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Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 27. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Raphael Locher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2026 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Mai 2026 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 26. Juni 2026 die Anhörung zu den Asylgründen statt.

Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, ethnischer Somali und gehöre dem Clan der (…), Subclan (…), Clanfamilie (…), an. Er sei in B._______ geboren worden; sein Vater sei verstorben, als er noch sehr klein gewesen sei. Seine Mutter habe in der Folge erneut geheiratet und sei mit ihm zu ihrem neuen Ehemann – seinem Stiefvater, welcher dem Clan der (…) (Clanfamilie (…)) angehöre – nach C._______, Region D._______ (Puntland), gezogen, wo er aufgewachsen sei. Er habe dort während rund eines Jahres eine kombinierte Koranschule besucht, welche er aus finanziellen Gründen habe abbrechen müssen; danach habe er sich zu Hause oder auf der Strasse aufgehalten und zeitweise seiner Mutter bei deren Teeverkauf geholfen. In C._______ sei er wegen seiner Clanzugehörigkeit von den Dorfbewohnern beschimpft und als «Bastard» bezeichnet sowie von seinem Stiefvater, der Mitglied des «Daesh» gewesen sei, misshandelt worden. Rund drei Monate vor seinem Weggang habe ihn zudem ein Mann des «Daesh» zwangsweise rekrutieren wollen und ihn – wie auch bei einem zweiten Treffen Ende Mai/Anfang Juni (…) – mit dem Tod bedroht. Er habe C._______ deshalb im Juli (…) verlassen und rund sieben Monate in E._______ auf der Strasse gelebt. Im Februar (…) sei er mit Hilfe eines Schleppers über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gereist, wo er sich rund zwölf Monate aufgehalten habe und unter anderem gezwungen worden sei, auf der Farm eines Soldaten zu arbeiten. Am (…) sei er nach Italien gelangt und von dort direkt in die Schweiz weitergereist, wo er am (…) angekommen sei.

B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2026 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, sich zum in Aussicht gestellten Asylentscheid zu äussern, welcher Einladung er gleichentags Folge leistete.

C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug

(Dispositivziffern 1–5). Ferner anerkannte sie ihn für die Belange des Asylverfahrens nicht als Opfer von Menschenhandel und gewährte ihm keine Erholungs- und Bedenkzeit gemäss ÜBM (Dispositivziffern 6–7). Gleichzeitig hielt sie fest, das Geburtsdatum werde im ZEMIS als der (…) erfasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 8).

D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 4–5 sowie 8 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben (Antrag 1), die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…), eventualiter auf den (…), anzupassen (Anträge 2–3), und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Antrag 4). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 5). Als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz ferner anzuweisen, den Beschwerdeführer wieder als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu behandeln und unterbringen zu lassen (Antrag 6). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung (Antrag 7).

E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über die gegen die ZEMIS-Eintragung gerichteten Rechtsbegehren (Anträge 2 und 3) ist praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu befinden (Geschäftsnummer D-5053/2026); diese bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Koordination der Verfahren erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird.

3.2 Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung) sowie die Dispositivziffern 6–7 (Nichtanerkennung als Opfer von Menschenhandel; Verweigerung der Erholungs- und Bedenkzeit) wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivziffern 4 und 5) beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Soweit sich die Beschwerde mit der Glaubhaftigkeit der Identitäts-, Herkunfts- und Biografieangaben des Beschwerdeführers auseinandersetzt, sind die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu würdigen (E. 7).

4.

4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungspflicht, indem die Vorinstanz zu Unrecht auf die Vermutung fehlender Vollzugshindernisse abgestellt, keine eingehende Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit vorgenommen und verkannt habe, dass die Abklärungspflicht gegenüber unbegleiteten Minderjährigen nicht erloschen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in korrekter Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes rechtsgenüglich erstellt, den Beschwerdeführer mehrfach angehört, ein forensisches Altersgutachten eingeholt, ein Informationsersuchen an Italien gerichtet und dem Beschwerdeführer zweimal (zur Altersanpassung sowie zum Entscheidentwurf) das rechtliche Gehör gewährt. In der angefochtenen Verfügung hat sie sodann nachvollziehbar und im Einzelnen differenziert dargelegt, weshalb sie die Angaben des Beschwerdeführers zu Identität, Herkunft, Familienverhältnissen und Asylgründen als unglaubhaft erachtet und gestützt darauf vermutungsweise vom Fehlen von Vollzugshindernissen ausgeht. Dass der Beschwerdeführer diese Würdigung nicht teilt, beschlägt die materielle Beurteilung, nicht die Feststellung des Sachverhalts. Soweit er sich auf die erhöhte behördliche Abklärungspflicht gegenüber unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden beruft (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2), ist die Frage des massgeblichen Alters dem parallel geführten Datenberichtigungsverfahren vorbehalten (vgl. E. 3.1) und kann vorliegend offenbleiben, zumal die Vorinstanz die vollzugsrelevanten Umstände (familiäre Situation, Herkunftsregion, Gesundheitszustand) hinreichend abgeklärt hat und die Würdigung selbst dem für

Minderjährige geltenden erhöhten Massstab standhält (E. 7.2 und E. 7.4.3).

5.4 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht; das Eventualbegehren ist abzuweisen.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

7.

7.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).

7.2 Soweit der Beschwerdeführer im Wegweisungspunkt Vorbringen erhebt, welche auf die behauptete fortbestehende Minderjährigkeit und damit auf die angefochtene ZEMIS-Eintragung Bezug nehmen, ist vorab auf das parallel geführte, separate Beschwerdeverfahren zu verweisen (E. 3.1). Eine Vorwegnahme jenes Entscheids ist vorliegend nicht erforderlich, da die nachstehende Würdigung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unabhängig vom Ausgang des Datenberichtigungsverfahrens trägt: Die an den Vollzug der Wegweisung Minderjähriger gestellten erhöhten Anforderungen – namentlich die Sicherstellung einer geeigneten Auffangstruktur, in erster Linie bei Familienangehörigen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.) – sind ohnehin erfüllt (E. 7.4.3).

7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist (E. 3.2), findet der in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den – von der Vorinstanz mit einlässlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifizierten – Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

Rückführung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur von Bedeutung sein (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5; BVGE 2011/25 E. 8.3).

7.4.1 Zwar ist der Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weite Teile Somalias als unzumutbar zu qualifizieren. In den nördlichen Landesteilen Puntland und Somaliland herrscht indes keine Situation allgemeiner Gewalt oder Krieg, weshalb sich der Vollzug dorthin bei Vorliegen individuell begünstigender Umstände – namentlich enger Verbindungen zur Region, der Möglichkeit des Aufbaus einer Existenzgrundlage oder wirkungsvoller Unterstützung durch den Familienclan – als zumutbar erweisen kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11 [Puntland] und E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.3 [Somaliland]).

7.4.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verheimlicht oder verschleiert diese ihre persönlichen und familiären Verhältnisse, verunmöglicht sie den Behörden eine sinnvolle Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse und hat die Folgen dieses Aussageverhaltens zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-5677/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 8.3.2). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung knüpft diese Vermutungsfolge nicht an eine – nach den Kriterien von EMARK 2003 Nr. 21 und EMARK 1994 Nr. 15 zu beurteilende – grobe und schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung an, sondern unmittelbar an die

Unglaubhaftigkeit der Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, welche den Behörden eine sinnvolle Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse verunmöglicht (vgl. Urteil des BVGer D-309/2021 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.2 und 5.6, mit Hinweis auf BVGE 2014/12 E. 5.8 ff.); die entsprechenden Beschwerdeausführungen zielen daher an der Sache vorbei.

Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend aufgezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen, seiner Clanidentität und seiner Biografie unsubstantiiert, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen sind; auf die entsprechenden – unangefochten gebliebenen – Erwägungen kann vorab verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.). Hervorzuheben ist Folgendes: In der EB UMA gab der Beschwerdeführer an, seit dem Umzug nach D._______ keinerlei Kontakte zu anderen Familienangehörigen gepflegt zu haben und nicht einmal zu wissen, ob Onkel und Tanten überhaupt existierten (vgl. SEM-act. 17/15 F3.01); in der Anhörung räumte er demgegenüber ein, um deren Existenz zu wissen, ohne sie persönlich kennengelernt zu haben (vgl. SEM-act. 27/17 F44 f.). Für den fehlenden Kontakt seiner Mutter zur Verwandtschaft lieferte er zwei unterschiedliche Erklärungen – die Ablehnung der Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann (vgl. SEM-act. 17/15 F3.03) einerseits, den Vorwurf eines unehelich geborenen Sohnes und den darauffolgenden Ausschluss aus der Familie andererseits (vgl. SEM-act. 27/17 F46). Widersprüchlich blieben auch die Angaben zum Stiefvater: Während der Beschwerdeführer in der EB UMA angab, dieser habe zuletzt nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und er könne nicht sagen, wo dieser sich aufhalte (vgl. SEM-act. 17/15 F2.01), bezeichnete er ihn in der Anhörung zunächst als Mitglied des gemeinsamen Haushalts (vgl. SEM-act. 27/17 F33 f.). Zu seinem Clan, dessentwegen er jahrelang diskriminiert worden sein will, vermochte er über die blosse Namensnennung hinaus keinerlei Angaben zu machen; weder kannte er Persönlichkeiten der Surre noch die Unterschiede zum regionalen Mehrheitsclan der Majerteen (vgl. SEM-act. 27/17 F48 ff.). In Anbetracht des grossen gesellschaftlichen Stellenwerts der Clanzugehörigkeit in Somalia und der angeblich erlittenen clanbedingten Nachteile wäre ein erheblich besseres Wissen zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben der Clanfamilie der (…) und damit keinem klassischen Minderheitenclan angehört und seine Mutter demselben Clan wie er angehört, gleichwohl aber vom angeblich den (…) feindlich gesinnten Stiefvater geheiratet wurde (vgl. SEM-act. 17/15 F7.01) – was die geltend gemachte clanbedingte Diskriminierung zusätzlich relativiert. Die

Schilderungen zur angeblichen Zwangsrekrutierung durch den «Daesh» blieben trotz zahlreicher Vertiefungsfragen im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oberflächlich, stereotyp und in zentralen Punkten widersprüchlich (eine einzige Kontaktperson, welche abwechselnd als «er» und «die» bezeichnet wurde; erst auf mehrmalige Nachfrage rekonstruierbarer Ablauf und zeitlicher Rahmen; vgl. SEM-act. 27/17 F91 ff., 101 ff.). Die behauptete «Daesh»-Mitgliedschaft des Stiefvaters stützte er einzig auf ein belauschtes Telefonat, in welchem dieser über die Regierung geschimpft haben soll (vgl. SEM-act. 27/17 F115 f., 119 ff.), was offensichtlich keine tragfähige Erkenntnisgrundlage darstellt. Schliesslich fielen auch die Angaben zu Schulbesuch und Alltag widersprüchlich aus (alleinerziehende Mutter trotz bereits im Haushalt lebenden Stiefvaters; vgl. SEM-act. 17/15 F1.17.04). Die erstmals in der Anhörung erhobene Behauptung schliesslich, der Stiefvater setze die Mutter weiterhin unter Druck und diese sei nach seinem Verbleib gefragt worden (vgl. SEMact. 27/17 F15 f., F128), stellt eine blosse Fortschreibung der unglaubhaften «Daesh»- und Stiefvater-Vorbringen dar, teilt deren Schicksal und vermag keine Gefährdungslage zu begründen.

Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahren Lebensumstände, seine familiären Verhältnisse und sein soziales Beziehungsnetz zu verschleiern. Es greift daher die Vermutung, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort – die Region C._______ in Puntland – keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Diese Vermutung vermochte er mit seinen pauschalen Beschwerdevorbringen nicht umzustossen.

7.4.3 Der Vollzug erweist sich im Übrigen auch bei einer materiellen Prüfung als zumutbar, und zwar selbst unter Zugrundelegung des für unbegleitete Minderjährige geltenden erhöhten Massstabs, welcher das Bestehen einer geeigneten Auffangstruktur – in erster Linie bei Familienangehörigen – voraussetzt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; E. 7.2 hiervor). Die Frage des massgeblichen Alters kann daher offenbleiben. Hält die Würdigung dem für Minderjährige geltenden Massstab stand, gilt dies von vornherein auch für den in der Beschwerde eventualiter angerufenen – reduzierten – Massstab für junge Erwachsene. Der Beschwerdeführer ist in D._______ (Region Bari) aufgewachsen und hat dort bis (…) – mithin bis kurz vor seiner Ausreise – gelebt; er ist mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut und spricht die Landessprache. Seine Mutter und seine drei Halbgeschwister leben nach wie vor dort (vgl. SEM-act. 17/15 F2.01, F3.01). Entgegen seiner Darstellung in der EB UMA, wonach mangels Telefonnummer kein Kontakt möglich sei (vgl. SEM-act. 17/15 F3.01), bestand gemäss seinen Aussagen in der Anhörung noch wenige Tage zuvor – mutmasslich am (…) – telefonischer Kontakt zur Mutter (vgl. SEM-act. 27/17 F13 f.). Damit verfügt er in seiner Herkunftsregion über eine konkrete, erreichbare familiäre Bezugsperson und ein reaktivierbares Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr Unterkunft und Unterstützung bieten kann; eine geeignete familiäre Auffangstruktur ist mithin gesichert. Der Haushalt ist über den Stiefvater, der dem in der Region C._______ ansässigen Mehrheitsclan der (…) (Clanfamilie (…)) angehört (vgl. SEM-act. 17/15 F7.01), clanmässig eingebettet; die Mutter verfügte mit dem Teeverkauf über ein eigenes Erwerbseinkommen (vgl. SEM-act. 27/17 F35). Die geltend gemachten Misshandlungen durch den Stiefvater, dessen angebliche «Daesh»-Mitgliedschaft sowie die behauptete Schutzlosigkeit mangels Clanzugehörigkeit sind – wie dargelegt (E. 7.4.2) – unglaubhaft ausgefallen und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gleiches gilt für die erst in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nachgeschobene und damit als

ergebnisorientiert zu qualifizierende Behauptung, die Mutter werde weiterhin geschlagen, habe ihre Erwerbstätigkeit verloren und befinde sich in einer prekären Lage; diese Darstellung erscheint im Gesamtkontext der unglaubhaften Vorbringen zu den Familienverhältnissen ebenfalls nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist schliesslich jung, arbeitsfähig und weist keine objektivierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf: Trotz entsprechender Aufforderung wurden keine Arztberichte eingereicht; die geltend gemachten Herzbeschwerden beruhen auf einer rein subjektiven Einschätzung, wurden nie fachärztlich abgeklärt und bestehen gemäss eigenen Angaben aktuell nicht (vgl. SEM-act. 17/15 F8.02; SEM-act. 27/17 F3 ff.). Er kann zudem in seiner Muttersprache lesen und schreiben (vgl. SEM-act. 17/15 F1.17.03 f.) und ist nach eigenen Angaben schuldenfrei (vgl. SEM-act. 27/17 F80), was seine Reintegrationsaussichten zusätzlich begünstigt. Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist nicht ersichtlich. Es bleibt ihm zudem unbenommen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG).

7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Antrag 6) gegenstandslos.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht zu entsprechen.

9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

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