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98 V 119

98 V 119

Rubrum

32. Auszug aus dem Urteil vom 20. April 1972 i.S. Conte gegen Krankenkasse Helvetia und Obergericht des Kantons Schaffhausen

Regeste

Art. 102 lit. d OG. Unter "vorgängigen andern Beschwerden oder Einsprachen", deren Zulässigkeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, sind nur ordentliche Rechtsmittel zu verstehen.

Erwägungen

Das Bundesamt erhebt gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den formellen Einwand der Unzulässigkeit. Dabei stützt es sich auf den auch im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht anwendbaren Art. 102OG, derunterlit. d bestimmt, d.ass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, wenn offensteht: "jede vorgängige andere Beschwerde oder Einsprache". Zur Begründung bringt das Bundesamt vor: Die Beschwerdeführerin verlange die Aufhebung des kantonalen Entscheides, weiles ihr nunmehr gelungen sei, einen berichtigten Geburtsschein beizubringen; dabei handle es sich um ein Revisionsbegehren im Sinn des Art. 30bis Abs. 3 lit. h KUVG, das beim kantonalen Gericht geltend gemacht werden müsse.

Unter einer "vorgängigen andern Beschwerde oder Einsprache" kann - gerade im Hinblick auf letztinstanzliche kantonale Entscheide, gegen die sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht in der Regel richtet - nach der Systematik und dem Sinn der Bestimmungen des OG über die Verwaltungsrechtspflege (s. insbesondere Art. 98 lit. g OG) nur ein Rechtsmittel verstanden werden, das generell und in jedem Fall "vorgängig" zulässig ist, was bloss bei ordentlichen Rechtsmitteln zutrifft. Es lässt sich auch nicht damit argumentieren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wenigstens dann unzulässig, wenn in einem konkreten Fall innerhalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) Gründe vorgebracht werden, die zur Revision des kantonalen Entscheides berechtigen würden. Solange nämlich der kantonale Richter ein Revisionsbegehren nicht behandelt hat, kann das Eidg. Versicherungsgericht nicht von sich aus verbindlich feststellen, ob die Prozessvoraussetzungen für das Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben seien. Würde also beispielsweise das Eidg. Versicherungsgericht - im Sinn des Bundesamtes - vorfrageweise die Zulässigkeit der kantonalen Revision bejahen und damit die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verneinen, so bestande das Risiko, dass nachher der kantonale Richter das Fehlen einer Prozessvoraussetzung feststellen und auf Nichteintreten erkennen würde.

Aus allem ergibt sich, dass der vom Bundesamt erhobene Einwand der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht stichhaltig ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge einzutreten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 98, Art. 102 e Art. 106 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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