Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

90 II 310

90 II 310

Rubrum

36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1964 i.S. Hurni gegen Milchverwertungsgenossenschaft Neuenkirch.

Regeste

Genossenschaft. Machen die Statuten die Mitgliedschaft vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (Art. 850 Abs. 1 OR) und schreiben sie vor, dass mit der Veräusserung des Grundstücks die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (Art. 850 Abs. 2 OR), so ist diese Statutenbestimmung dem Erwerber gegenüber wirksam, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist (Art. 850 Abs. 3 OR) oder wenn der Erwerber sich ihr unterzieht. Unterziehung durch schlüssiges Verhalten.

Sachverhalt

A.

- Josef Hurni kaufte am 1. März 1950 von seinem Vater, der seit 1941 Mitglied der Milchverwertungsgenossenschaft Neuenkirch war, den Bauernhof Oberegg in Neuenkirch. Die Statuten der Genossenschaft sehen in § 6 vor, Mitglied könne werden, wer ein Grundstück zu Eigentum besitze oder als bäuerlichen Betrieb bewirtschafte, und bestimmen in § 7:

"Die Mitgliedschaft wird erworben:

a) durch den Beitritt...

b) infolge Erbganges...

c) durch die Übertragung von Grundstücken oder landwirtchaftlichen Betrieben.

Mit der Veräusserung des Grundstückes geht die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber über. Diese Bestimmung ist im Grundbuche (Hypothekarprotokoll) vorzumerken.

"

Das Grundbuchblatt der Liegenschaft Oberegg enthielt keine Vormerkung im Sinne dieser Statutenbestimmung, und Josef Hurni erklärte auch nicht etwa den Beitritt zur Genossenschaft, lieferte aber die Milch seiner Kühe jahrelang in die Käserei der Genossenschaft und nahm wie früher sein Vater an ihren Generalversammlungen teil.

B.

- Am 19. Juli 1962 verhinderte Hurni, welcher den Aufsichtsorganen der Genossenschaft schon 1960/1961 Schwierigkeiten gemacht hatte, die Besichtigung seines Stalles. Am Abend des gleichen Tages wies deshalb der Käsereiaufseher seine Milchlieferung zurück und erklärte ihm, Milch werde ihm erst wieder abgenommen, wenn er die Stallbesichtigung zulasse. Seither beliefert Hurni die Käserei der Genossenschaft nicht mehr und bestreitet, dieser anzugehören.

C.

- Am 10. August 1963 leitete die Genossenschaft gegen Hurni Klage auf Feststellung seiner Mitgliedschaft ein.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Sursee hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage mit Urteil vom 3. Juli 1964 gutgeheissen.

D.

- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt die Abweisung der Klage.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit den wiedergegebenen Statutenbestimmungen hat die Klägerin von der durch Art. 850 Abs. 1 und 2 OR geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Betrieb eines solchen abhängig zu machen und für solche Fälle vorzusehen, dass mit der Veräusserung des Grundstücks oder mit der Übernahme des wirtschaftlichen Betriebs die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber oder Übernehmer übergeht. Die in § 7 lit. c Abs. 2 der Statuten enthaltene Vorschrift über die Vormerkung im Grundbuch knüpft an Art. 850 Abs. 3 OR an, wonach die (Statuten-) Bestimmung betreffend den Übergang der Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstücks zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuch bedarf.

Art. 850 Abs. 3 OR bedeutet nicht, dass die Veräusserung des Grundstücks den in den Statuten für diesen Fall vorgesehenen Übergang der Mitgliedschaft auf den Erwerber nur dann zu bewirken vermöge, wenn die betreffende Statutenbestimmung im Grundbuch vorgemerkt wurde. Die Vormerkung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ein formelles Gültigkeitserfordernis dieses Übergangs dar. Sie dient hier wie in andern Fällen (vgl. namentlich Art. 959 ZGB) lediglich dem Zwecke, die Durchsetzung eines persönlichen Rechts gegenüber nicht zustimmenden Dritten zu ermöglichen, und ist dementsprechend nur die Voraussetzung dafür, dass der Erwerber sich auch dann, wenn er damit nicht einverstanden ist, als Mitglied behandeln lassen muss. Kraft der Vormerkung geht die Mitgliedschaft mit der Veräusserung des Grundstücks ohne Rücksicht auf den Willen des Erwerbers auf diesen über. Ist der Erwerber mit dem Übergang der Mitgliedschaft einverstanden, so ist eine auf Art. 850 Abs. 2 OR gestützte Statutenbestimmung, wonach die Veräusserung des Grundstücks die Mitgliedschaft "ohne weiteres" auf den Erwerber übergehen lässt, im Sinne dieses klaren Wortlauts anwendbar, auch wenn sie nicht vorgemerkt wurde. Eine solche Bestimmung begründet nicht bloss die Verpflichtung des Veräusserers, dem Erwerber die Mitgliedschaft zu überbinden (BGE 89 II 145), sondern die Genossenschaft ordnet damit überdies auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gesetzgebers an, dass mit der Übertragung des Eigentums am Grundstück der Erwerber ohne weitere Förmlichkeit anstelle des Veräusserers ihr Mitglied werden soll. Diese statutarische Anordnung ist dem Erwerber gegenüber wirksam, wenn sie vorgemerkt ist oder wenn er sich ihr unterzieht. Tut er dies, so liegt darin nicht etwa eine Beitrittserklärung, die nach Art. 840 Abs. 1 OR der schriftlichen Form bedürfte. Vielmehr anerkennt er damit nur, gemäss der in Frage stehenden Statutenbestimmung infolge des Grundstückserwerbs Mitglied der Genossenschaft zu sein. Diese Anerkennung kann formlos, auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

2.

Nach dem angefochtenen Urteil hat sich der Beklagte mehr als 10 Jahre lang als Mitglied der Klägerin "gefühlt und betätigt". Er lieferte ihr Milch und nahm an den Generalversammlungen teil, und zwar nicht etwa bloss als Gastbauer im Sinne von § 31 der Statuten, d.h. mit einem auf die Art der Milchverwertung, die Festsetzung des Milchpreises, den Verkauf der Milch und die Anstellung des Lohnkäsers beschränkten Stimmrecht. Gastbauern hatte die Klägerin überhaupt nicht. An den Generalversammlungen wurden alle Teilnehmer gleich behandelt und hielten sich alle, namentlich auch der Beklagte, für gleichberechtigt.

Diese Feststellungen der Vorinstanz betreffen tatsächliche Verhältnisse. Tatsächlicher Natur sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bloss die Feststellungen darüber, was die Zeugen aussagten, sondern auch die Schlüsse, welche die Vorinstanz aus diesen Aussagen auf das Verhalten und die Auffassungen des Beklagten und der Genossenschaftsorgane gezogen hat. Diese Schlüsse sind das Ergebnis einer Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist. Dass die wiedergegebenen Feststellungen unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen seien oder offensichtlich auf Versehen beruhen, behauptet der Beklagte mit Recht nicht. Sie sind daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich.

Indem der Beklagte sich in der beschriebenen Weise vom Erwerb des väterlichen Hofes an während vieler Jahre als Mitglied der Klägerin benahm, hat er sich der statutarischen Anordnung, wonach die Mitgliedschaft mit der Veräusserung des Grundstücks ohne weiteres auf den Erwerber übergeht, durch schlüssiges Verhalten unterzogen. Er ist daher gemäss Erwägung 1 hievor Mitglied der Klägerin geworden, obwohl die betreffende Statutenbestimmung im Grundbuch nicht vorgemerkt war.

3.

Ist im vorliegenden Falle aus den angeführten Gründen unerheblich, dass eine Vormerkung im Grundbuch fehlte, so stellt sich die Frage nicht, ob es, wie die Vorinstanz annahm, einen Rechtsmissbrauch bedeutete, dass der Beklagte sich auf den Mangel einer solchen Vormerkung berief.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern (I. Kammer) vom 3. Juli 1964 bestätigt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 840 e Art. 850 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 959 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 63 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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