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98 IB 222

98 IB 222

Rubrum

32. Urteil vom 21. September 1972 i.S. Senn gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Regeste

Entzug des Lernfahrausweises. Wird der Lernfahrausweis entzogen, weil die Führerprüfung nicht bestanden wurde, so kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entzug des Ausweises angefochten, nicht aber die Beurteilungder Prüfungsergebnisse verlangt werden (Art. 98 lit. b und Art. 99 lit. f OG, Art. 16 SVG).

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin legte am 7. Februar, 10. März und 11. April 1969 eine Führerprüfung (Kat. a, leichte Motorwagen) ab. Sie wies sich zwar über genügend theoretische Kenntnisse aus; ihr Verhalten im Strassenverkehr begründete jedoch ernsthafte Zweifel an ihrer Eignung als Motorfahrzeuglenkerin. Die Polizeidirektion des Kantons Zürich entzog ihr deshalb am 18. Mai 1969 den Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit und verfügte, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Zulassung zu einer neuen Führerprüfung zur Abklärung ihrer Tauglichkeit als Motorfahrzeuglenkerin einer verkehrpsychologischen Untersuchung unterziehen müsse. Nachdem das Institut für angewandte Psychologie in seinem Gutachten vom 10. Mai 1970 empfohlen hatte, der Beschwerdeführerin den Lernfahrausweis wieder auszuhändigen und sie nach einer weiteren, gründlichen Ausbildung und nur im Einverständnis mit dem Fahrlehrer zu einer neuen Führerprüfung zuzulassen, erteilte die Polizeidirektion des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin am 25. Mai 1970 den Lernfahrausweis. Die Beschwerdeführerin besuchte daraufhin erneut die Fahrschule und trat am 1. Juli 1971 zur vierten Führerprüfung an; wiederum bestand sie den praktischen Teil der Prüfung nicht. Die Polizeidirektion des Kantons Zürich entzog ihr daher am 19. Juli 1971 den Lehrfahrausweis auf unbestimmte Zeit.

Gegen diese Massnahme beschwerte sich die Betroffene beim Regierungsrat des Kantons Zürich, der die Beschwerde am 9. September 1971 abwies. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) an, welches die Beschwerde am 28. Juni 1972 abwies.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben, eventuell die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; auch sei das Prüfungsergebnis der Experten aufzuheben und ihr der Fahrausweis auszuhändigen, eventuell sei ihr die Zulassung zu einer neuen Prüfung mit neuen Experten schon in absehbarer Zeit zu bewilligen.

Das EJPD sowie der Regierungsrat des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

1.

Gegenstand der Anfechtung ist ein Beschwerdeentscheid des EJPD, der sich mit zwei Problemen auseinandersetzt: einerseits hat das EJPD zur vierten, von der Beschwerdeführerin nicht bestandenen Führerprüfung Stellung genommen; anderseits hat es über die Zulässigkeit des Ausweisentzugs befunden.

Ein Entscheid des EJPD auf dem Gebiet der Administrativmassnahmen des SVG ist grundsätzlich nach Art. 98 lit. b OG mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. BGE 96 I 766, Erw. 1). Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch dann, wenn eine der in den Art. 99bis 102 OG aufgezählten Ausnahmen zutrifft. Art 99 lit. f. OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder andern Fähigkeitsprüfungen aus. Unter diese Bestimmung fällt der angefochtene Entscheid des EJPD, soweit er die von der Beschwerdeführerin nicht bestandene Führerprüfung zum Gegenstand hat (vgl. Urteil vom 14. Mai 1971 i.S. R., Erw. 2). In diesem Punkte ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit damit der Ausweisentzug angefochten wird; sie ist jedoch im vorliegenden Fall offensichtlich nicht begründet.

2.

Nach Art. 16 Abs. 1 SVG ist der Lernfahrausweis zu entziehen, wenn der Führer die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt. Nach Abs. 3 lit. e daselbst muss der Lernfahrausweis u.a. entzogen werden, wenn der Führer nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren.

Die Beschwerdeführerin hat nach gründlicher Vorbereitung vier Führerprüfungen nicht bestanden. Nach den Prüfungsergebnissen, die vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sondern als Tatsachen hinzunehmen sind (vgl. vorne Erw. 2), hat sich die Beschwerdeführerin zwar stets über ausreichende theoretische Kenntnisse ausgewiesen, im praktischen Teil der Prüfungen jedoch nie vermocht, ein Motorfahrzeug sicher, d.h. ohne Gefährdung des Verkehrs, zu lenken. Die Experten, deren Prüfungsbefunde für das Bundesgericht verbindlich sind, haben grobe Fehler im Verkehrsverhalten der Beschwerdeführerin festgestellt. Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführerin müsse der Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, haben sie damit weder Bundesrecht verletzt noch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht. Die Massnahme, deren Angemessenheit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist (Art. 104 lit. c OG) entspricht den Richtlinien der interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (Ziff. 262).

Die Beschwerdeführerin beklagt sich darüber, dass ihr durch die kantonalen Behörden kein Akteneinsichtsrecht gewährt worden sei. Den kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 23. August 1971 von der Polizeidirektion des Kantons Zürich Einsicht in die Akten gewährt wurde. Ein Grund, die Zuverlässigkeit der Aktennotiz anzuzweifeln, besteht nicht. Überdies wäre eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechtes durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem EJPD und vor dem Bundesgericht geheilt: Sowohl das EJPD als auch das Bundesgericht überprüfen die Tat- und Rechtsfragen des vorliegenden Falles frei; Ermessensfragen stehen nicht zur Diskussion, da nur streitig ist, ob der Lernfahrausweis entzogen werden muss oder nicht.

Die Beschwerdeführerin wirft dem EJPD und den kantonalen Behörden im weitern "Amts- und Beamtenwillkür" vor, ohne jedoch näher darzulegen, worin diese Willkür - soweit sie den Ausweisentzug betreffen soll - liegt. Mit dieser nicht begründeten Rüge vermag sie nicht durchzudringen; vielmehr ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid - soweit er im vorliegenden Verfahren überprüft wird - rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 16 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 98, Art. 99 e Art. 104 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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