Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_508/2008

2C_508/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Juli 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10. Juni 2008.

Erwägungen

1.

Der aus Pakistan stammende X.________ reiste seinen Angaben zufolge im Oktober 2005 in die Schweiz ein, wo er sich bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2007 illegal aufhielt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihn am 14. Dezember 2007 formlos weg und nahm ihn in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich zunächst bis zum 13. März 2008 bewilligte und am 12. März und 10. Juli (recte: Juni) 2008 bis zum 13. Juni bzw. 13. September 2008 verlängerte. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die zuletzt genannte haftrichterliche Verfügung vom 10. Juni 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat die Akten des Bezirksgerichts und des Migrationsamts beigezogen, jedoch auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer erhebt gegen die angefochtene Verlängerung der Ausschaffungshaft den Einwand, dass er eine Schweizer Bürgerin zu heiraten gedenke. Zudem habe er mit ihr einen Sohn, der im April 2008 geboren sei. Insoweit sei die weitere Haft nicht mehr verhältnismässig. Auch sei Art. 80 Abs. 4 AuG (SR 142.20) von der Vorinstanz missachtet worden.

2.2

Der Haftrichter hat festgestellt, dass die für eine Eheschliessung notwendigen Papiere nicht vorlägen, demzufolge kein konkreter Heiratstermin feststehe und daher auch nicht binnen Kurzem mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen sei. Es sei auch nach wie vor nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für die beabsichtigte Ausschaffung zur Verfügung halten werde.

Dem ist aufgrund der gesamthaften Umstände zuzustimmen. Der Haftrichter hat bei seinem Entscheid die familiären Verhältnisse gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG hinreichend berücksichtigt. Gegenstand des Verfahrens der Ausschaffungshaft bildet grundsätzlich nicht die Frage der Wegweisung oder der Bewilligung des Aufenthalts. Mit Blick darauf ist die Haftgenehmigung nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Bei blosser Absicht, sich zu verheiraten, ist das nicht der Fall; es besteht damit noch keine Aufenthaltsberechtigung (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; Urteil 2C_132/2007 vom 24. April 2007, E. 2.2.2). Da der Beschwerdeführer bisher offenbar nicht über Ausweispapiere verfügt, konnte er weder das Kind anerkennen noch die angeblichen Heiratsabsichten vorantreiben, so dass eine Eheschliessung nicht unmittelbar bevorsteht. Weder die Fürsorgeabhängigkeit der Verlobten noch das pauschal angerufene Kindeswohl lassen den Vollzug der Wegweisung und damit die Haft unverhältnismässig erscheinen, zumal auch keine lang dauernde, tatsächlich gelebte Beziehung zum Kind vorliegt. Ausserdem bildet die Frage, ob aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Sohn ein Anwesenheitsrecht abzuleiten ist, nicht Gegenstand des Verfahrens der Ausschaffungshaft (vgl. auch Urteil 2C_424/2007 vom 4. September 2007, E. 4).

Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung behandelt werden kann.

3.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer an sich die Gerichtskosten zu tragen. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird aber praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos, während dasjenige um Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Merz

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 80 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 5 dicembre 2008, 12 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 15 maggio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 24 gennaio 2011, 1 ottobre 2011, 11 ottobre 2011, 29 settembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 20 gennaio 2014, 1 febbraio 2014, 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 dicembre 2019, 1 aprile 2020, 1 luglio 2021, 2 ottobre 2021, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 17 dicembre 2022, 1 aprile 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 66 e Art. 109 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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