Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 13 decisioni citanti è stata analizzata.

BGE 79 III 58

58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13. . Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. . 59

suo trasferimento ulteriore, un'eventuale vendita e, nel Il termine per chiedere il pignoramento (art. 88 cp. 2 LEF) e pro- lungato della durata di un'eventuale procedura di rigetto caso di revoca del fallimento, la riconsegna del veicolo al dell'opposizione. {Cambiamento di giurisprudenza.) debitore. Esecuzione contro parecchi debitori. Mancanza di indicazioni precise sulla persona dei singoli debitori e sull'importo per il quale Per quanto concerne questi avvisi, si applicheranno per ciascuno di loro e escusso. Notifica del precetto esecutivo analogia le istruzioni sulla procedura di pignoramento. soltanto a uno dei debitori. Proseguimento dell'esecuzione contro il .debitore ehe ha ricevuto il precetto esecutivo, in virtu del decreto di rigetto dell'opposizione ehe supplisce all'insufficienza

8. delle indicazioni del precetto esecutivo.

La Camera d'esecuzione e dei fallimenti provvedera A. - Am 11. Februar 1952 stellte das Betreibungsamt a:ffinche i moduli d'esecuzione e fallimenti contengano le des Sensebezirkes in Tafers dem Rekurrenten Anton Tin- indicazioni corrispondenti alle istruzioni impartite con guely in Rechthalten einen Zahlungsbefehl für eine Forde- questa circolare. rung der Entwässerungskörperschaft Rechthalten von Fr. 515.20 zu (Betreibung Nr. 31501). Die Schuldnerbe- zeichnung lautete:« Gebrüder Tinguely, Trossland, Recht- halten, zuzustellen an Herrn Tinguely Anton». Der Rekur- II. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREI- rent Anton Tinguely erhob Rechtr;;vorschlag. Hierauf ver- BUNGS- UND KONKURSKAMMER langte die Gläubigerin definitive Rechtsöffnung. Am 6. Mai 1952 fand über dieses Begehren vor dem Gerichts- ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES präsidenten des Sensebezirks eine Verhandlung statt, bei ET DES FAILLITES welcher Joseph Tinguely, der kraft einer vom Rekurrenten ausgestellten Vollmacht handelte, u. a. die Schuldnerbe-

13. Entseheid vom 15. Juni 1953 i. S. Tinguely. zeichnung als ungenügend beanstandete. Mit Entscheid Die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens (Art. 88 Abs. 2 vom 13. Juni 1952 erteilte der Gerichtspräsident der SchKG) ":!'lrlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsver- Gläubigerin für Fr. 433.- definitive Rechtsöffnung<< gegen fahrens {Anderung des Rechtsprechung). Betreibung mehrerer Schuldner. Fehlen einer genauen Bezeichnung Tinguely Anton Jl, d. h. gegen den Rekurrenten. In den der einzelnen Schuldner und der Angabe des Betrags, für den Erwägungen erklärte er, die ungenügende Schuldnerbe- ein jeder von ihnen betrieben wird. Zustellung des Zahlungs- zeichnung sei durch fristgerechte Beschwerde, nicht im befehls nur an einen von ihnen. Fortsetzung der Betreibung gegen den Empfänger des Zahlungsbefehls auf Grund eines Rechtsöffnungsverfahren zu rügen; da jedoch eine rechts- Rechtsöffnungsentscheids, der die ungenauen Angaben des Zahlungsbefehls verdeutlicht. gültige Zustellung des Zahlungsbefehls nur an Anton ) Tinguely, nicht auch an Eduard und Adolf erfolgt sei, Le delai pour requirir la saisie (art. 88 al. 2 LP) est prolonge de la duree de la procedure de mainlevee. (Modification de la 1 könne das Rechtsöffnungsverfahren nur gegen Anton jurisprudence.) · angehoben und Rechtsöffnung nur gegen ihn gewährt Poursuite contre plusieurs debiteurs. Defaut d'indication precise quant a la personne de chacun des debiteurs et defaut d'indi- werden. cation du montant pour lequel chacun d'eux est poursuivi. B. - Die Betreibung Nr. 31501 wurde hierauf gegen Notification du commandement de payer a l'un seulement des debiteurs. Continuation de la poursuite contre celui qui a den Rekurrenten als einzigen Schuldner weitergeführt. reQu le commandement de·payer, en vertu d'un jugement de Die Pfändung vom 22. Oktober 1952 fiel dahin, weil eine mainlevee qui supplee a l'insuffisance des indications du com- mandement de payer. Drittansprache unbestritten blieb. Von den beiden weitern

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Pfändungen, die am 28. Januar und 4. Februar 1953 Noch weiter ging die Staatsrechtliche Abteilung, die in auf Verlangen der Gläubigerin vollzogen wurden, fiel die BGE 57 I 429 bei Beurteilung einer staatsrechtlichen erste ebenfalls infolge einer Drittansprache dahin, während Beschwerde den Einwand, dass das streitige Rechtsöff- die zweite am 4. März 1953 von der kantonalen Aufsichts- nungsbegehren wegen Erlöschens der Betreibung infolge behörde aufgehoben wurde. Hierauf vollzog das Betrei- Fristablaufs gegenstandslos geworden sei, mit der Begrün- bungsamt am 11. März 1953 eine neue Pfändung. dung zurückwies, die Ansicht, dass ein solches Begehren C. - Am 5. Mai 1953 führte der Rekurrent Beschwerde keine Klage im Sinne von Art. 88 Abs. 2 darstelle, sei mit den Begehren, die Pfändung vom 11. März sei als nicht unbestritten ; sie stütze sich im wesentlichen auf nichtig zu erklären, weil die Betreibung gemäss Art. 88 die praktische Erwägung, dass das Rechtsöffnungsverfah- Abs. 2 SchKG erloschen sei ; eventuell sei die Betreibung ren nur kurze Zeit in Anspruch nehmen könne und daher Nr. 31501 als nichtig aufzuheben, «weil der Zahlungsbefehl kein Bedürfnis bestehe, es von der Jahresfrist von Art. auf , Gebrüder Tinguely, zuzustellen an Anton Tinguely ' 88 Abs. 2 abzurechnen ; diese Erwägung treffe nicht in lautet, den Brüdern kein Zahlungsbefehl zugestellt wurde allen Fällen zu. · und die Betreibung nur gegen Anton Tinguely fortgesetzt In der Folge sprachen sich der bernische Appellationshof wird)). und das zürcherische Obergericht als Appellations- bzw. Am 19. Mai 1953 hat die kantonale Aufsichtsbehörde Kassationsinstanz in Rechtsöffnungssachen im Zusammen- diese Beschwerde abgewiesen. hang mit der Frage, ob wegen Hinfalls der Betreibung D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das keine Rechtsöffnung mehr erteilt werden könne, zugunsten Bundesgericht weitergezogen. der Auffassung aus, dass auch das Rechtsöffnungsverfahren den Lauf der Frist von Art. 88 Abs. 2 hemme (ZBJV 82 Die Sch'1ililbetreibungs- und Konkurskammer S. 74/75, SJZ 42 S. 11). Dieser Auffassung schlossen sich zieht in Erwägung : die kantonalen Aufsichtsbehörden von Basel-Stadt und

1. - Nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht Bern an (SJZ 43 S. 61 Nr. 21, ZBJV 86 S. 448 =Blätter des Gläubigers, das Pfändungsbegehren zu stellen, mit für Schuldbetreibung und Konkurs 10 S. 172, 16 S. 46). Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, Es lässt sich in der Tat nicht bestreiten, dass der Wort- doch fällt, wenn ein Rechtsvorschlag erfolgt ist, c< die laut von Art. 88 SchKG diese Auslegung zulässt. Von Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erle- einer Klage und deren Anhebung und gerichtlichen Erle- digung der Klage JJ nicht in Berechnung. Wie im ange- digung kann auch bei der Rechtsöffnung gesprochen fochtenen Entscheide zutreffend dargelegt, hat das Bundes- werden. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein gerichtliches gericht zunächst angenommen, unter << Klage J> sei hier Verfahren, das wie die Klagen gemäss Art. 79 und 265 nur der ordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG Abs. 3 SchKG angehoben wird, um zu erreichen, dass die zu verstehen (BGE 29 I 354, 33 I 843 = Sep.ausg. 6 S. durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fort- 190, 10 S. 267 ;BGE 53 III 21 ). Später milderte es diese gesetzt werden kann. Es lässt sich erfahrungsgemäss meist Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. nicht innert der fünftägigen Frist von Art. 84 SchKG 88 Abs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des erledigen, sondern dauert ohne Verschulden des Gläubigers Aberkennungsprozesses und des Prozesses auf Feststellung oft erheblich länger, auch wenn es sich nicht wie im Falle neuen Vermögens verlängere(BGE 55 III53, 57 III 201). BGE 57 I 424 um die Vollstreckung eines ausländischen

62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 14. 63

Urteils handelt. Mit den erwähnten kantonalen Entschei- Fortsetzung der Betreibung den Zahlungsbefehl ersetzt den ist daher in Fortentwicklung der bisherigen Praxis des (BGE 67 III 141, 2. Absatz}, hier anders als im Falle Bundesgerichts anzuerkennen, dass auch das Rechtsöff- BGE 67 III 139 ff. nicht an der gleichen Unbestimmtheit nungsverfahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbe- leidet wie der Zahlungsbefehl, sondern deutlich sagt, dass gehrens verlängert. Rechtsöffnung gegen den Rekurrenten Anton "Tinguely Da das Rechtsöffnungsverfahren im vorliegenden Falle (und nur gegen ihn} erteilt werde, und zwar für den mindestens einen Monat und sechs Tage gedauert hat, Betrag von Fr. 433.-. Auf Grund dieses Entscheides wäre demnach die Betreibung nicht erloschen, selbst wenn konnte die Betreibung Nr. 31501 trotz der Fehlerhaftigkeit der (nach Hinfall aller frühem Pfändungen erfolgten) des Zahlungsbefehls für Fr. 433.- gegen den Rekurrenten Pfändung vom 11. März 1953 ein Begehren zugrunde läge, fortgesetzt werden, wie es geschehen ist. das erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Da sich die Betreibung heute nur noch gegen den Re- Zahlungsbefehls, d. h. nach dem 11. Februar 1953 gestellt kurrenten richtet, kommt auch darauf nichts an, dass der wurde. So verhielt es sich im übrigen nicht. Nachdem die Zahlungsbefehl nur ihm, nicht auch seinen Brüdern kantonale Aufsichtsbehörde die Pfändung vom 4. Februar Eduard und Adolf zugestellt wurde (vgl. JAEGER N. 7 a 1953 aufgehoben hatte, weil vor dem damals gepfändeten zu Art. 70 SchKG}. Miteigentumsanteil des Rekurrenten am Grundbesitz in Rechthalten sein Anteil am mütterlichen Nachlass zu Demnach erkennt die Sckul,dbetr.- u. Konkurskammer: pfänden sei, hatte das Betreibungsamt ohne neues Begeh- Der Rekurs wird abgewiesen. ren diesen Anteil zu pfänden. Die Pfändung vom 11. März 1953 müsste daher auf ein vor dem 11. Februar 1953 ge- stelltes Begehren zurückgeführt werden, selbst wenn die Gläubigerin nach der am 4. März erfolgten Aufhebung der

14. Entscheid vom 19. März 1953 i. S. Schmid. PfändU:ng vom 4. Februar ein neues PfändU:ngsbegehren gestellt hätte. Das neue Begehren wäre, weil überflüssig, 1. Wann beginnt die Frist zur Beschwerde wegen Unpfändbarkeit zu laufen, wenn die Pfändungsurkunde nicht klar angibt, was rechtlich ohne Belang. gepfändet und was als Kompetenzstück ausgeschieden ist ?

2. - Die im Zahlungsbefehl enthaltene Schuldnerbe- Art. 17 SchKG.

2. Recht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Kom- zeichnung war zweifellos mangelhaft, da sie die einzelnen manditgesellschaft, ihm unentbehrliche Berufswerkzeuge aus Schuldner nicht nannte. (Für die Annahme, dass es sich dem Gesellschaftsvermögen als Kompetenzstücke ausscheiden zu lassen. Art. 92 Ziff. 3 SchKG. bei der Bezeichnung Gebrüder Tinguely >>um die Firma c(

einer Kollektivgesellschaft handle, bestehen keine Anhalts- 1. A partir de quand doit-on faire courir le delai de . Ja plainte tendant a faire constater l'insaisissabilite de certains biens punkte.) Selbst wenn aber die Schuldner einzeln aufgeführt lorsque le proces-verbal de saisie n'indique pas clairement ce worden wären, wäre der Zahlungsbefehl noch deshalb zu qui a ete saisi et ce qui a ete considere comme un bien insai- sissable ? Art. 17 LP. beanstanden gewesen, weil darin nicht angegeben war, 2. Droit de l'associe inde:finiment responsable d'une societe en wieweit ein jeder Schuldner für den Schuldbetrag haftbar commandite d'obtenir qu'on lui laisse a titre de biens insai- sissables des outils faisant partie de la fortune de la societe. gemacht werden sollte (BGE 67 III 140/141). Diese

1. Quando comincia a coITere il tennine pel reclamo volto ad Mängel des Zahlungsbefehls spielen jedoch heute keine ottenere ehe determinati beni siano dichiarati impignorabili, Rolle mehr, weil der Rechtsöffnungsentscheid, der für die nel caso in cui il verbale di pignoramento non indica chiara·

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 79, Art. 84, Art. 88 e Art. 92 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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