Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_41/2014

1B_41/2014

Rubrum

Urteil vom 29. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.

Gegenstand

Zwangsmassnahmen / Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht Nidwalden als Zwangsmassnahmengericht versetzte X.________ mit Urteil vom 18. Mai 2013 bis am 15. August 2013 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden ersuchte am 9. August 2013 um Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Oktober 2013. Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Urteil vom 23. August 2013 das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft ab und ordnete für die Dauer der Strafuntersuchung Ersatzmassnahmen an. Dagegen erhob X.________ am 2. September 2013 Beschwerde. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hiess mit Urteil vom 2. Dezember 2013 die Beschwerde teilweise gut und änderte den vorinstanzlichen Entscheid wie folgt:

"1. Der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird abgewiesen

und der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

An Stelle der mit Urteil vom 18. Mai 2013 angeordneten Untersuchungs-

haft werden für den Beschuldigten bis 26. Februar 2014 folgende Er- satzmassnahmen angeordnet:

2.1

Dem Beschuldigten wird es verboten, mit seiner Ehefrau in irgend-

einer Form Kontakt aufzunehmen.

2.2

Dem Beschuldigten wird verboten, sich im unmittelbaren Umfeld

des Wohnorts ("...") seiner Ehefrau aufzuhalten.

2.3

Der Besitz und der Erwerb von Waffe wird dem Beschuldigten

verboten.

2.4

Dem Beschuldigten wird verboten, Alkohol zu konsumieren.

Er hat sich monatlich bei seinem Hausarzt einer ärztlichen

Kontrolle zur Feststellung der Alkoholabstinenz zu unterziehen...."

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 27. Januar 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden vom 2. Dezember 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.1

Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2013 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis Montag, den 13. Januar 2014. Die vorliegende Beschwerde wurde am 27. Januar 2014 eingereicht und ist somit verspätet. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG.

3.2

Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.). Die vorliegend umstrittenen Ersatzmassnahmen sind anstelle der Untersuchungshaft (vgl. Art. 237 StPO) angeordnet worden. Es ist evident, dass für die Ersatzmassnahmen die gleiche Fristenregelung gilt wie für die Hauptmassnahme (1B_1/2010 vom 5. Februar 2010). Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Auf die Beschwerde kann wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 237 — letto nella versione del 21 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 46, Art. 47, Art. 66, Art. 100 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulla formazione professionale, Art. 46 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2022, 1 aprile 2022, 1 luglio 2024 e 1 marzo 2025.

Citato in