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BGE 79 IV 79

78 Strassenverkehr. No 18. Strassenverkehr. No 19. 79

Art. 58 Abs. 2 MFG nicht im Wege. Es kommt auch nichts darauf an, ob der vorliegende Fall leichter ist als gewisse 19. Urteil des Kassationshofes vom 10• .Juli 1953 i. S. Polizeiriehteramt der Stadt Zürich gegen Kunz. andere, die vom Bundesgericht als schwere Fälle des Füh- rens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG)Art. 45 Abs. 2 MFV,Art. 58 MFG. gewürdigt worden sind (z.B.BGE 76 IV 166, 171); denn in a) Wer links der Sicherheitslinie fährt, übertritt eidgenössisches Recht (Erw.1). diesen Urteilen hat das Bundesgericht weder ausdrücklich b) Es ist zulässig, Motorfahrzeuge ohne Rücksicht auf das Heran- noch dem Sinne nach entschieden, dass weniger krasse Fälle nahen der Strassenbahn durch eine Sicherheitslinie ab dem Geleise zu weisen (Erw. 2). nicht << schwer )) seien, noch hat es überhaupt dazu Stellung c} Links einer Sicherheitslinie darf nur fahren, wer hiezu gezwun- genommen, wann auf einen Fall Art. 58 Abs. 2 MFG anzu- gen ist (Erw. 3). wenden sei. Art. 45 al. 2RA, art. 58 LA. a) Celui qui circule a gauche de la ligne de demarcation viole le 3. - Die Strafbestimmung des Art. 60 Abs. 1 MFG trifit droit federal (consid. 1). zu, « wenn ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad an einem b) Il est permis d'astreindre, par une ligne de demarcation, les vehicules a moteur a laisser la voie ferree libre meme si aucune Unfall beteiligt ist und der Führer nicht sofort anhält, voiture de tramway ne s'approche (consid. 2). dem Verunfallten nicht Beistand leistet oder nicht für c) Seul celui qui y est force peut circuler a gauche d'une ligne de demarcation (consid. 3). Hilfe sorgt oder der Meldepflicht nicht genügt >>. Die Rüge des Beschwerdeführers, diese Bestimmung <<erfordere klar Art. 45 cp. 2 RLA, art. 58 LA. a) Chi circola a sinistra della linea di sicurezza viola il diritto nur ein Anhalten, um dem Verunfallten Beistand zu lei- f~derale (consid. 1). sten», ist somit trölerisch. Wie das Obergericht, zum Teil b) E lecito di obbligare gli autoveicoli, mediante una linea di sicurezza, ad allontanarsi dal binario senza riguardo all'avvi- durch Verweisung auf die Ausführungen der ersten I~stanz, cinarsi della tranvia (consid. 2). zutreffend annimmt, hat der Beschwerdeführer sich nach c} A sinistra della linea di sicurezza puo circolare soltanto chi vi e obbligato (consid. 3). Art. 60 Abs. 1 MFG strafbar gemacht, indem er sowohl

seine Pflicht zum Anhalten, als auch seine Meldepflicht A. - Am 8. November 1952 verfüllte der Polizeirichter verletzt hat. Anhalten muss der Motorfahrzeugführer nicht der Stadt Zürich Albert Kunz in eine Busse von Fr. 20.-. nur, um einem Verunfallten Beistand zu leisten, sondern Er warf ihm unter anderem vor, Kunz habe am 10. August auch in allen anderen Fällen, in denen er an einem Unfall 1952 kurz nach 18 Uhr auf der Fahrt mit einem Personen - beteiligt ist (Art. 36 Abs. 1 MFG). Ein Unfall aber liegt wagen durch die Bahnhofstrasse Richtung Hauptbahnhof schon dann vor, wenn, wie im vorliegenden Falle, bloss auf der Höhe der Einmündung der Ötenbachgasse, d.h. Sachschaden entstanden ist. Auch die Meldepflicht (gegen- beim Schuhhaus Capitol, das Fahrzeug in Verletzung des über dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle) Art. 45 Abs. 2 MFV eine Strecke weit links der auf der besteht schon bei blossem Sachschaden (Art. 36 Abs. 2 Fahrbahn gezogenen Sicherheitslinie gesteuert. MFG). B. - Kunz, der gerichtliche Beurteilung verlangte, wurde am 13. März 1953 vom Einzelrichter des Bezirks- Demnach erkennt der Kassationshof: gerichts Zürich freigesprochen, hinsichtlich des Vorwurfes Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. der Übertretung des Art. 45 Abs. 2 MFV mit der Begrün- dung, die vor dem Schuhhaus Capitol aufgetragene Linie sei keine Sicherheitslinie im Sinne dieser Bestimmung, da

, sie sich nicht in der Mitte der Fahrbahn befinde ; sie sei

80 Strassenverkehr. No 19. Straasenverkehr. N° 19. 81

lediglich angebracht worden, um die vor dem dortigen Ver- Verbot, links der Linie zu fahren, könne daher jedenfalls kehrslicht zum Halten gezwungenen Fahrzeugführer aus dann nicht die Rede sein, wenn Grünlicht vorhanden sei dem Lichtprofil der Strassenbahn fernzuhalten, stelle also und die Fahrzeugkolonne nicht angehalten habe. Das habe nur einen Hinweis auf Art. 61 MFV dar, wie das Polizei- hier zugetroffen; der Beschwerdegegner habe sich in stän- inspektorat schon in verschiedenen Veröffentlichungen diger Fahrt befunden. Dazu komme, dass Art. 61 MFV dargetan habe. ausdrücklich gestatte, an Strassenbahnhaltestellen mit 0. - Der Polizeirichter der Stadt Zürich führt Nichtig- Schutzinseln geradeaus zu fahren, wenn die Geleise von keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei insoweit der Strassenbahn frei seien. Besondere Verhältnisse im aufzuheben, als es Kunz von der Anschuldigung der Über- Sinne von Art. 3 Abs. 3 MFG, die eine abweichende ört- tretung des Art. 45 Abs. 2 MFV freispreche, und die Sache liche Regelung rechtfertigten, lägen beim Schuhhaus sei zur Bestätigung der Verfügung vom 8. November 1952 Capitol nicht vor. Hätte die dort aufgetragene Linie als an den Einzelrichter des Bezirksgerichts zurückzuweisen. Sicherheitslinie zu gelten, so wäre das dem Fahrzeuglenker Er macht geltend, ob die betreffende Linie Sicherheits- in Art. 61 Abs. 4 MFV zugestandene Recht, zwischen linie sei, hänge davon ab, ob sie den parallelen oder den Schutzinseln durchzufahren, praktisch aufgehoben. entgegengesetzten Verkehr unterteile. Richtig sei, dass sie

Erwägungen

den Fahrzeugführer an Art. 61 MFV erinnern wolle. Daraus ergebe sich aber nicht, dass sie nicht Sicherheits- 1. - Sicherheitslinien im Sinne des Art. 45 Abs. 2 MFV linie sei. Aus einer Veröffentlichung des Polizeiinspektora- werden nicht wie z.B. das Stopsignal (vgl. BGE 78 IV 186) tes der Stadt Zürich vom 26. Mai 1950 und dem Normen- auf Grund einer von den Kantonen oder Ortsbehörden für blatt der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner besondere Strassenverhältnisse erlassenen Vorschrift im über Sicherheits-, Leit- und Begrenzungslinien gehe deut- Sinne von Art. 3 Abs. 2 oder 3 J\:IFG angebracht, sondern lich hervor, dass jede durchgezogene weisse Linie auf der rufen dem Führer lediglich das eidgenössische Gebot des Fahrbahn Sicherheitslinie sei. Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG) in Erinnerung und D. - Kunz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. sagen ihm verbindlich, wie es an der betreffenden Stelle Er macht geltend, Strassenmarkierungen fielen unter den auszulegen ist. Es ist daher nicht eine Frage des kanto- durch Art. 3 Abs. 3 MFG zu Gunsten des Kantons bzw. nalen, sondern des vom Kassationshof zu überprüfenden der Gemeinde aufgestellten Vorbehalt. Die Frage, ob eine (Art. 269 Abs. 1 BStP) eidgenössischen Rechts, ob der Sicherheits- oder bloss eine Leitlinie vorliege, sei daher Beschwerdegegner beim Schuhhaus Capitol in Zürich links eine solche des kantonalen oder kommunalen Rechts und einer Sicherheitslinie gefahren ist und dadurch Art. 45 somit vom Bundesgericht nicht zu überprüfen. Die Be- Abs. 2 MFV übertreten hat. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde schwerde halte indessen auch materiell nicht stand. Aus J ist einzutreten.

der Mitteilung des Polizeiinspektorates der Stadt Zürich 2. - Es besteht keine eidgenössische Norm, die be- ergebe sich, dass die in Betracht fallende Linie entweder stimmte, wie eine Sicherheitslinie auszusehen hat. Der nur im Sinne des Art. 61 MFV hinweisende Funktion habe Beschwerdegegner bestreitet indessen nicht, dass die Linie, oder aber bezwecke, dass bei Rotlicht das Tram neben die er missachtet hat, das übliche Aussehen einer Sicher- einer bereits haltenden Fahrzeugkolonne bis zum Fuss- heitslinie hat, wie sie in den Normen der Vereinigung gängerstreifen vorrücken könne. Von einem absoluten schweizerischer Strassenfachmänner beschrieben ist, d.h.

• 6 AS 79 IV - 1953

82 Strassenverkehr. N• 19. Strassenverkehr. N° 19. 83 einer mit Farbe (oder andern Mitteln) in der Längsrichtung lediglich die Verhältnisse angedeutet, die zu ihrer Auftra- auf der Strasse aufgetragenen 10-20 cm breiten weissen gung Anlass gegeben haben, nicht auch erklärt, dass diese und durchgezogenen Linie (vgl. Ziffern 1, 7, 8 und 9 der Linien nicht Sicherheitslinien seien, d.h. nicht unter allen erwähnten Normen). Sicherheitslinie im Sinne des Art. 45 Umständen auch dann beachtet werden müssten, wenn Abs. 2 MFV wäre sie deshalb nur dann nicht, wenn· sie keine Strassenbahn naht oder Grünlicht die Fahrt freigibt. entweder offensichtlich zu einem anderen als dem von Andernfalls hätte es keinen Anlass gehabt, Linien anzu- solchen Linien zu erfüllenden Zwecke angebracht worden bringen und ihnen das Aussehen von Sicherheitslinien zu wäre oder aber nach ihrer Lage kraft zwingenden eidge- geben. Die Pflicht, der herannahenden Strassenbahn das nössischen Rechts gar nicht Sicherheitslinie sein könnte. Geleise freizugeben, insbesondere nicht auf, sondern neben Weder das eine noch das andere ist der Fall. dem Geleise anzuhalten, ergibt sich schon aus Art. 61 Der Beschwerdegegner selber geht davon aus, dass die Abs. 1 MFV und wird dem Führer durch die Strassenbahn- Linie beim Schuhhaus Capitol zu denen gehört, über die geleise genügend in Erinnerung gerufen. Um sie zu ver- das Polizeiinspektorat der Stadt Zürich in der Mitteilung deutlichen, hätten jedenfalls Leitlinien {unterbrochene vom 26. Mai 1950 ausgeführt hat, vor Kreuzungen mit Linien) im Sinne der von der Vereinigung schweizerischer Verkehrsregelung würden neben der äussern Schiene des Strassenfachmänner aufgestellten Normen genügt. Weiter Strassenbahngeleises auch gerade Sicherheitslinien ange- zu gehen und Sicherheitslinien im Sinne des Art. 45 Abs. 2 bracht; sie erinnerten die Fahrzeuglenker an Art. 61 MFV, MFV an.Zubringen, war.nicht abwegig. In den Normen der wonach sie beim Herannahen einer Strassenbahn das Ge- erwähnten Vereinigung ist die Sicherheitslinie ausdrück- leise freizugeben haben ; die saubere Trennung der schie- lich auch vorgesehen zur Abgrenzung des von der Strassen- nenfreien Fahrzeuge von den Tramzügen sei unumgäng- bahn benötigten Raumes. Im vorliegenden Falle will sie lich, damit die Polizeiorgane die beiden Kolonnen indi- den Führer ohne Rücksicht auf das Signallicht an der

viduell dirigieren könnten (Paradeplatz) ; anderswo ermög- Kreuzung rechtzeitig zur Freigabe des Geleises veranlassen, lichten solche Sicherheitslinien den Tramzügen, bei Rot- da diese ihm sonst unter Umständen beim Aufleuchten des licht neben einer bereits haltenden Fahrzeugkolonne auch Rotlichtes nicht mehr möglich wäre. bis zum Fussgängerstreifen vorzurücken, so dass sie bei Der Einwand, dass es bundesrechtswidrig sei, die Motor- Grünlicht ihre Fahrt ungehindert fortsetzen könnten fahrzeuge ohne Rücksicht auf das Herannahen der Stras- (Bahnhofstrasse, Teilstück Usteri-JUraniastrasse). Daraus senbahn ab dem Geleise zu weisen, hält nicht stand. Aus ergibt sich, dass die in Frage stehende Linie die Führer Art. 61 Abs. 4 MFV kann der Beschwerdegegner seine Auf- veranlassen soll, rechts zu fahren, also gerade dem Zwecke fassung schon deshalb nicht ableiten, weil diese Bestim - dient, den Sicherheitslinien zu erfüllen haben. Die Mittei- mung den hier nicht zutreffenden Fall der Strassenbahn- lung des Polizeiinspektorates spricht denn auch ausdrück- haltestelle mit Schutzinsel oder markierter Schutzzone lich von Sicherheitslinien. Dass sie auf die Pflicht des betrifft. Zudem hat diese Norm nicht den Sinn, dass das Führers gegenüber der herannahenden Strassenbahn hin- Befahren von Strassenbahngeleisen mit Motorfahrzeugen weist (Art. 61 MFV) und die Aufgabe erwähnt, welche die bei solchen Inseln und Zonen oder sogar an weiteren Stellen Linie erfüllt, wenn Rotlicht die Weiterfahrt sperrt, nimmt nicht durch Sicherheitslinien verboten werden dürfe. Auch den in Frage stehenden Markierungen die Bedeutung von dem Art. 45 Abs. 2 MFV widerspricht die vom Beschwerde- Sicherheitslinien nicht. Damit hat das Polizeiinspektorat gegner missachtete Sicherheitslinie nicht. Dass solche

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84 Strassenverkehr. N° 19. Zollgesetz. No 20. 85 Linien nur auf der Mitte der Fahrbahn angebracht werden dürften, wie der Einzelrichter meint, sagt diese Bestim- mung nicht. Sie verbietet auch nicht, die Sicherheitslinie als Mittel anzµwenden, um den Verkehr der Strassenbahn III. ZOLLGESETZ vom (gleichgerichteten oder in entgegengesetzter Richtung verlaufenden) Verkehr anderer Fahrzeuge zu trennen. An LOI SUR LES DOUANES welchen Stellen dem Gebot des Rechtsfahrens durch An- bringen von Sicherheitslinien Nachachtung zu verschaffen t) 20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni sei, überlässt Art. 45 Abs. 2 MFV dem Ermessen der l 1953 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Vigano. Behörden. Art. 60, 76 Ziff. 2 ZG. Wann ist eine Ware UIU'ichtig deklariert ?

3. - Der Kassationshof hat in zwei Urteilen vom 19. Dezember 1938 i.S. Lecoultre und Perret dem durch Art. 60, 76 eh. 2 de la l-Oi federale sur les douanes. Quand une mar- chandise est-elle inexaclement declaree ? eine Sicherheitslinie in Erinnerung gerufenen Gebot des Art. 60, 76 cifrct 2 LD. Quando una merce e dichiarata inesatta- Rechtsfahrens absolute Bedeutung beigemessen und Aus- mente? nahmen lediglich anerkannt für den Fall, dass der Führer gezwungen sei, links zu fahren, z.B. wenn ein anderes Fahr- Vigano, Fabrikant optischer Instrumente in Mailand, zeug wegen einer Panne die rechte Fahrbahn versperre. hatte im Jahre 1946 129 << Diacolor >1-Filmbetrachtungs- Danach kommt nichts darauf an, ob die Gefahr, deretwegen apparate nach Zürich geliefert. Davon konnten 73 Stück nicht verkauft werden. Die Ausfuhr solcher Ware war ben oder im einzelnen Falle konkret geworden ist. Der r gung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Beschwerdegegner hat daher selbst dann nicht links der Sicherheitslinie auf die Kreuzung zu fahren dürfen, wenn (EVD} über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom kein Strassenbahnwagen hinter ihm hergefahren ist und 22. September 1939 nur mit Bewilligung der unter der er nach den Umständen hat sicher sein dürfen, dass er vor Leitung der Handelsabteilung des EVD stehenden Sektion der Kreuzung nicht anzuhalten brauche. für Ein- und Ausfuhr zulässig. Immerhin wird in einem Schreiben der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof: vom 14. Januar 1952 erklärt, die zeitweise Ausfuhr im Freipassverkehr sei von der Handelsabteilung gestützt auf Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- Art. l 0 Abs. 3 der genannten Verfügung des EVD allge- teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom mein bewilligt worden. Von einer solchen allgemeinen Aus- 13. März 1953 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- b fuhrbewilligung machte Viganö Gebrauch, indem er die

gewiesen. l 73 unverkauften Apparate unter der, wie er wusste, falschen Angabe, er wolle sie an der Mailänder Messe 1950 ausstellen, mit Freipass nach Italien zurücksenden liess. 1 Am 30. September 1950 begehrte die von ihm beauftragte Speditionsfirma die Löschung des Freipasses, indem sie beim Zollamt Zürich-Frachtgut 72 angeblich von der ; Mailändermesse 1950 zurückkommende Filmbetrachtungs-

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sulle dogane, Art. 60 e Art. 76 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 agosto 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 ottobre 2009, 1 aprile 2011, 1 giugno 2011, 1 gennaio 2012, 1 febbraio 2013, 1 agosto 2016, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2022 e 1 settembre 2023.

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