BGE 78 IV 33
32 Strafgesetzbuch. N° lO. Strafgesetzbuch. No 11. 33 lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher dass diese Rechtsprechung aus der Zeit stammt, als Art. Geschäftsleiter oder wie ein Verwaltungsratspräsident 173 StGB noch in der Fassung vom 21. Dezember 1937 Gebrauch gemacht. Auch hierin liegt die verbindliche galt. Am 5. Januar 1951 ist die revidierte Fassung in Feststellung, dass Oesch und Zängeler tatsächlich nach Kraft getreten, wonach der Beschuldigte sich der Strafe seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben. nicht mehr bloss durch den Wahrheitsbeweis entziehen War der Beschwerdeführer somit jedenfalls cc Verwal- ~ann, sondern auch durch den Nachweis, dass er die von tungsorgan )) im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung aus Rüge, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr halten nicht << Bevollmächtigter >> gewesen, nichts an. konnte. Wer diesen Beweis nicht erbringt oder nicht er- br~gen ~arf (vgl.Art. 173 Ziff. 3 StGB), wird im allge- memen swh auch nicht darauf berufen können dass er berechtigte Interessen gewahrt habe. Denn das s~tzt nach 10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar der erwähnten Rechtsprechung unter anderem voraus Lässt die revidierte Fassung desArt. 173 StGB die Berufung Z~mutbare vorgekehrt habe, um sich von der Richtigkeit auf Wahrung berechtiger Interessen noch zU. ? semer Behauptung zu überzeugen; wenn er das aber Le texte nouvea.u de l'art. 173OP permet-il encore d'invoquer getan hat, wird in der Regel gesagt werden können, er la defense d'interets legitimes 'l habe ernsthafte Gründe gehabt, sie in guten Treuen für Il nuovo tenore dell'art. 173 OP permette ancora d'invocare la wahr zu halten (vgl.auch BGE 77IV 169). Hat er ohne difesa d'interessi legittimi Y begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner in gehandelt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3), einer Verhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich der so kann von der Wahrung berechtigter Interessen sowieso Lüge bezichtigt und war deshalb vom Obergericht des keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer hat nichts Kantons Zürich wegen übler Nachrede gebüsst worden. vorgekehrt, um sich davon zu überzeugen, ob der Be-
Die Nichtigkeitsbeschwerde, ·mit de_r er Freisprechung schwerdegegner seine Behauptung wirklich ~ösgläubig beantragte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen. aufgestellt, d. h. gelogen habe.
Erwägungen
1. - (Ausführungen darüber, dass der Beschwerdefüh- 11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April rer den Wahrheitsbeweis nicht erbracht und auch nicht 1952 i. S. Graf gegen Staatsanwaltsehait des Kantons Zürieh. ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung in guten Art. 188 StGB Treuen für wahr zu halten). a) Begriff der un,züchtigen Handlung. Verhältnis zu Art. 205 StGB (Erw. 1). zende Äusserung seine Berufsehre gewahrt haben. Wenn Verblüffung 1;illd Schrecken, ohne ausserdem Gewalt anzuwen- den, zum Widerstand vollständig un.Iahig macht (Erw. 2). das heissen soll, er habe in Wahrung berechtigter Inter- Art. 188 OP essen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung a) Noti~n de l'attentat ä la pudeur. Relation avec l'art. 205 CP (vgl. z. B. BGE 71 IV 189) gehandelt, so verkennt er, (cons1d. 1). 3 AS 78 IV - 1952
Strafgesetzbuch. N° 11. Strafgesetzbuch. N<> 11. 35 b) L'a.rt. 188 s'applique a.ussi lorsque l'auteur, sans user de ~o Wenn er auch beim ersten Griff den Schrecken und die lence met la victune, pa.r la surprise et la frayeur, complete· ment hors d'etat de resister (consid. 2). Bestürzung der Frau T. noch nicht realisiert haben sollte, habe er nachher die durch Überraschung hervorgerufene Art. 188 OP. a) Nozione dell'a.tto di libidine. Rela.zione oon l'a.rt. 205 CP Wehrlosigkeit der Angegriffenen unbedingt wahrnehmen (oonsid. 1). müssen, die er dann zum zweiten Griff ausgenützt habe. b) L'art. 188' e applica.bile anche quando l'autore, senza. usare violenza, riduce la vittima, con la sorpresa e la paura, m uno 0. - Graf führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 stato d'impossibilitA a resistere (consid. 2). ff. BStP mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell A. -Am 21. August 1951 holte der Radfahrer Friedrich zur milderen Beurteilung, an die Vorinstanz zurückzu- Graf kurz vor 5 Uhr bei Dunkelheit auf der Eichstrasse in weisen. Glattbrugg die Radfahrerin Frau T. ein, nachdem er, um sich ihr zu nähern, seinen ordentlichen Weg durch die Der Kassationshof zieht in Erwägung : Schaffhauserstrasse verlassen hatte. Frau T. vermutete l. - Art. 187 StGB richtet sich gegen die Erzwingung im Radfahrer einen Nebenarbeiter und grüsste ihn. Statt des ausserehelichen Beischlafs (Notzucht), und Art. 188 den Gruss zu erwidern, griff Graf der ahnungslosen Frau StGB droht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis mit der rechten Hand unter der Pelerine und über dem dem an, der eine Person mit Gewalt oder durch schwere Rock in die Gegend des Geschlechtsteils. Gleichzeitig Drohung, oder nachdem er sie auf andere Weise zum steuerte er sein Fahrrad derart nach rechts, dass Frau T. Widerstand un:fahig gemacht hat, zur Duldung oder zur gegen den Strassenrand abgedrängt und schliesslich ge- Vornahme einer andern unzüchtigen Handlung zwingt. zwungen wurde, abzusteigen. In diesem Augenblick, als Der Begriff der «andern unzüchtigen Handlung» wird die erschreckte und verblüffte Frau ihr Fahrrad mit auch in Art. 189 Abs. 2, 190 Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff. beiden Händen an der Lenkstange hielt, griff Graf ihr 2 und 193 Abs. 2 dem Beischl!).f gegenübergestellt. Das
ein zweites Mal in die Gegend des Geschlechtsteils, diesmal Bundesgericht hat ihn stets dahin ausgelegt, dass eine unter dem Rock, aber über den Hosen. Frau T. war Handlung dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlecht- unfähig, Widerstand zu leisten. Sie rief eine Drittperson lichen Anstand verletzt, indem sie in nicht leicht zu neh- um Hilfe, worauf Graf sich davonmachte. mender Weise gegen das Sittlichkeitsgefühl verstösst B. - Das Bezirksgericht Bülach verurteilte Graf wegen (RStrS 1944 Nr. 244 ; BGE 70 IV 209, 71 IV 95, 76 IV Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung (Art. 188 StGB) 276). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es verstösst in zu einem Monat Gefängnis, unter Gewährung des bedingten nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeits- Strafvollzuges. geföhl in geschlechtlichen Dingen, einer Frau sowohl über Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am l. als namentlich auch unter dem Rock in die Gegend des Februar 1952 dieses Urteil im Schuld- und im Strafpunkte. Geschlechtsteils zu langen, um sie geschlechtlich zu reizen Es führte aus, die Tat sei entgegen der Auffassung des und zur Hingabe zu veranlassen. Der Beschwerdeführer Angeklagten nicht bloss eine unzüchtige Belästigung im lässt. denn auch selber ausführen, es bestehe kein Zweifel, Sinne~ des Art. 205 StGB. Graf habe durch sein überfall- dass seine Handlung unzüchtig war. Er irrt, wenn er artiges Verhalten Frau T. dermassen erschreckt und glaubt, sie falle trotzdem nicht unter Art. 188, sondern überrascht, dass sie sich nicht zur Wehr setzen konnte. unter die mildere Bestimmung des Art. 205 StGB, weil
Strafgesetzbuch. N• 11. 37 36 Strafgesetzbuch. N• 11. lenkte, Frau T. an den Strassenrand zu fahren und abzu- Art. 188 wie Art. 187 und Art. 189 ff. nur auf schwere steigen nötigte, lässt das Obergericht diese Phase des Fälle anwendbar seien. Nicht im Grad der Unzüchtigkeit Vorfalles dahingestellt bleiben und erklärt, der Beschwer- liegt die Schwere der in den Art. 187 ff. umschriebenen deführer habe sich nach Ausführung des ersten Griffes Handlungen, sondern darin, dass sie sich gegen die ge- ü~r ~e durch die Überraschung hervorgerufene Wehr- schlechtliche Freiheit und Ehre, gegen das Selbstbestim- los1gke1t der Frau T. klar sein müssen und habe deren mungsrecht des Opfers in geschlechtlichen Dingen, richten. Verblüffung zum zweiten Griff ausgenützt. Die Vorinstanz Insbesondere ist auch Art. 188 nicht deshalb unter diese wirft somit dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe Bestimmungen aufgenommen worden, weil er ein beson- Gewalt angewendet, sondern nur, er habe die unzüchtige deres Mass von Unzüchtigkeit der Handlung voraussetzte, Handlung erzwunge:i;i, nachdem er Frau T. «auf andere sondern weil der Täter das Opfer zur Duldung oder Vor- Weise zum Widerstand unfähig gemacht» hatte. nahme der Handlung zwingt. Der Strafrahmen reicht bis Diese Würdigung hält stand. Dass Frau T„ vom Ver- auf drei Tage Gefängnis hinunter, erlaubt also durchaus, halten des Beschwerdeführers überrascht, zum Wider- auch geringfügigen Fällen Rechnung zu tragen. Dass stand unfähig war, hat schon das Bezirksgericht fest- anderseits Art. 195 schärfere Strafe androht, wenn er- gestellt. Das Obergericht hat auf die tatsächlichen Er- schwerende Umstände vorliegen, lässt ebenfalls den Schluss gebnisse des erstinstanzlichen Urteils verwiesen und bei- nicht zu, dass die Art. 187 ff. nur für Fälle besonders gefügt, die Geschädigte sei durch das unerwartete Ver- schwerer Unzüchtigkeit gälten. Die hohe Strafdrohung des halten des Beschwerdeführers so erschrocken und über- Art. 195 erklärt sich aus den in dieser Bestimmung um- rascht gewesen, dass sie sich nicht habe zur Wehr setzen schriebenen erschwerenden Merkmalen : Tod des Opfers, können. Diese tatsächlichen Feststellungen binden den schwere Schädigung der Gesundheit ~es Opfers, Grausam- Kassationshof. Die Behauptung des Beschwerdeführers
keit des Täters. Dass Art. 205 nicht lediglich für Unzüch- Frau T. habe sich nach Ablauf der normalen Schreckse~ tigkeiten geringerer Schwere gelten will, dem Art. 188 die kunde sehr wohl zur Wehr setzen und um Hilfe rufen Ahndung gröberer Verletzung des geschlechtlichen An- können, ist nicht zu hören, wenn er damit sagen will sie standes überlassend, ergibt sich aus der Umschreibung des hätte sich seiner Handlung erwehren können weil iliese Tatbestandes. Unter Art. 205 fallen in unzüchtiger Absicht vorgenommene Belästigungen nur dann, wenn sie sich i: sich erst nach Ablauf der « Schrecksekunde abgespielt habe (Art. 277 bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der nicht als Verbrechen oder Vergehen nach Art. 187 ff. Kass~~ionshof hat davon auszugehen, dass Frau T. illfolge auszeichnen, z. B. unzüchtige Berührungen, die nicht unter Ver~luff~g und Schrecken vollständig unfähig war, der Anwendung von Gewalt oder schwerer Drohung, oder unzuchtigen Handlung rechtzeitig Widerstand entgegen- indem der Täter das Opfer auf andere Weise zum Wider- zusetzen. Das genügt zum objektiven Tatbestand des Art. stand unfähig macht, erzwungen werden, oder Handlun- 188. Zu Unrecht schliesst der Beschwerdeführer aus BGE gen, die objektiv nicht unzüchtig sind, aber vom Täter 70 IV 207, die Ausnützung von Verblüffung und Schrecken in Verfolgung einer unzüchtigen Absicht vorgenommen genüge nicht, dem Täter müsse ausserdem Gewaltan- werden. wendung vorgeworfen werden können. In dem dort beur-
2. - Im Gegensatz zum Bezirksgericht, das eine Gewalt- teilten Falle hatte der Täter den Rest von Widerstand zu dem die Angegriffene trotz Verblüffung und Schrecke~ anwendung im .Sinne des Art. 188 darin erblickte, dass der Beschwerdeführer durch die Art, wie er sein Fahrrad
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noch fähig war, mit Gewalt überwunden ; im vorliegenden anderen Frauen Beziehungen unterhielt, stellte der Lehr- Falle war das nicht nötig, weil schon die Ausnützung der tochter nach und belästigte sie mit unsittlichen Reden und Überraschung genügte, die unzüchtige Handlung zu er- Zumutungen. zwingen. Als sie eines Abends in Abwesenheit der Frau S. spät heimkehrte, empfing S., der nur mit dem Pyjama bekleidet war, sie im Korridor, :umarmte sie und drückte sie heftig an sich, in der Absicht, sie zur geschlechtlichen Hingabe
12. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes zu veranlassen. M. Sch. wehrte sich und zog die Knie hoch, vom 8. Februar 1952 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons SchaHhausen gegen S. worauf S. von ihr abliess. B. - Wegen dieses Vorfalles erhob die Staatsanwalt- Art. 192 StGB. Unzucht mit dem Lehrling ist jedem verboten, schaft des Kantons Schaffhausen gegen S. unter anderem der diesem im Betrieb vorsteht. Anklage wegen unvollendeten Versuchs der Unzucht mit Art. 192 OP. L'interdiction d'attenter a la. pudeur d'u,n appre;nti einer unmündigen Pfiegebefohlenen von mehr als sechzehn vise toute personne a qui il est subordonne da.ns l entreprl.80. Jahren im Sinne von Art. 192 Ziff. 1 StGB. Art. 192 OP. TI divieto di commet~re. degli a.tti di libidini; eo~ Das Kantonsgericht von Schaffhausen würdigte den un apprendista. vale nei confront1 d1 tutte le persone cm egh e subordinato nell'impresa. Fall als u_nvollendeten Versuch der Unzucht mit einer PHegebefohlenen (Art. 192 Ziff. 1 StGB) und verurteilte S . .A. - Frau S. betrieb in Davos ein Photogeschäft. An- zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von fangs 1948 kauften die Eheleute S. am gleichen Orte auch 21 Tagen, auf die es ihm achtzehn Tage Untersuchungshaft das Photogeschäft M. Sie betrieben es zunäc~t u~ter d~r anrechnete. Firma der Angestellten N. weiter. S. beaufs1cht1gte die Auf Berufung des Verurteilten hin sprach das Ober- Geschäftsführung, besorgte die Buchhaltung und Korre- gericht des Kantons Schaffhausen S. am 2. November 1951 spondenz, regelte die Lohnfragen, verkehrte mit den Steuer- frei. behörden und verfügte neben seiner Ehefrau über das 0. - Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft Postcheckkonto. Im Januar 1949 kündigte S. der Ange- Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 :ff. BStP. Sie bean- stellten N. und teilte ihr mit, dass er das Geschäft für sich tragt, die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten an das übernommen habe. Später erklärte er diese Übernahme Obergericht zurückzuweisen. als blosse Fiktion. Im April 1949 liess er das Geschäft im Handelsregister löschen, weil es nicht mehr einen Umsatz .AU8 den Erwägungen : von Fr. 25,00f).- aufweise. Nach Art. 192 ist strafbar unter anderem, wer mit sei- Mit Vertrag vom 7. Mai 1949 stellte Frau S. die am 7. Mai nem unmündigen, aber mehr als sechzehn Jahre alten Lehr-
1930 geborene M. Sch. im Photogeschäft M. als Lehrtochter ling den Beischlaf vollzieht oder eine andere unzüchtige an. Im November 1949 begab sich M. Sch. auf Anordnung Handlung vornimmt. Das Verbot der Unzucht mit dem der Eheleute S. für zwei bis drei Wochen nach Schaff- Lehrling trifft nicht nur den Lehrmeister im zivilrechtlichen hausen, um dort Unterricht in Optik zu nehmen. Sie wohnte Sinne, in dessen Namen der Lehrvertrag abgeschlossen ist, während dieses Aufenthaltes bei den Eheleuten S. S., der sondern jeden, der im Betriebe dem Lehrling vorsteht. auch sonst ein lockeres Leben führte und mit zahlreichen Art. 192 will verhüten, dass die lehrherrliche Gewalt aus- genützt werde, um den Lehrling geschlechtlich zu miss-