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99 V 58

99 V 58

Rubrum

21. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1973 i.S. Graber gegen Ausgleichskasse des Kantons Aargau und Obergericht des Kantons Aargau

Regeste

Legitimation einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses (Art. 103 lit. a OG).

Sachverhalt

A.

- Die am 14. Oktober 1970 gestorbene Elisabeth Graber (geb. 1893) war Bezügerin einer Ergänzungsleistung. Der Anspruch darauf erlosch Ende Oktober 1970. Der Sohn der Verstorbenen - Werner Graber - ersuchte um Vergütung der im Jahre 1970 erwachsenen Krankheitskosten im Betrage von Fr. 5950.75. Mit Verfügung vom 9. Februar 1971 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab.

B.

- Das Obergericht des Kantons Aargau wies durch Entscheid vom 24. September 1971 eine von Werner Graber eingereichte Beschwerde ab mit der Begründung, die Versicherte habe seit 1968 die höchstmöglichen Ergänzungsleistungen erhalten, so dass die 1970 entstandenen Krankheitskosten nicht noch zusätzlich vergütet werden dürften.

C.

- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Werner Graber, es seien die 1970 bis zum Todestage entstandenen Krankheitskosten im Rahmen des gesetzlich zulässigen Betrages zu vergüten. Während die Ausgleichskasse auf einen Antrag verzichtet, stellt das Bundesamt für Sozialversicherung das Rechtsbegehren, die Sache sei zu neuer Abklärung und Festsetzung der Ergänzungsleistungen sowie gegebenenfalls zur Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

D.

- Aus den von Werner Graber eingereichten Unterlagen geht hervor, dass Elisabeth Graber als gesetzliche Erben Werner Graber, Johann Graber und Luise Lustenberger-Graber hinterlassen hat, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Während Johann Graber seinen Bruder Werner zur Prozessführung bevollmächtigt hat, liegt von Luise Lustenberger keine Vollmacht vor.

Erwägungen

Eine in der Person von Elisabeth Graber zu deren Lebzeiten entstandene Forderung gegen die Ausgleichskasse steht nach dem Tod der Versicherten ihren Erben zu gesamter Hand zu (Art. 602 ZGB). Im vorliegenden Fall stellt sich daher zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation.

a) Zur Frage, ob ein einzelner Erbe einer ungeteilten Erbschaft zur Berufung bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sei, obschon die Erben als Gesamteigentümer im Prozess in der Regel nur gemeinsam aktiv- oder passivlegitimiert sind (vgl. BGE 93 II 14 Erw. 2 b), hat das Eidg. Versicherungsgericht sowohl unter der Herrschaft des alten Verfahrensrechts als auch seit Inkrafttreten des revidierten OG nicht eindeutig Stellung genommen.

Nach dem alten Recht (vgl. insbesondere die Art. 84 und 86 AHVG) waren unter anderen die von der Verfügung nicht direkt betroffenen Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und die Geschwister des Leistungsansprechers im Prozess zu dessen Lebzeiten als Parteien zur Berufung legitimiert. Ob einzelne von ihnen als Erben legitimiert seien, hat die Praxis unterschiedlich beantwortet (vgl. EVGE 1953 S. 330, ZAK 1964 S. 495, nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Saxer vom 7. Oktober 1963).

Unter dem neuen Recht hat das Eidg. Versicherungsgericht die Frage, ob ein einzelner Erbe allein Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen könne, noch nicht ausdrücklich entschieden (nicht veröffentlichte Urteile i.S. Rutishauser vom 9. März 1971 und Vogel vom 20. März 1972).

Im Gegensatz zum alten Verfahrensrecht ist in Art. 103 in Verbindung mit Art. 132 OG der Kreis der Beschwerdeberechtigten allgemeiner und umfassender umschrieben. Lit. a des Art. 103 OG verlangt nur noch, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung "berührt" sei und an deren Aufhebung oder Änderung ein "schutzwürdiges Interesse" habe. Diese Umschreibung der Beschwerdeberechtigung bezweckt in erster Linie, die Popularbeschwerde auszuschliessen, ohne jedoch jemanden, der ein eigenes und schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse verfolgt, von der Beschwerdeführung fernzuhalten (GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 104 ff.).

Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses legitimiert, sofern sie die Bedingungen von Art. 103 lit. a OG erfüllen.

b) Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Dass sie im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Entscheid "berührt" sind (vgl. GYGI, a. a.O., S. 111 f.), nachdem die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen hat, kann nicht zweifelhaft sein. Sie besitzen aber auch ein zureichendes ("schutzwürdiges") Interesse an der Entscheidung der Frage, ob die im Jahre 1970 erwachsenen Krankheitskosten zu vergüten sind. Insbesondere Werner Graber ist für diese Kosten teilweise selber aufgekommen. Selbst abgesehen hievon sind die Beschwerdeführer als Miterben an Aktiven und Passiven des Nachlasses beteiligt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 602 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 84 e Art. 86 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 aprile 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2005, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 103 e Art. 132 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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