Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

87 I 213

87 I 213

Rubrum

35. Urteil vom 5. Juli 1961 i.S. Politische Gemeinde Mels gegen Gemeinde Sargans und Regierungsrat des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 88 OG. Die Neufestsetzung der Gemeindegrenzen kann von der Gemeinde nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.

Erwägungen

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 10./17. Mai 1961, mit dem dieser die Gemeindegrenze zwischen Sargans und Mels, Gebiet Hinteres Chastels bis zum Chlifeld gemäss besonderem Plan 1: 5000 des kantonalen Meliorations- und Vermessungsamtes vom 10. Mai 1961 neu festgesetzt hat. Es wird beantragt, den Entscheid aufzuheben, weil er Art. 4 BV (das Verbot der Gehörsverweigerung und der Willkür) verletze, und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

2.

Als Rechtsmittel zum Schutze des Einzelnen gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt in verfassungsmässige Rechte steht die staatsrechtliche Beschwerde physischen und juristischen Personen zu. Die Gemeinde ist als öffentlich-rechtlicher Verband zur Beschwerde nur befugt, wenn sie in ihrer Autonomie verletzt ist, d.h. in einem Recht, das die Rechtsprechung einem verfassungsmässigen Recht des Bürgers gleichstellt, oder wenn ihr Bestand in Frage gestellt wird, schliesslich überhaupt immer dann, wenn der angefochtene Entscheid sie in gleicher oder ähnlicher Weise trifft wie eine Privatperson (BGE 74 I 52, BGE 83 I 121, 268; nicht publiziertes Urteil vom 18. Mai 1960 i.S. Gemeinde Ober-Ems; BIRCHMEIER, Über die Legitimation des Staates, der Gemeinde und der Behörden zur staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, Zentralblatt Bd. 51, 121 ff.).

Eine Verletzung der Gemeindeautonomie wird in der Beschwerde nicht behauptet. Der Entscheid, mit dem die Gemeindegrenzen bereinigt werden, trifft die Gemeinde auch nicht in gleicher oder ähnlicher Weise, wie der Private durch eine Bereinigung seiner Grundstücke betroffen würde. Er grenzt das Gebiet von zwei koordinierten öffentlichen Gewalten gegeneinander ab und trifft die beteiligten Gemeinwesen als Träger herrschaftlicher Gewalt, nicht als Inhaber privater Rechte. Es ist nicht behauptet, der Entscheid teile der Gemeinde Mels selbst gehörendes Land der Nachbargemeinde Sargans zu. In derartigen Fällen hat daher die neuere Praxis die Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung einer Grenzbereinigung verneint (Urteil vom 6. Februar 1947 i.S. Munizipalgemeinde Tägerwilen). Von einer Verletzung der Bestandesgarantie der Gemeinde könnte aber nur gesprochen werden, wenn entweder wesentliche Teile des Gemeindegebietes oder der Gemeindebevölkerung ohne Ersatz abgetrennt und einer andern Gemeinde zugeteilt würden.

Das trifft hier nicht zu. Der Regierungsrat stellt ausdrücklich fest, und es ist nicht bestritten, dass sogar unter dem Gesichtspunkt des Kulturlandes ein flächenmässiger Ausgleich stattfindet. Dass ein Teil der bisherigen Einwohner der Beschwerdeführerin nunmehr zu Sargans gehören werde, ist nicht behauptet und träfe nach dem Plan des Meliorationsamtes auch nicht zu. Ebenso ist nicht geltend gemacht, dass die Gemeinde durch den Austausch überhaupt oder sogar ein nennenswertes Steuerkapital verliere. Ist aber der Bestand der Gemeinde nicht in Frage gestellt, sondern handelt es sich um eine ausgesprochene Grenzregulierung, so fehlt der Gemeinde die Legitimation.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 88 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

Citato in