Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

82 III 104

82 III 104

Rubrum

29. Entscheid vom 5. Oktober 1956 i.S. Frutiger.

Regeste

Unpfändbarkeit (Art. 92 Ziff. 1 SchKG). Die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind von Amtes wegen abzuklären; Art. 8 ZGB gilt hier nicht. Ist die Einrichtung einer seit längerer Zeit nicht mehr oder nur noch selten benutzten Wohnung für den Schuldner unentbehrlich? Berücksichtigung allfälliger künftiger Bedürfnisse? Gehört ein Verwandter, der hin und wieder die Ferien beim Schuldner verbringt, zu dessen Familie?

Sachverhalt

Am 5. September 1956 arrestierte das Betreibungsamt Murten in der Wohnung von Frau Frutiger in Löwenberg u.a. ein Bett, einen Nachttisch, eine Waschkommode, einen dreiteiligen Schrank, zwei Stühle, einen Lampenschirm, einen Petrolkocher und eine Küchenwaage sowie drei Herrenhemden und eine Herrensportweste. In der Wohnung des Ehemanns der Schuldnerin in Murten arrestierte es ausserdem u.a. 24 Sterilisiergläser, 8 kg Reis und 3 kg Maisgries. Mit Beschwerde vom 13. September 1956 beantragte die Schuldnerin, diese Gegenstände seien vom Arrestbeschlag zu befreien, weil sie unpfändbar seien. Die Herrenhemden und die Herrensportweste bezeichnete sie als Eigentum ihres Neffen Royer in Nancy, der die Ferien bei ihr verbracht habe. Am 18. September 1956 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab mit der Begründung, aus dem Berichte des Betreibungsamts ergebe sich, dass die Schuldnerin die eheliche Wohnung in Murten vor mehr als drei Jahren verlassen und dann für einige Zeit in Löwenberg ein separates Domizil bezogen habe und nun seit längerer Zeit in Suhr wohne, wo sie bei einem Arzt in Dienst stehe: nach der Auffassung des Betreibungsamtes seien die von ihr in Murten und Löwenberg zurückgelassenen Gegenstände nicht unpfändbar, weil sie diese seit ca. drei Jahren nicht mehr benutze und nicht behaupte, sie in naher Zukunft zu benötigen; diese Auffassung sei richtig, da die in Art. 92 Ziff. 1 SchKG erwähnten Gegenstände nicht als dem Schuldner unentbehrlich angesehen werden könnten, wenn er sie dauernd nicht im Gebrauch habe; die nach den Angaben der Schuldnerin im Dritteigentum stehenden Gegenstände könnten nicht einfach freigegeben werden; dagegen sei das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106-109 SchKG zu eröffnen.

Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht erneuert die Schuldnerin ihr Beschwerdebegehren. Sie macht geltend, sie brauche die von ihr als Kompetenzstücke beanspruchten Gegenstände wenn auch nicht täglich, so doch in ziemlich regelmässigen Abständen (während der Ferien und dann, wenn sie zu Gerichtsverhandlungen in ihrem Scheidungsprozess und drei anderen Zivilprozessen nach Murten komme); ferner sei zu berücksichtigen, dass sie in ihrem vorgerückten Alter (63 Jahre) zufolge Schwindens ihrer körperlichen Kräfte ihre derzeitige, für sie sehr strenge Stelle in absehbarer Zeit verlieren könnte und dann darauf angewiesen wäre, die streitigen Gegenstände wieder täglich zu gebrauchen; die Herrenhemden und die Herrensportweste seien Kompetenzstücke ihres Neffen, der im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG zu ihrer Familie zu rechnen sei, da er während seiner Ferienaufenthalte in der Schweiz in ökonomischer Beziehung eine Gemeinschaft mit ihr gebildet habe; der angefochtene Entscheid sei auch deshalb gesetzwidrig, weil die Vorinstanz die tatsächliche Behauptung des Betreibungsamtes, dass sie (die Rekurrentin) die arrestierten Gegenstände seit drei Jahren nicht mehr gebrauche, ohne Überprüfung als wahr hingenommen und ihrem Entscheid zugrunde gelegt habe, was gegen Art. 8 ZGB verstosse.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1.

Die Rekursschrift enthält neue tatsächliche Behauptungen, die gemäss Art. 79 OG unzulässig sind, da die Rekurrentin Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, diese Behauptungen schon in der Beschwerde an die Vorinstanz vorzubringen, wenn sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollte.

2.

Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt habe, indem sie die Angabe des Betreibungsamtes, dass die Rekurrentin die arrestierten Einrichtungsgegenstände seit drei Jahren nicht mehr benutze, ohne weitere Beweiserhebungen als richtig betrachtete und ihrem Entscheid zugrunde legte. Art. 8 ZGB ist hier überhaupt nicht anwendbar, weil die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit von Bedeutung sind, nicht von den Beteiligten zu beweisen, sondern von Amtes wegen abzuklären sind (BGE 77 III 108, BGE 79 III 73). Zudem sind die tatsächlichen Angaben, die das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung machte, nicht Parteibehauptungen, sondern amtliche Feststellungen. Auf diese konnte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung abstellen, da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass sie unrichtig sein könnten.

Hatte die Rekurrentin die arrestierten Einrichtungsgegenstände seit drei Jahren nicht mehr im Gebrauch, so muss der Vorinstanz darin Recht gegeben werden, dass nicht angenommen werden kann, sie seien für die Rekurrentin im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG unentbehrlich.

Bei diesem Schlusse müsste es im übrigen auch bleiben, wenn man die neue Behauptung der Rekurrentin berücksichtigen wollte, dass sie diese Gegenstände bei gelegentlichen Besuchen in Murten (während der Ferien und bei Anlass von Gerichtsverhandlungen) benutze. Unentbehrlich sind zwar, wie in BGE 61 III 144 festgestellt, nicht nur solche Gegenstände, die Tag für Tag gebraucht werden. Auch "mehr oder weniger gelegentliche Verwendungen" können nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG in Betracht kommen, aber nur, wenn sie notwendig sind. Diese Voraussetzung ist hier anders als im Falle BGE 61 III 144 nicht erfüllt. Dass die Rekurrentin für die recht seltenen Gelegenheiten, bei denen sie nach Murten kommt, eine eingerichtete Wohnung zur Verfügung habe, kann nicht als notwendig anerkannt werden. Die unbestimmte Möglichkeit, dass sie gezwungen sein könnte, ihre Stelle in Suhr aufzugeben, kann die Freigabe der in Frage stehenden Einrichtungsgegenstände ebenfalls nicht rechtfertigen, weil beim Entscheid über die Unpfändbarkeit grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen ist, die im Zeitpunkt der Pfändung bestehen (BGE 48 III 185, BGE 53 III 71, BGE 54 III 62).

4.

Hinsichtlich der Sterilisiergläser und des Reis- und Maisvorrates ist auf den Rekurs nicht einzutreten, weil in der Rekursschrift nicht dargelegt wird, wieso der angefochtene Entscheid in diesem Punkte bundesrechtswidrig sei (Art. 79 Abs. 1 OG). Im übrigen liegt auf der Hand, dass die Rekurrentin diese Gegenstände nicht als Kompetenzstücke beanspruchen kann.

5.

Zur Familie im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur solche Personen, die in häuslicher und ökonomischer Gemeinschaft mit dem Schuldner leben (BGE 35 I 795, BGE 39 I 300 = Sep. ausg. 12 S. 253, 16 S. 115; BGE 82 III 22). Dies kann vom Neffen der Rekurrentin, der hin und wieder die Ferien bei ihr verbringt und dann jeweilen nach Nancy heimkehrt, nicht gesagt werden. Schon aus diesem Grunde können die Herrenhemden und die Sportweste, die diesem Neffen gehören sollen, nicht als Kompetenzstücke freigegeben werden. Der Behauptung, dass es sich bei diesen Gegenständen um Dritteigentum handle, kann nur durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens Rechnung getragen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit daraufeinzutreten ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 8 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 92, Art. 106, Art. 107, Art. 108 e Art. 109 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 79 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

Citato in