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BB.2011.15

BB.2011.15

Rubrum

G esc häf ts numm er: BB. 2 0 11.15 N ebenver f ahren: BP. 2011. 3

Beschluss vom 18. März 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Joséphine Contu und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel R. Bläuer,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO)

Regeste

Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie gegen die C. AG und die D. S.A. wegen des Verdachts einer Straftat nach Art. 102 StGB. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die Bundesanwaltschaft am 1. Februar 2011 eine an die Bank A. AG gerichtete Verfügung (act. 1.2), mit welcher sie die Erteilung von Auskünften zu den mit der E. Ltd. sowie mit F. unterhaltenen Geschäftsbeziehungen und die Herausgabe einer Reihe von einzeln bezeichneten Unterlagen zu den gemäss Auskunftsbegehren festgestellten Kundenbeziehungen verlangte. Des weiteren verbot sie der Bank bzw. deren zuständigen Organen unter Hinweis auf Art. 292 StGB bis 31. März 2011, den oder die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en), allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die „vorstehende Zwangsmassnahme“ zu informieren. Eine Verlängerung dieses Mitteilungsverbotes wurde in der Verfügung selber ausdrücklich vorbehalten. Hinsichtlich allfälliger Rechtsmittel enthält die genannte Verfügung den folgenden Hinweis:

„Gegen die vorliegende Verfügung kann die zur Edition aufgeforderte Stelle gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO innert 10 Tagen seit Erhalt bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (…) schriftlich Beschwerde geführt werden. (…)

Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Über das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft entscheidet das zuständige Gericht (Art. 248 Abs. 3 StPO).“

B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 11. Februar 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, was folgt (act. 1):

1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Februar 2011 (…) sei vollständig aufzuheben. a. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass es sich bei der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Februar 2011 (…) nicht um eine Editions- oder Herausgabeverfügung im Sinne eines Befehls, sondern um ein blosses Ersuchen um Herausgabe im Sinne einer Anfrage handelt bzw. es sei die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Klärung gerichtlich aufzufordern. b. Subeventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, genau und abschliessend anzugeben, zu welchem Zweck vorliegend eine Edition dienen soll. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Bankauskunft und Edition durch die Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen und darauf zu verzichten. a. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Begründung der Verfügung zurück zu weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nahm die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Februar 2011 auch gleich materiell zur Beschwerde Stellung. Hierin beantragt sie, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 4, S. 2). Hinsichtlich der Beschwerde selber schliesst sie auf deren Abweisung, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 4, S. 3).

In ihrer Replik vom 25. Februar 2011 hält die A. AG an den Anträgen in der Beschwerde vom 11. Februar 2011 fest (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdeführerin zieht vorab in Zweifel, ob es sich bei der von der Beschwerdegegnerin verlangten Herausgabe von Unterlagen tatsächlich um eine Edition nach Art. 265 Abs. 3 StPO oder aber um eine Überwachung von Bankbeziehungen im Sinne der Art. 284 f. StPO handelt (vgl. act. 1, S. 5 f.).

Bei der Anordnung einer Überwachung von Bankbeziehungen handelt es sich der Sache nach um die Aufforderung an eine Bank, noch nicht bestehende aber erwartete Informationen und Dokumente herauszugeben, währenddem sich die auch für Banken geltende Herausgabepflicht (im Sinne von Art. 265 Abs. 3 StPO) bloss auf bereits bestehende Dokumente bezieht (vgl. dazu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1254; ebenso BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 265 StPO N. 2; FIOLKA, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 284 StPO N. 1; HANSJAKOB, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 284 StPO N. 1; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 284 StPO N. 1 f.; DERS., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1125 und 1176 f.; GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 274 f.; JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 449; EYMANN, Die strafprozessuale Kontosperre, Basel 2009, S. 23; CASSANI/OURAL, Commentaire romand, Bâle 2011, n°8 ad art. 284 CPP; MELI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 3 ad art. 284 CPP).

Zu unterscheiden ist die Edition im Sinne von Art. 265 Abs. 3 StPO auch von der Zwangsmassnahme der eigentlichen Beschlagnahme. Trotz der systematischen Einreihung der Edition in das Kapitel „Beschlagnahme“ (Art. 263 ff. StPO) legen Art. 265 Abs. 3 und 4 StPO lediglich die Stufenfolgen der Massnahmen zwecks Beschlagnahme fest und konkretisieren damit das Verhältnismässigkeitsprinzip. Grundsätzlich sind die Inhaberin oder der Inhaber zunächst unter Fristansetzung zur Herausgabe aufzufordern; erst wenn die Herausgabe verweigert wird, dürfen Zwangsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1246 sowie SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N. 1126, wonach „vor den entsprechenden Zwangsmassnahmen zur Edition aufzufordern“ ist, und N. 1127 in fine, wonach Gegenstände usw. nach ihrer Herausgabe in den Formen von Art. 263 ff. StPO zu beschlagnahmen sind).

Mit der angefochtenen Verfügung wird die Herausgabe von Bankunterlagen bis längstens zum Erlass der angefochtenen Verfügung verlangt („bis dato“; vgl. act. 1.2, S. 1 bis 3). Diese bezieht sich demnach ausschliesslich auf bereits bestehende Dokumente und stellt damit eine Editionsverfügung im Sinne von Art. 265 Abs. 3 StPO dar. Von einer Anordnung einer Überwachung von Bankbeziehungen kann demgegenüber keine Rede sein. Für die Qualifikation der angefochtenen Verfügung als Editionsverfügung spielt es im Übrigen auch keine Rolle, ob dieser ein Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB oder auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse für den Fall der Nichtbeachtung beigefügt wird oder nicht. Art. 265 Abs. 3 sieht lediglich die Möglichkeit eines solchen Hinweises vor (in diesem Sinne BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 265 StPO N. 28; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 265 StPO N. 15; MELI, a.a.O., n. 6 ad art. 265 CPP).

1.3 Die I. Beschwerdekammer trat in Anwendung der bis 31. Dezember 2010 anwendbaren Regeln der BStP nicht auf Beschwerden gegen Editionsaufforderungen ein. Anstelle der Einreichung einer entsprechenden Beschwerde stand dem von der Editionsaufforderung betroffenen Papierinhaber das Recht zu, gegen die Durchsuchung der fraglichen Unterlagen Einsprache zu erheben, was deren physischen Übergang an die Strafverfolgungsbehörde nicht hinderte, aber zu deren Versiegelung führte. Die Strafverfolgungsbehörde war diesfalls verpflichtet, ein Entsiegelungsverfahren anzustrengen (vgl. u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.52 vom 23. Juni 2010 mit Hinweis auf TPF 2006 307; BE.2009.11 vom 2. September 2009; BB.2007.70 vom 14. Dezember 2007; BB.2007.48 vom 30. Juli 2007; BB.2006.52 vom 20. Februar 2007, E. 2.2).

An dieser Praxis ist auch unter der Herrschaft der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen StPO festzuhalten. Gegen eine Editionsverfügung steht der betroffenen Person nicht die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen. Vielmehr hat sie der Editionsaufforderung nachzukommen, kann aber gegen eine Durchsuchung zu edierender Aufzeichnungen deren Siegelung verlangen. Dem nach Art. 248 Abs. 3 StPO zuständigen Gericht kommt im anschliessenden Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zu, so dass vor diesem gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit geltend gemacht werden können (wohl auch in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011, E. 1.3 mit Hinweis auf THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 61; vgl. auch KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 12; LEMBO/BERTHOD, Commentaire romand, Bâle 2011, n°20 ad art. 265 CPP; MELI, a.a.O., n. 7 ad art. 248 CPP; offenbar a.M. jedoch mit verfehlter Begründung BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 265 StPO N. 30).

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde somit nur einzutreten, als mit ihr die der Beschwerdeführerin auferlegte Geheimhaltungspflicht angefochten wird (zur diesbezüglichen Beschwer vgl. u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 139/05 vom 24. Januar 2005, E. 1.2, sowie BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 StPO N. 20). Hinsichtlich der Auskunfts- und Editionsaufforderung kann – entgegen der der angefochtenen Verfügung beigefügten, missverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung – nicht eingetreten werden.

2.

2.1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen (Art. 73 Abs. 2 StPO). Eine solche Schweigepflicht ist mit Zurückhaltung und nur bei konkretem Anlass zu verfügen. Sie sind etwa denkbar, wenn die Gefahr besteht, dass die betroffenen Personen vor Erhebung wesentlicher Beweise an die als Zeuge zu Befragenden bzw. an die Öffentlichkeit gelangen und damit die weiteren Beweiserhebungen gefährden (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 73 StPO N. 7). Andererseits stellen sachlich notwendige und zeitlich limitierte Informationssperren gegenüber Banken grundsätzlich keinen besonders empfindlichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit dar. Das vor- läufige Verbot, Ermittlungsgeheimnisse an Kunden und Dritte weiterzuleiten, hindert die betroffene Bank grundsätzlich nicht daran, im Rahmen ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten legale Bankgeschäfte und Kundenbetreuungen durchzuführen (vgl. hierzu BGE 131 I 425 E. 6.3 S. 434 f. m.w.H.).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass der angefochtenen Verfügung keine Begründung zur Rechtfertigung des Mitteilungsverbots und auch kein Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage einer solchen Massnahme zu entnehmen sei.

2.2.1 Diesbezüglich zutreffend ist, dass der angefochtenen Verfügung tatsächlich kein Hinweis auf die seit 1. Januar 2011 neu bestehende Grundlage in Art. 73 Abs. 2 StPO entnommen werden kann. Diesbezüglich entscheidend ist jedoch, dass für die als Zwangsmassnahme zu qualifizierende (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005, E. 1.3 in fine), mit dem Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB versehene Auferlegung eines Mitteilungsverbotes überhaupt eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Sollte im Umstand, dass der angefochtenen Verfügung kein Hinweis auf Art. 73 Abs. 2 StPO entnommen werden kann, eine (geringfügige) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen, so wäre ein solcher Mangel aufgrund der der I. Beschwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden zukommenden umfassenden Kognition ohne Weiteres geheilt.

2.2.2 Nicht zutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtenen Verfügung keine Begründung zur Rechtfertigung des verhängten Mitteilungsverbots entnommen werden kann. Einerseits ergibt sich aus der Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin den Verdacht habe, dass über die mit der Editionsaufforderung ins Visier genommenen Bankbeziehungen Verbrechenserlöse transferiert worden seien (vgl. hierzu act. 1.2, S. 3, Ziff. 2). Weiter wird ausgeführt, dass es sich aus ermittlungstaktischen Gründen aufdränge, dass der bzw. die Kontoinhaber und andere Berechtigte über die vorliegend „angeordneten Zwangsmassnahmen“ vorderhand keine Kenntnis erhielten. Da die Aktenedition einen verhältnismässig geringfügigen Grundrechtseingriff darstelle und es sich darüber hinaus in casu um ein komplexes Strafverfahren mit internationalem Bezug handle, erscheine ein vorderhand bis 31. März 2011 befristetes Mitteilungsverbot durchaus angemessen (act. 1.2, S. 4, Ziff. 6). In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitergehende Ausführungen zum Gegenstand des Verfahrens sowie den im aktuellen Zeitpunkt bestehenden Kollusionsrisiken (act. 4, S. 6). Zudem ist im vorlie- genden Fall zu beachten, dass sich auf den fraglichen Konten mutmasslicherweise Verbrechenserlöse befinden könnten. Sollte sich dieser Verdacht anhand der mittels Edition herausverlangten Kontounterlagen erhärten, drängt sich im Anschluss daran allenfalls eine Beschlagnahme der auf den Konten lagernden Vermögenswerte auf. Werden der bzw. die Kontoinhaber im jetzigen Zeitpunkt bereits über die laufenden Ermittlungen informiert, könnten diese allfällig vorhandene inkriminierte Vermögenswerte von den fraglichen Konten abziehen, bevor die zur Sicherung einer allfälligen Einziehung zu erlassende Beschlagnahme angeordnet wird. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, der Beschwerdegegnerin ein zeitlich befristetes Mitteilungsverbot aufzuerlegen, erweist sich daher nicht nur als verhältnismässig, sondern auch als angemessen.

2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren betreffend das mit der Beschwerde zusammen gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann demgegenüber zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf Grund der missverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung (vgl. oben E. 1.4) wird der immerhin anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’000.-- auferlegt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtkasse ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Verfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. März 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Daniel R. Bläuer

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 102, Art. 158, Art. 292, Art. 305bis e Art. 322septies — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 73, Art. 197, Art. 248, Art. 263, Art. 265, Art. 284, Art. 382, Art. 393, Art. 396 e Art. 428 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 103 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione delle autorità penali della Confederazione, Art. 37 e Art. 73 — letto nella versione del 1 marzo 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 5 dicembre 2011, 1 aprile 2012, 1 dicembre 2012, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2023 e 1 gennaio 2024.
  • Regolamento sull’organizzazione del Tribunale penale federale, Art. 19 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012, 30 aprile 2015, 18 ottobre 2016, 1 gennaio 2019, 1 luglio 2019, 1 giugno 2023, 1 settembre 2024 e 1 settembre 2025.

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