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6B_477/2026

6B_477/2026

Rubrum

Urteil vom 29. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rüdiger Werner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanns-Georg Pipping,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, Grundsatz in dubio pro reo, rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. März 2026 (460 25 179).

Erwägungen

1.

Mit Beschluss vom 24. März 2026 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das gegen einen Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Zugleich stellt sie vorsorglich ein Gesuch um Fristwiederherstellung.

2.

2.1

Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).

2.2

Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Beschwerdeführerin respektive ihrem Vertreter der angefochtene Beschluss am 8. Juni 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 9. Juni 2026 zu laufen und endete am 8. Juli 2026. Es wird kein Eröffnungsmangel geltend gemacht, der diesem Fristenlauf entgegenstünde.

2.3

Aus der Sendungsverfolgung der DHL ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde wurde am 7. Juli 2026 in Deutschland der DHL übergeben respektive von der DHL abgeholt; am 9. Juli 2026 traf sie in der DHL-Sortieranlage in Genf ein und wurde gleichentags vom Bundesgericht in Empfang genommen. Damit ist die Beschwerde bis am 8. Juli 2026 weder beim Bundesgericht eingetroffen noch zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden. Die Übergabe der Beschwerde am 7. Juli 2026 an die DHL in Deutschland ist nicht fristwahrend (vgl. Urteil 6B_481/2019 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die erst am 9. Juli 2026 beim Bundesgericht eingetroffene Beschwerde ist somit verspätet.

Die Beschwerdeführerin stellt "vorsorglich" ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist i.S.v. Art. 50 BGG. Sie begründet indes nicht, weshalb sie unverschuldet davon abgehalten worden wäre, fristgerecht zu handeln. Eine Fristwiederherstellung fällt damit ausser Betracht. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger