78 II 181
34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Juni 1952 i. S. Imhofî gegen Vormundschaftskommission Bern.
Berutung. Begriff der Zivilrechisstreitigkeit (Art. 44 ff. OG). Gegen den Entscheid ilber ein Gesuch um Bewilligung von Beziigen aus dem Kindesvermégen (Art. 272 Abs. 2 ZGB) ist die Berufung nicht zulàssig.
Recours en réforme. Notion de la contestation civile (art. 44 et suiv. 0J). Le recours en réforme n’est pas recevable contre la décision rendue è la requète des père et mère et tendant à pouvoir prélever sur les biens des enfants une contribution destinée è subvenir è l’entretien et è l’éducation de ceux-ci (art. 272 al. 2 CC).
Ricorso per riforma. Concetto di causa civile (art. 44 e seg. OG). Il ricorso per riforma è irricevibile contro la decisione resa su domanda del ‘padre e della madre per ottenere il permesso di prelevare sulla sostanza dei figli un contributo alle spese di mantenimento e di educazione (art. 272 cp. 2 CC).
Imbhoff richtete an die Vormundschaftsbehòrde Bern das Gesuch, es sei ihm zu gestatten, von dem seinen Kindern nach dem Tode seiner Ehefrau als Ersatz des Versorgerschadens ausbezahlten Kapital von Fr. 15,000.— monatlich Fr. 60.— oder wenigstens Fr. 50.— pro Kind zu beziehen. Die Vormundschaftskommission Bern wies dieses Gesuch ab. Der Regierungsstatthalter von Bern bestàtigte diesen Entscheid ; ebenso der Regierungsrat des Kantons Bern.
Gegen den regierungsràtlichen Entscheid hat Imbhoff Berufung eingelegt. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein.
Begrindung :
Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 44 ff. OG, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 44lit. a-c, 45 lit. b) abgesehen, nur in Zivilrechtsstreitigkeiten zuléssig. Eine solche liegt nur dann vor, wenn zwischen zwei oder mehrern natuùrlichen oder juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als Trigerinnen privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer Behòrde, der das Zivilrecht Parteistellung zuerkennt (vgl. z.B. Art. 109/111, 121 Abs. 1, 157, 256 Abs. 2 ZGB), vor dem Richter oder einer andern Spruchbehòrde ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet worden ist, das auf die endgiiltige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhiltnisse durch behòrdlichen Entscheid abzielt. Mit einem derartigen Falle hat man es hier nicht zu tun. Es verhilt sich nicht so, dass vor den kantonalen Instanzen zwei Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren iiber zivilrechtliche Anspriiche gestritten hitten. Vielmehr hat Imhofîf die Vormundschaftsbehorde und hernach auf dem Beschwerde- bzw. Rekursweg deren Oberbehòrden um Erlass einer Verfiigung (Erteilung einer Bewilligung) auf einseitiges Begehren hin ersucht. Der angefochtene Entscheid ist also nicht in einer Zivilrechtsstreitigkeit, sondern in einer nicht streitigen Zivilsache ergangen (vgl. BGE 77 II 280). Er unterliegt daher nicht der Berufung.