. - Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 325 f., 59 II 176, 58 II 357). Desgleichen ist, bei entspre- OR greift Platz bei Schädigungen, die auf fehlerhafte An- chender Stellung des schadenstiftenden Funktionärs (d.h. lage, fehlerhafte Herstellung oder mangelhaften Unterhalt wenn dieser keine Organstellung hat, ansonst Art. 55 ZGB des Werkes zurückzuführen sind. Von diesen Bedingungen gelten würde), Art. 55 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 OR ist hier keine erfüllt. Mängel in der Herstellung oder im dort anwendbar, wo das Gemeinwesen mit dem Privaten Unterhalt der Motorseilwinde stehen nicht zur Erörterung. nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse, sondern als koor- Was die Anlage betrifft, so war sie nicht nur in bezug auf diniertes Rechtssubjekt in Beziehung tritt (BGE 65 II 40, Zustand und Zusammenwirken der einzelnen Teile, sondern 63 II 30). Vorliegend ist das, entgegen der Meinung der auch hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und Fixierung Beklagten, zweifellos geschehen. Gewiss stellt die Verfü- des Werkes (vgl. den zitierten BGE vom 1. März 1949 i.S. gung der Anbaupflicht einen auf öffentlichem Recht beru- henden obrigkeitlichen Akt dar. Jedoch geht es im Prozess nicht um diese, von der Beklagten weder direkt noch indi- • I Bänziger c. Bezirk Oberegg) einwandfrei. Dass man es auch hätte anders machen können - z.ll. durch Befesti- gung der Seilrollen an Pflöcken statt an Bäumen - ist

rekt zu vertretende Anordnung an sich, sondern UIn deren unerheblich, wenn die einmal gewählte Methode den zu Ausführung. Dass nun die Bebauung landwirtschaftlich stellenden Ansprüchen gerecht wurde. Das muss vorweg nutzbaren Landes gemeinhin als gewerbliche Tätigkeit für das rein Technische angesichts der Feststellungen der anzusehen ist, bedarf keiner Darlegung. Daran wird durch Vorinstanz angenommen werden. Zur richtigen Anlage den Umstand, dass während der Kriegsjahre im Interesse gehören nach der Praxis allerdings auch die den jeweiligen der Landesversorgung der Anbau für bestimmte Personen Verhältnissen angepassten Sicherungsvorkehren, soweit sie und in bestimmtem Umfange vorgeschrieben war, für die wirksam gestaltet werden können und tragbar sind (BGE Betroffenen nichts geändert. Gewerblicher Natur ist auch 60 II 223). Dabei Hesse sich immerhin fragen, ob nicht im die vOn der Gemeinde durch Ausmietung einer Motorseil- Anwendungsbereich des Art. 58 OR dieses Gebot zu be- winde mit Pflug geleistete Hilfe. Massnahmen, wie sie hier schränken ist auf Vorrichtungen gegen Gefahren, die aus die Beklagte traf, wurden andernorts von den landwirt- dem Wesen und dem bestimmungsgemässen Gebrauch des schaftlichen Genossenschaften ergriffen. Ein Zwang, der- Werkes selber erwachsen. Aber auch wenn man weiter- artige Erleichterung zu schaffen, bestand für die Beklagte gehende Sicherung fordert, ist vorliegend die Haftung zu nicht. Anderseits blieb es dem anbaupflichtigen Bürger verneinen. Denn in jedem Falle sind Abwehrmassnahmen anheimgestellt, in welcher Weise er seinen Obliegenheiten nur notwendig gegen Gefahren, mit denen nach mensch- nachkommen wollte. Sich des von der Gemeinde angebo- licher Erfahrung gerechnet werden muss. Der auf dem

312 Obligationenrecht. N0 69. Obligationenrecht. N0 69. 313

Grundstück der Wwe. Buser auf der Seite gegen die Allee- Eichenberger « über die Gefahr, welche das Anfassen des strasse hin angebrachte Lattenzaun machte nun jede zu- ziehenden Drahtseils (besonders in der Nähe der Seilrolle) faUige Kollision vorübergehender Personen mit der in bedeutet », nicht aufgeklärt worden sei. Allein diese Gefahr einem Abstand. von 60 cm aufgestellten Motorseilwinde war für jedermann offenkundig. Auf eine solche Selbst- unmöglich. Dass aber jemand, und wäre es ein Kind von verständlichkeit brauchte die Beklagte nicht noch eigens 7 % Jahren, darnach trachten werde, zwischen den Hag- hinzuweisen, namentlich nicht einen ausgebildeten und brettern hindurch das über den Boden gleitende Seil anzu- auch sonst mit der Handhabung von Seilwinden vertrauten fassen, war zumal in ländlichen Verhältnissen weder zu Kenner der Anlage. Die daneben von der Vorinstanz I' erwarten noch vorauszusehen. Gegen solch willentliches I gerügten Unterlassungen der Beklagten in der Überwa- Berühren von aussen über schützende Hindernisse hinweg .1 chung der Arbeitsweise Eichenbergers waren zumindest besteht keine besondere Sicherungspflicht. Für die Anlage für den Unfall nicht kausal. Die Motorseilwinde wurde kor- mobiler Werke von der Art einer Motorseilwinde an jedem rekt aufgestellt, befestigt und bedient, und es war auch neuen Standort eine vollständig geschlossene Umfriedung für den Schutz Aussenstehender gesorgt. In allen diesen zu verlangen, würde praktisch wie rechtlich zu unhalt- Punkten hätte ein auf dem Platze erschienener Abgesandter baren Konsequenzen führen. Es genügt eine Einrichtung, der Beklagten nichts zu beanstanden gehabt. Wenn über- welche normalerweise die Gefährdung Dritter ausschliesst. haupt, lässt sich die Verletzung des Klägers ausser mit der Und diese war mit der vorhandenen Umzäunung des eigenen Unvorsichtigkeit höchstens mit einer momentanen Grundstückes gegeben. Unaufmerksamkeit oder Ablenkung Eichenbergers in ur-

3. - Für die Beurteilung nach Massgabe des Art. 55 OR sächlichen Zusammenhang bringen. Ein derartiges rein ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der die persönliches Versagen hätte aber auch die wirksamste Umbrucharbeiten am 17. Dezember 1943 leitende Eichen- Kontrolle nicht verhindern können. Es wäre daher, wenn berger als Angestellter der Gemeinde, und nicht etwa der erwiesen, einzig von Eichenberger selber und nicht von der Wwe. Buser, tätig war. Somit vermag die Beklagte die Beklagten zu vertreten. Im übrigen ist zu sagen, dass die Verantwortung aus der Eigenschaft einer Geschäftsherrin Ausschaltung von Gefahren durch Eingriffe von aussen picht auf die Mieterin der Motorseilwinde abzuwälzen. Da- Sache entweder der Anlage oder dann der Beaufsichtigung gegen kann offen bleiben, ob es sich - was die Beklagte des Werkeß ist. Gegenständliche Sicherungen und zugleich wiederum bestreitet - bei dem vom Kläger erlittenen noch deren Bewachung zu verlangen geht nicht an. Viel- Unfall bzw. bei dessen Folgen um einen durch Eichenberger m~hr ist eine genügende anlagemässige Schutzeinrichtung in Ausübung seiner als gewerblich zu bezeichnenden Di~nst­ u.a. gerade dazu bestimmt, den mit dem Betrieb des Wer- verrichtungen « verursachten » Schaden handelt. Denn auch kes befassten Bedienungsmann nach jener Richtung hin wenn dem so sein sollte, muss abweichend von der Auffas- zu entlasten und ihm zu erlauben, seine Aufmerksamkeit sung der Vorinstanz der im Gesetz vorbehaltene Entla- .1. dem eigentlichen Arbeitsvorgang zu widmen. Da hier, wie stungsbeweis als erbracht angeSehen werden. Das kantonale oben dargetan wurde, die Umzäunung des Grundstückes Urteil wirft der Beklagten vor, sie sei zwar nicht bei der eine zureichende Abwehr bildete, kann eine Behaftung der Wahl, aber bei der Instruktion und Überwachung ihres Beklagten auch nicht damit begründet werden, dass Eichen- Angestellten zu wenig sorgfältig gewesen. Den Mangel an berger, ungeachtet der wegen fortgeschrittener Dämmerung Instruktion findet die Vorinstanz lediglich darin, dass beeinträchtigten Sicht gegen die Alleestrasse, weiterpflügte. ... I

4. Obligationenrecht. N° 60.

Ist die Beklagte nicht ersatzpflichtig, so erübrigt sich, auf die vorinstanzliche Festsetzung des Schadens näher einzugehen. Allgemein bleibt immerhin zu bemerken, r I Obligationenrooht. N° 60. 315

b) Se l'azione penale e prescritta, la prescrizione deU'azione civile si giudica esclusivamente secondo gli art. 60 cp. 1 e 127 e seg CO. Le causa d'interruzione previste dal diritto civile non inter- rompono il corso della prescrizione penale applicabile alI'azione dass nach gelten.der Rechtsprechung die Kapitalisierung civile. nicht auf den Unfall-, sondern auf den Urteilstag vorzu- Resumi des taits. nehmen und bis dahin der Schaden konkret zu berechnen ist (BGE 77 II 152). A. - Le 14 juillet 1941, vers midi, Marguerite Pillonel montait a velo la rue de St-Jean, venant du Pont des

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht: Delices. A un moment donne, elle leva le bras gauche In Gutheissung der Berufung wird das vorinstanzliche pour indiquer qu'elle voulait s'engager sur sa gauche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. dans la rue du Belvedere. D'apres ses explications, elle avait . deja quitte la droite pour gagner le milieu de la chaussee lorsque, voyant venir un cycliste a sa rencontre, elle reprit son ancienne direction. C'est alors qu'elle fut heurtee a la roue arriere de sa machine par un cycliste

60. Extrait de I'arret de la Ire Cour civile du 7 novembre 1951 qui s'appretait a la devancer. Celui-ci avait vu dlle dans Ia cause Perrin contre PilloneI. Pillonel lever le bras et avait cru qu'elle poursuivrait Application a l'action civile resultant d'un aete illicite puni8sabZe dans la direction indiquee : il fut suq,ris par la manreuvre de la pre8cription de p1U8 longue duree prevUe par la 1vi penale (art. 60 aI. 2 CO). inattendue de la cycliste. Celle-ci tomba assez lourdement a) Examen du point de savoir si un acte illicite, anMrieur a sur le sol et se blessa aux jambes ainsi qu'a la nuque. A I'entree en vigueur dn Code penal suisse, est punissable. Appli- cation de l'art. 2 aI. 2 CP. la suite de cet aceident, elle souffrit de c6phaIees et de b) Lorsque I'action penale est prescrite, la prescription de l'action troubles divers dont la gravite ne fut pas reconnue tout civile se juge uniquement d'apres les regles de I'art. 60 aI. 1 et. des an. 127 et sv. CO. Les causes d'interruption civiles de suite. n'interrompent pas Ie coors de Ia prescription penale -appli- Ce n'est que par une expertise memcale du 29 novembre cable a l'action civile. 1944, ordonnee au cours d'un proces qu'elle a soutenu Verjährung dea Schadener8atzanaprucM aU8 strafbarer unerlaubter contre la Caisse nationale aupres de laquelle elle etait Handlung; Anwendbarkeit der vom Strafge8etz vorgesehenen längeren Verjährung8frist (Art. 60 Abs. 2 OR). obligatoirement assuree, que dlle Pillonel a connu d'une a) Prüfung der Strafbarkeit einer vor Inkrafttreten des StGB fa\lon suffisamment precise les consequences dommageables begangenen unerlaubten Handlung. Anwendung von Ar.t. 2 Abs. 2 StGB. que l'accident aurait pour elle.

r b) Bei Verjährung des Strafruispruches beurteilt sich die Ver- Le 19 novembre 1943, dlle Pillonel avait fait notifier jährung des Zivilanspruches ausschliesslich nach Art. 60 Abs. 1 und 127 ff. OR. Die zivilrechtlichen UnterbrechungsgrüDde a Perrin un commandement de payer diverses sommes unterbrechen den Lauf der auf den Zivilanspruch anwendbaren representant les indemnites qu'elle estimait lui etre dues strafrechtlichen Verjährung nicht. par l'auteur de l'accident. Pre8crizione dell'azwne civile prom088a a dipendenza d'un atto illecito punito penalmente; applicazione del termine piu lungo B. -.:.. Par exploit du 21 mars 1946, elle a fait eiter di prescrizione previsto dalla Zegge penale (art. 60 cp. 2 CO). Perrin en conciliation sur une demande en paiement de a) Esame delm punibilita di un atto illecito commesso prima deU'entrata in vigore deI Codice penale svizzero. Applicazione ces sommes. deU'art. 2 cp. 2 CPS. Le defendeur a excipe de preseription.

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