Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 11 decisioni citanti è stata analizzata.

99 IB 519

99 IB 519

Rubrum

73. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juni 1973 i.S. X.AG gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, Begriff der Endverfügung. Ein Entscheid der Vorinstanz, durch den die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, stellt insoweit, als er verbindliche Weisungen enthält, nicht eine blosse Zwischenverfügung, sondern eine Endverfügung dar.

Erwägungen

1.

b) Wenn eine Berufungs- oder Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweist, hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Dieser Grundsatz ist in gewissen Gesetzesvorschriften ausdrücklich festgehalten, z.B. in Art. 66 Abs. 1 OG und Art. 277ter Abs. 2 BStP, ebenso in Art. 61 Abs. 1 VwG ("verbindliche Weisungen"). Er gilt aber allgemein, auch wo - wie in den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht - eine solche Vorschrift fehlt (BGE 94 I 388). In dem im Sinne der Motive zu verstehenden, durch sie ergänzten Dispositiv des Rückweisungsentscheids liegt die verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich in ihrem neuen Entscheid an diese Motive zu halten. Das Dispositiv nimmt richtigerweise auf die Erwägungen Bezug: "Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen" (KIRCHHOFER, Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, ZSR 49/1930, S. 69 mit Anm. 96). Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, welche den Fall zurückgewiesen hat, so ist dann auch diese selbst an die Erwägungen gebunden, mit denen sie die Rückweisung begründet hat (BGE 94 I 389 E. 2 mit Hinweisen).

Daraus folgt, dass der Entscheid, mit dem eine letzte Instanz die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an eine untere Instanz zurückweist, das Verfahren in bezug auf die in den Erwägungen festgelegten Punkte beendet. Ist der Rückweisungsentscheid eine Verfügung gemäss Art. 5 VwG und Art. 97 ff. OG, so stellt er demnach insoweit, als er verbindliche Weisungen enthält, im Sinne dieser Bestimmungen nicht eine blosse Zwischenverfügung, sondern eine Endverfügung dar.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 66 e Art. 97 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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