Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_312/2013

1B_312/2013

Rubrum

Urteil vom 25. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren; Verfahrenssprache,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 29. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG.

Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten am 8. März 2013 erliess die Staatsanwaltschaft am 22. April 2013 einen Strafbefehl in italienischer Sprache, nachdem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung im Bezirk Moesa ereignet haben soll, wo Italienisch die massgebende Verfahrenssprache ist.

Hiergegen erhob X.________ am 3. Mai 2013 Einsprache mit dem Antrag, das Verfahren sei in deutscher Sprache durchzuführen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um einen Wechsel der Verfahrenssprache ab.

Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschuldigte mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Graubünden. Dessen II. Strafkammer hat die Beschwerde mit Verfügung vom 5. Juni 2013 abgewiesen.

2.

Mit Eingabe vom 11. September 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, die kantonsgerichtliche Verfügung sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013 es handelt sich klarerweise um einen Zwischenentscheid, der das in Frage stehende Strafverfahren nicht abschliesst.

3.2

Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3

Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).

Der Beschwerdeführer äussert sich im Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung für ihn einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen. Dem Beschwerdeführer wird es unbenommen sein, auch noch im Zusammenhang mit dem noch ausstehenden sachrichterlichen Urteil die allfällige Verletzung von Verfahrens- bzw. Verteidigungsrechten zu rügen, falls dies sich dannzumal als erforderlich erweisen sollte.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da diese in Bezug auf die Erfordernisse gemäss Art. 93 BGG offensichtlich mangelhaft ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 309 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 90 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 92, Art. 93 e Art. 108 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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