Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_180/2009

5A_180/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 19. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Bezirksgerichts Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Pfändungsankündigung),

Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) vom 26. Februar 2009.

Sachverhalt

A.

A.a.

In der von der Z.________ AG angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ wurde X.________ am 23. Januar 2009 die Pfändung angekündigt.

A.b.

Gegen diese Verfügung erhob der Betriebene am 5. Februar 2009 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz als unterer Aufsichtsbehörde. In seiner Begründung führte er unter anderem aus, dass "der eventuell befangene Richter (...) Instruktionen an die Vollzugsbehörden erteilt" habe. Daraufhin forderte der Gerichtspräsident X.________ auf, innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er ein formelles Ausstandsbegehren gegen ihn stelle oder nicht. Gegebenenfalls werde das Gesuch dem Kantonsgericht Schwyz als Aufsichtsbehörde zum Entscheid überwiesen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 antwortete X.________ dahingehend, seine Beschwerde richte sich gegen das Betreibungsamt A.________, das sich auf eine Rechtsauskunft des Gerichtspräsidenten stützte, gegen den er mit separatem Verfahren ein Ausstandsgesuch gestellt habe. Ihm sei nicht klar, ob das formelle Ausstandsbegehren ein separates Verfahren sei und er ersuche daher um Mitteilung, ob und wenn ja, in welcher Form er bezüglich dieses Verfahrens ein separates Ausstandsbegehren stellen müsse. Der Gerichtspräsident überwies am 25. Februar 2009 die Akten an das Kantonsgericht Schwyz zum Entscheid über das Ausstandsbegehren. Dabei hielt er fest, dass er sich für unbefangen halte, und er beantragte, das Ausstandsbegehren abzulehnen. Ein Doppel dieses Übermittlungsschreibens ging an X.________.

B.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 trat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf das Ausstandsgesuch von X.________ nicht ein.

C.

X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. März 2009 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügung. Zudem sei ihm die Möglichkeit zu geben, sein Ausstandsbegehren ordentlich zu stellen und zu begründen.

Es sind keine Antworten eingeholt worden.

D.

Am 25. März 2009 wies das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde die von X.________ am 5. Februar 2009 in der Sache erhobene Beschwerde als verspätet ab. Dabei befand der Präsident vorläufig über das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren und verneinte seine Befangenheit. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 9. April 2009 nicht ein.

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide der kantonalen Aufsichtbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Sie ist an keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).

1.2

Die Vorinstanz hat über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers letztinstanzlich befunden (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG); der betreffende Zwischenentscheid ist der Hauptsache folgend anfechtbar (Art. 92 Abs. 1 BGG). Offen bleiben kann, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an die Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers besteht. Immerhin hat die Erstinstanz inzwischen bereits selber (vorläufig) über das Ablehnungsbegehren befunden. Nach Angaben der Vorinstanz ist zudem die Frage nach dem Ausstand des Gerichtspräsidenten definitiv zusammen mit dem Sachentscheid zu beantworten.

1.3

Der Beschwerdeführer kann sämtliche Beschwerdegründe vorbringen und das Bundesgericht ist nicht auf die Prüfung der verfassungsmässigen Rechte beschränkt (Art. 95 ff. BGG).

2.

2.1

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften gilt für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kantonales Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. COMETTA, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 48 zu Art. 20a). Dazu gehören insbesondere auch die formellen Anforderungen an eine Beschwerde. Da die Eingabe des Beschwerdeführers an die Erstinstanz von dieser als teilweise unklar beurteilt worden war, forderte sie ihn zu einer Ergänzung auf. Statt sich unmissverständlich zu äussern, ob der Ausstand des Gerichtspräsidenten verlangt werde, stellte dieser Fragen zu Einzelheiten des Verfahrens. Daraufhin wurden die Akten zwecks Beurteilung des Ausstandsbegehren an die Vorinstanz überwiesen, welche darauf nicht eintrat, da kein hinreichendes Gesuch nach Art. 10 SchKG vorliege. Es werde vom Beschwerdeführer nicht dargetan, welche Auskunft in welchem Zusammenhang erteilt worden sei und damit eine Befangenheit des Gerichtspräsidenten im Sinne des Gesetzes begründen würde.

2.2

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Bezirksgericht habe seine konkreten Fragen nicht beantwortet und er habe in der Folge keine Gelegenheit gehabt, das Ausstandsbegehren zu begründen. Sein rechtliches Gehör sei daher verletzt. Er legt indes nicht dar, aufgrund welcher Vorschrift des kantonalen Rechts der Gerichtspräsident ihm - zusätzlich zur bereits angesetzten Nachbesserungsfrist - noch die gewünschten Auskünfte hätte erteilen sollen. Soweit der Beschwerdeführer der Meinung sein sollte, dass ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Belehrung zustehe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen zwar, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und zu einem entscheidwesentlichen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). In welcher Form dies geschieht, legt indes das kantonale Verfahrensrecht abschliessend fest. Dass im vorliegenden Fall eine Belehrungspflicht des Richters mangels entsprechender Rüge nicht erkennbar ist, wurde bereits gesagt.

3.

Aus diesen Gründen ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, soweit er aufgrund der erhobenen Rügen überhaupt überprüft werden konnte. Da der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 72, Art. 74, Art. 75, Art. 92 e Art. 95 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 — letto nella versione del 17 maggio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 10 e Art. 20a — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

Citato in