E-4045/2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V
Urteil vom 30. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), alle zusätzlich vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden am 30. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) habe regelmässig an Veranstaltungen der Halkların Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen und sei deswegen mehrmals festgenommen sowie im Anschluss wieder freigelassen worden,
dass im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungsteilnahmen unter ande- rem je zwei (nach wie vor hängige) Verfahren wegen "unbewaffneter Teil- nahme an gesetzwidrig veranstalteten Versammlungen und Demonstratio- nen" sowie "Missachtung der Anweisung zur Auflösung" gegen ihn ein- geleitet worden seien und nach seiner Ausreise ausserdem ein Straf- verfahren wegen Terrorpropaganda aufgrund seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien gegen ihn eröffnet worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an- ordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
II.
dass die niederländischen Behörden das SEM am 15. Mai 2025 um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Dubliner Zustän- digkeitsabkommen ersuchte und das SEM der Rückübernahme zustimmte,
dass die niederländischen Behörden am 31. Juli 2025 aufgrund des Ver- schwindens der Beschwerdeführenden über die Verlängerung der Über- stellungsfrist informierten,
dass am 15. und 17. Oktober 2025 zwei separate Rücknahmeersuchen der belgischen Behörden beim SEM eingingen und die Beschwerdeführen- den in der Folge am (…) 2025 auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt wurden,
III.
dass die Beschwerdeführenden mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. Dezember 2025 an die Vorinstanz gelangten und darin im Wesentlichen geltend machten, neu erhältlich gemachte Be- weismittel würden die asylrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers, der über ein politisches Profil verfüge, im Falle einer Rückkehr in die Türkei belegen und darüber hinaus sei dem übergeordneten Kindeswohl bisher nicht ausreichend Rechnung getragen worden,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Gesuch unter anderem ein Schreiben des türkischen Justizministeriums vom (…) 2024, eine Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft E._______ betreffend den Beschwerdefüh- rer wegen des Tatvorwurfs der Herabwürdigung der türkischen Nation, der türkischen Republik und der staatlichen Organe und Institutionen vom (…) 2024, einen Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für leichtere Straftaten E._______ vom (…) 2024, ein Verhandlungsprotokoll in dieser Sache des- selben Gerichts vom (…) 2025 und ein Verhandlungsprotokoll des (…) Ge- richts für leichtere Straftaten F._______ vom (…) 2025 betreffend ein Ver- fahren gegen Kollegen des Beschwerdeführers zu den Akten reichten,
dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden als Mehrfachgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 7. Mai 2026 – eröffnet am 9. Mai 2026 – abwies, ihre Flüchtlingseigenschaft verneinte und erneut ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liessen und beantragten, ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, subeventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung sowie die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens beantragten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte, dass der Kostenvorschuss am 26. Juni 2026 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe eines zusätzlich neu manda- tierten Rechtsvertreters vom 10. Juli 2026 ergänzende Ausführungen auf Beschwerdeebene machten,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. Juli 2026 über die Kenntnisnahme von der zusätzlichen gewillkürten Vertretung sowie das weitere Vorgehen informierte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass keine Veranlassung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zwecks Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens bestand (vgl. Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2026 S. 3),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach- teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentli- chen anführte, dass sich aus den neu eingereichten Justizdokumenten be- treffend die Einleitung eines weiteren Strafverfahrens gegen den Be- schwerdeführer – ungeachtet ihrer Authentizität – weiterhin nicht ergebe, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung, zumal er insbesondere nicht über ein politisches Profil verfüge,
dass die Beschwerdeführenden dieser Einschätzung im Wesentlichen ent- gegenhielten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivi- täten und Überzeugungen staatlicher Repression ausgesetzt, wobei sie die Authentizität der eingereichten Beweismittel bekräftigten und die Einschät- zungen der Vorinstanz zum weiteren Verlauf der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren und zu deren flüchtlingsrechtlicher Rele- vanz anzweifelten,
dass das SEM die Rechtsnatur der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. Dezember 2025 – mindestens in Bezug auf die drei neu eingereich- ten, aus dem Jahr 2024 datierenden Beweismittel – zwar nicht korrekt er- fasst hat und es sich in diesem Punkt um ein qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch handelte, wobei unter anderem besondere Vorschriften in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung zu beachten gewesen wären, sich die genaue Abgrenzung vor dem Hintergrund des Ausgangs des vor- liegenden Verfahrens und gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen letztlich aber erübrigen (zumal dieser Punkt auch von den beiden Rechts- vertretern der Beschwerdeführenden nicht thematisiert worden ist), dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat, es in dem von den Beschwerdeführenden eingeleiteten Folgeverfahren ihre Verfahrensrechte gewahrt hat und von einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht (vgl. Beschwerdeergänzung S. 8 f., S. 12) keine Rede sein kann,
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass das neu geltend ge- machte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation – unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage – nicht von asylrechtlicher Relevanz ist und der Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden Akten nicht über ein bedeutsames Risikoprofil verfügt, wes- halb weiterhin nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Fall einer Rück- kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung (vgl. Referenzurteil BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings- eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Gesuch vom 8. Dezember 2025 zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli- chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich weder aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat der Beschwer- deführenden noch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur Anhaltspunkte für allfällige Wegweisungsvollzugs- hindernisse im Sinn der Unzumutbarkeit ergeben (Art. 83 Abs. 4 AIG), wobei die Beschwerdeführenden den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges ent- gegengesetzt haben und nach Durchsicht der Akten offensichtlich nicht von einer mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl die Rede sein kann (vgl. diesbezüglich SEM-Verfügung vom 3. Dezember 2024 S. 13) und die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang – über das blosse Alter der Kinder hinaus – keine konkreten Einwände erhoben ha- ben,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG und vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer- de abzuweisen ist und für die eventualiter beantragte Rückweisung nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind und der in dieser Höhe ge- leistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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