Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 27. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), beide Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024.
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer 1 und sein Kind (Beschwerdeführer 2) gelangten gemäss ihren Angaben am (…) Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten.
A.b Am 8. November 2016 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung des Beschwerdeführers 1 zur Person (BzP) durchgeführt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus einer kommunistischen Familie. Seine Mutter sei unter der Folter des iranischen Geheimdiensts Ettelaat gestorben, ein Bruder sei am Galgen hingerichtet worden und der Vater werde bis heute immer wieder inhaftiert. Er (Beschwerdeführer 1) sei ebenfalls wiederholt in Haft gewesen. Beim ersten Mal sei er am Rand einer Demonstration mitgenommen worden. Ein weiteres Mal habe ihn der Ettelaat sechs Monate festgehalten und gefoltert; der Grund dafür sei ihm letztlich bis heute nicht genau bekannt. Später sei er wiederholt für drei, vier oder sechs Monate wegen Schmuggeltätigkeiten inhaftiert worden. Er sei zudem beschuldigt worden, Flyer einer Oppositionsgruppe verteilt zu haben. Schliesslich hätten die Behörden von seinen Verbindungen zu den Kommunisten erfahren und ihn deswegen zu Hause aufgesucht.
A.c Am 5. September 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe eine schwierige Ehe geführt. Bei der Trennung habe seine Ex-Frau viel Geld verlangt; er sei wegen der Mitgift ins Gefängnis gekommen und habe ihr das Haus überschreiben müssen. Sie habe sich zudem geweigert, das gemeinsame Kind weiter zu betreuen. Die Ex-Frau habe einmal eine Kiste mit Publikationen und einem Mobiltelefon von ihm geöffnet und so von seinen heimlichen Tätigkeiten für die Komala (Marxistisch- Leninistische Liga) erfahren; er habe für diese Organisation Publikationen verteilt, Parolen an die Wände geschrieben, die Partei mit Informationen versorgt und für die Peschmerga mit dem Motorrad verschiedene Dinge transportiert. Als sein Vater die von der Ex-Frau entdeckten Gegenstände habe holen wollen, habe diese ihn (Beschwerdeführer 1) bereits bei der Polizei denunziert gehabt. Der Vater habe ihn telefonisch gewarnt und er (Beschwerdeführer 1) habe sich mit seinem Sohn sofort ausser Landes begeben. Nach sechs bis sieben Monaten im Irak seien sie in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise aus dem Iran habe der Ettelaat ihn mehrfach zu Hause gesucht. Er habe im Iran ausserdem einen oppositionellen Face- book-Account betrieben und veröffentliche auf diesem Kanal auch von der Schweiz aus regelmässig politische Inhalte insbesondere über Verräter in der Stadt Meriwan.
A.d Der Beschwerdeführer 1 reichte Kopien einer iranischen Identitätskarte und einer Shenasnameh (Personenstandsurkunde), eine Liste mit Verurteilungen und Kopien von vier Gerichtsdokumenten zu den erstinstanzlichen Akten.
B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 11. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2019, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
C.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem zu den Akten gereicht: Verschiedene Unterlagen von den Instagram- und Facebook-Profilen des Beschwerdeführers 1 mit entsprechenden Beiträgen, der Facebook-Beitrag eines iranischen Beamten, ein Facebook-Eintrag betreffend den Halbbruder, Fotografien einer Demonstration vom (…) 2019, den Internet-Link zum Bericht und zu Fotografien, Fotografien der Schwester als bewaffnete Komala-Kämpferin, ein Schreiben der "Representation of Komala Abroad", ein Bericht der an der Anhörung vom 5. September 2018 mitwirkenden Hilfswerkvertretung, der Leistungsausweis eines Arbeitseinsatzes, ein Referenzschreiben und ein Kindergartenbericht des Sohnes.
C.c Am 2. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer 1 zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten mehrere neue Facebook-Beiträge zu den Beschwerdeakten.
D.
D.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 an ihrer Verfügung fest.
D.b Die Beschwerdeführer replizierten am 13. Januar 2020 und liessen ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhalten. Sie reichten weitere Unterlagen zu den Akten, insbesondere zwei Instagram-Beiträge, Bilder einer exilpolitischen Veranstaltung vom (…) 2019, Ausdrucke derselben Aufnahmen in den sozialen Medien und als Standbilder, eine Berichterstattung einer Fernsehsendung "(…)" sowie Ausdrucke von Bildern von exilpolitischen Aktivitäten auf www.(…).
D.c Am 28. Februar, 22. Mai und 8. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer 1 weitere Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nachreichen.
D.d Am 5. August 2020 sowie am 3. September 2020 liess der Beschwerdeführer 1 Unterlagen zu seinem in den sozialen Medien geführten politischen Engagement nachreichen. Er führte aus, mit dieser Auswahl aktueller Beiträge werde verdeutlicht, dass er häufig und regelmässig in seinem Namen das iranische Regime massiv kritisiere, Menschenrechtsverletzungen anprangere, seine ablehnende Haltung gegen das Regime kundtue und immer wieder aktuelle und kontroverse Themen anspreche und sich entsprechend exponiere.
E. Mit Urteil des BVGer E-5956/2019 vom 10. Februar 2021 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden war. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurde aufgehoben und die Akten wurden für weitere Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die Vorinstanz wurde insbesondere dazu aufgefordert, die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel einer Authentizitätsprüfung zu unterziehen, die Frage einer Reflexverfolgung infolge der allfälligen Herkunft aus einer politisch exponierten Familie vollständig abzuklären und das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz in den Sozialen Medien zu würdigen.
F.
F.a In der Folge ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran im Rahmen einer Botschaftsabklärung um Abklärung verschiedener Sachverhaltselemente.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft vom 4. Mai 2022.
F.c Nach der Beantwortung mehrerer Eingaben der Rechtsvertretung betreffend den Umfang der Einsicht in die Korrespondenz mit der Botschaft, betreffend die amtsinterne Übersetzung von Beweismitteln und betreffend die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme äusserten sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 zum Ergebnis der Botschaftsabklärung und bestritten deren Richtigkeit.
G. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 (eröffnet am folgenden Tag) verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und wies ihre Asylgesuche ab; gleichzeitig wurde wiederum ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet.
H.
H.a Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführer auch diesen zweiten Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten neben der Aufhebung dieser Verfügung inhaltlich die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die erneute Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
H.b Zum Beleg der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz wurde mit dem Rechtsmittel die Kopie eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (als "Härtefallgesuch" bezeichnet) zu den Akten gereicht.
I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer dazu auf, ihre aktuelle Prozessarmut zu belegen, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.b Das SEM verzichtete innert erstreckter Frist auf eine einlässliche Stellungnahme und beschränkte sich in seiner Eingabe vom 25. März 2024 darauf, an seiner Verfügung festzuhalten.
I.c Die Beschwerdeführer reichten innert erstreckter Frist das ausgefüllte Formular zur unentgeltlichen Prozessführung samt entsprechenden Belegen zu den Akten.
I.d Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 einerseits die Stellungnahme des SEM vom 25. März 2024 zur Kenntnis; andererseits wies er ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. Den Beschwerdeführern wurde eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 23. Mai 2024 gesetzt.
I.e Der Vorschuss wurde von den Beschwerdeführern am 16. Mai 2024 überwiesen.
J. J.a Nachdem das SEM das Gericht davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass den Beschwerdeführern am 7. April 2025 kantonale Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden waren, fragte der Instruktionsrichter sie mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 an, ob sie an ihrer Beschwerde unter diesen Umständen festhalten möchten (wobei für den Fall eines Rückzugs innert Frist die Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge respektive unter Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses in Aussicht gestellt wurde).
J.b Die Beschwerdeführer liessen mit einer E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2025 mitteilen, sie würden "einstweilen" an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten.
K. Mit elektronischer Eingabe vom 30. Juni 2026 liessen die Beschwerdeführer eine aktualisierte Kostennote zu den Akten reichen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das im Wesentlichen offensichtlich unbegründet und in einem Punkt – aus heutiger Sicht betrachtet – offensichtlich begründet ist. Das Urteil ist damit nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem Rechtsmittel erneut die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, ohne diesen Subeventualantrag allerdings substanziiert zu begründen.
5.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nach der Rückweisung der Sache am 10. Februar 2021 korrekt und vollständig abgeklärt. Namentlich hat es umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Vertretung im Iran vornehmen lassen und seine neue Verfügung einlässlich begründet.
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines zweiten Asylentscheids inhaltlich im Wesentlichen Folgendes aus:
6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend mache, er sei im Iran inhaftiert worden, weil er an einer Demonstration gefilmt worden sei respektive weil man ihn beschuldigt habe, einen Soldaten ermordet zu haben, seien seine Angaben wenig substanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Er habe namentlich die Dauer und die Ursachen der Festnahmen unterschiedlich geschildert. Auf Vorhalt hin habe er die Widersprüche nicht aufzulösen vermocht, sondern sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Beweismittel (Gerichtsurteil, Strafbescheinigung, Schreiben an die Gefängnisadministration und Haftentlassung) viele objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, die eindeutig gegen deren Authentizität sprächen. Überdies habe die Vertretung festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 im Iran keine strafrechtlichen Verfahren hängig oder in der Vergangenheit durchgeführt worden seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er die vielen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den angeblichen Justizdokumenten nicht auflösen können. Das Asyl-Kernvorbringen sei unglaubhaft. Im Übrigen hätten sich die behaupteten Inhaftierungen mehrere Jahre vor der Ausreise aus dem Iran ereignet, womit auch ein kausaler Zusammenhang nicht ohne Weiteres anzunehmen wäre.
6.1.2 Soweit vorgetragen werde, der Beschwerdeführer 1 habe sich politisch betätigt und seine Ex-Frau habe dies entdeckt und ihn aus Hass denunziert, seien auch diese Vorbringen unsubstanziiert sowie widersprüchlich und demnach ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren.
6.1.3 Der Beschwerdeführer 1 behaupte, einer politisch aktiven und verfolgten Familie abzustammen. Aus den Abklärungsergebnissen der Botschaft gehe allerdings hervor, dass dies nicht zutreffe und die behaupteten Todesursachen von Angehörigen sich vor Ort nicht hätten verifizieren lassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um natürliche Todesursachen – respektive bei einem Verwandten um einen unfallbedingten Todesfall – gehandelt habe. Zudem seien gegen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers 1 ebenfalls keine pendenten oder abgeschlossenen Strafverfahren verzeichnet. Seine Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten die Abklärungsergebnisse nicht zu widerlegen oder zu erklären vermocht. Aus den vor der Entscheidfindung konsultierten Akten der Schwester des Beschwerdeführers (N […]) würden sich keine Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers 1 vor staatlicher Reflexverfolgung ergeben.
6.1.4 Schliesslich vermöchten auch die niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich seien, im Iran wären gegen ihn wegen dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.
6.2 Die Beschwerdeführer begründen ihr Rechtsmittel im Asylpunkt im Wesentlichen folgendermassen:
6.2.1 Das SEM gehe bei den vier eingereichten Beweismitteln zu Unrecht von relevanten Fälschungsmerkmalen aus. Die iranischen Justizbehörden würden nicht einwandfrei arbeiten und formelle Fehler könnten beim Ausstellen solcher Dokumente nicht ausgeschlossen werden. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass vor Revolutionsgerichten kein faires und ordnungsgemässes Verfahren erwartet werden könne. Inwieweit prozessrechtliche Vorgaben des Irans durch die heimatlichen Behörden eingehalten worden seien, könne der Beschwerdeführer 1 nicht beurteilen. Entweder sei eine schlampige Arbeitsweise von ungenügend ausgebildeten Behördenmitarbeitern für die formalen Mängel der Dokumente verantwortlich oder diese seien bewusst so ausgefertigt worden, um es dem Beschwerdeführer 1 zu erschweren, die gegen ihn eingeleiteten Verfahren zu beweisen. Die Hintergründe seien ihm nicht bekannt. Er halte daran fest, dass er eine gerichtlich angeordnete Strafe zu verbüssen gehabt habe, wobei er im dazu führenden Verfahren nie rechtsvertreten gewesen sei. Die eingereichten Dokumente seien von verschiedenen Stellen ausgestellt worden, und er habe daran nichts abgeändert. Hätte er tatsächlich mit falschen Beweisen operieren wollen, hätte er im Übrigen gewiss darauf geachtet, die formellen Vorgaben einzuhalten.
6.2.2 Bei den Vorbringen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 gehe die Vorinstanz zu Unrecht von Ungereimtheiten in den protokollierten Aussagen aus. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Beschreibungen des Ausreisezeitpunkts widersprüchlich sein sollten; die vermeintlich ungereimten Angaben würden sich bei genauer Betrachtung nicht widersprechen, sondern bloss ergänzen.
6.2.3 Soweit das SEM die Schilderungen zu den politischen Tätigkeiten im Iran als detailarm und wenig anschaulich qualifiziere, überzeuge dies nicht. Die Führung eines Social Media Accounts könne durchaus auch ein Analphabet wie der Beschwerdeführer 1 vornehmen, zumal das Hochladen von Fotos und Kurzbeschriftungen mit Namen beziehungsweise das Kopieren und Einfügen von bestehenden Texten keine grossen Herausforderungen darstellen würden. Die Vorinstanz betrachte den Beschwerdeführer 1, offenbar je nach den jeweiligen Argumentationsbedürfnissen, einmal als veranschaulichungs- und substantiierungsfähig, einmal als absolut unfähigen Analphabeten; dieses Verhalten überzeuge nicht.
6.2.4 Die vermeintlichen Widersprüche betreffend den Nichtbesitz eines Mobiltelefons und der telefonischen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers 1 einerseits und der Anzahl der Personen, mit denen er aus der Schweiz noch in Kontakt stehe, andererseits würden sich bei genauer unvoreingenommener Betrachtung ebenfalls auflösen.
6.2.5 Bei der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten politischen Tätigkeit für eine im Iran verbotene Partei handle es sich um eine Straftat, die nicht von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, sondern von den Revolutionsgarden und dem Revolutionsgericht verfolgt würden. Es sei kaum möglich, dass der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung Einblick in sämtliche laufenden Ermittlungen bei Verfahren mit politischem Hintergrund erhalte, wenn nicht einmal die Beschuldigten oder deren Rechtsvertreter Einsicht in die Akten erhalten, möglicherweise keine elektronischen Daten existieren und Revolutionsgerichte ihre Fälle grundsätzlich vertraulich behandeln würden. Es könne jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden sei, wenn eine Botschaftsabklärung – bloss mithilfe des Namens und des ungefähren Entscheiddatums – keine Hinweise auf ein Verfahren und ein Urteil finde. Verfüge der Vertrauensanwalt der Botschaft über spezielle Beziehungen zu den iranischen Strafverfolgungsbehörden, stelle dies seine Neutralität stark in Frage; zudem würden sich seine Abklärungen als rudimentär und unvollständig erweisen, weshalb diesen Feststellungen keine Beachtung zu schenken sei. Schliesslich bestünden gemäss einem Zeitungsbericht aus dem Jahr 2022 schon länger Zweifel an der Unabhängigkeit des Vertrauensanwalts dieser Vertretung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es unerklärlich, weshalb sich die Vorinstanz derart stark auf jene Abklärungsergebnisse fokussiert habe.
6.2.6 Der Beschwerdeführer 1 stamme aus einer politisch aktiven und verfolgten Familie. Seine Schwester sei als Kämpferin bei der Komala viele Jahre lang aktiv gewesen und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Er sei nicht nur wegen seinen eigenen Aktivitäten, sondern auch im Sinn einer Reflexverfolgung gefährdet.
6.2.7 Schliesslich sei auch die Feststellung des SEM unzutreffend, der Beschwerdeführer 1 sei nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch tätig gewesen. Die iranischen Behörden würden sich bekanntermassen sehr für exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessieren und diese entsprechend überwachen. Der Beschwerdeführer 1 sei durch seine Aktivitäten in der Schweiz demnach zusätzlich gefährdet.
6.2.8 Zusammenfassend sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 festzustellen. Bei einer Rückkehr in den Iran würden ihm eine Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und sogar der Tod drohen. Als Politaktivist habe er im Iran keine Chance, ein normales Leben zu führen. Ihm sei deshalb unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Seinen Kassationsentscheid vom 10. Februar 2021 (vgl. zum Folgenden BVGer E-5956/2019 E. 6) hatte das Bundesverwaltungsgericht mit einer ungenügend abgeklärten Sachverhaltsgrundlage und einer erheblichen Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht begründet: Eine Durchsicht der beigezogenen Akten seiner Schwester habe ergeben, dass diese neben eigenen auch politische Aktivitäten von Familienmitgliedern geschildert und das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Asylvorbringen der Schwester offenbar als glaubhaft eingestuft habe. Aus dem Asylentscheid des Beschwerdeführers 1 gehe nicht klar hervor, ob die Vorinstanz einen solchen familiären Hintergrund bei ihm als glaubhaft erachtet habe oder von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen sei. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 begründete Furcht habe, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, sei der angefochtenen Verfügung ebenso wenig zu entnehmen wie eine Beurteilung der Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht hob den ersten Asylentscheid der Beschwerdeführer auf und beauftragte das SEM insbesondere damit, die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten iranischen Gerichtsdokumente auf ihre Authentizität hin zu untersuchen und die geltend gemachte Herkunft aus einer politisch exponierten Familie zu verifizieren; gegebenenfalls sei danach das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers 1 vor Reflexverfolgung und das geltend gemachte exilpolitische Engagement für regimefeindliche Organisationen einlässlich zu würdigen.
7.2
7.2.1 Das SEM beauftragte in der Folge die Schweizerische Vertretung im Iran mit der Vornahme umfangreicher Abklärungen; diese ergaben im Wesentlichen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht authentisch seien und auf gefälschten Beweismitteln beruhen würden. Im Rahmen der anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Abklärungsergebnissen wies der Beschwerdeführer 1 insbesondere darauf hin, der Vertrauensanwalt der Vertretung in Teheran sei nicht unabhängig, sondern wahrscheinlich mit dem iranischen Regime verbunden.
7.2.2 Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Unbefangenheit des vom SEM beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Abklärungen – wie nachfolgend dargelegt wird – ausführlich und plausibel begründet worden sind. Das Gericht hat auch nach Publikation des vom Beschwerdeführer 1 zitierten Zeitungsberichts (vgl. Neue Zürcher Zeitung am Sonntag "Der Anwalt, der ihnen Angst macht: Flüchtlinge aus Iran misstrauen dem Vertrauensanwalt der Schweiz in Teheran", 2. Dezember 2023, -schweiz-ld.17 68715 >, abgerufen am 3. Juli 2026) mehrmals bestätigt, dass Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran grundsätzlich als zuverlässig gelten und diskret vorgenommen werden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2078/2021 vom 14. März 2025 E. 3.3.3, D-6481/2024 vom 18. Dezember 2024, E. 7.2, E-5011/2020 vom 17. Juli 2024, E. 7.1 oder D-2271/2021 vom 1. Mai 2024 E. 8.3.2). Die in den Eingaben des Beschwerdeführers 1 erhobene Kritik an den vom Vertrauensanwalt der Botschaft in Teheran vorgenommenen Abklärungen erschöpft sich in Mutmassungen und Unterstellungen hinsichtlich dessen Arbeitsweise und einer angeblichen Nähe zum iranischen Regime. Diese Kritik vermag das Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen.
7.3
7.3.1 Im Vergleich zur Aktenlage im Zeitpunkt des ersten Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts ist heute eine andere Ausgangslage gegeben. Gemäss dem Botschaftsbericht vom 4. Mai 2022 weisen die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten iranischen Verfahrensdokumente viele inhaltliche und formale Mängel auf, die klar darauf hindeuten, dass es sich nicht um authentische Dokumente handelt. Gemäss Abklärungen der Botschaft sind gegen den Beschwerdeführer 1 im Iran keine strafrechtlichen Verfahren hängig oder in Vergangenheit durchgeführt worden.
7.3.2 Für das Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Veranlassung, am Ergebnis der umfassenden Botschaftsabklärung zu zweifeln. Die insgesamt fünfzehn von der Botschaft (unter ausführlicher Begründung) festgestellten formalen Fälschungsmerkmale in den vier untersuchten Dokumenten werden vom Beschwerdeführer 1 als solche nicht ernsthaft bestritten (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). Der eine oder andere Aspekt mag möglicherweise tatsächlich auf ein Versehen oder ungenaue Arbeit der iranischen Behörden zurückzuführen sein – die grosse Zahl der formalen Auffälligkeiten lässt aber vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass es sich tatsächlich um Fälschungen handelt. Die These, die heimatlichen Justizbehörden hätten die Fälschungsmerkmale möglicherweise bewusst in die vier Dokumente eingearbeitet, um dem Beschwerdeführer 1 zu schaden (vgl. a.a.O. S. 12, 13), erscheint abwegig und überzeugt das Gericht nicht. Hinzu kommt, dass die Botschaft auch (aktuelle und vergangene) strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 nicht verifizieren konnte.
7.3.3 Der Beschwerdeführer 1 stützt sein Asyl-Kernvorbringen – insbesondere mehrere, zusammengezählt jahrelange Inhaftierungen auch wegen seiner politischen Aktivitäten – massgeblich auf gefälschte Beweismittel ab. Es erweist sich damit als unglaubhaft (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
7.4
7.4.1 Die Botschaft untersuchte auf Anweisung des SEM hin auch, ob sich bei den Angehörigen des Beschwerdeführers 1 Hinweise auf die von ihm beschriebenen Todesfälle und deren Hintergründe gebe. Sie stellte zunächst fest, dass tatsächlich mehrere Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers 1 verstorben sind. Die in den Registern gegebenenfalls zu erwartenden Hinweise auf Tod infolge Vollstreckung eines Strafurteils fehlten jedoch bei diesen Verwandten. Der Vertrauensanwalt ging bei den Todesfällen mit nachvollziehbarer Begründung von natürlichen Ursachen aus, ausser beim Bruder (der gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 am Galgen hingerichtet worden sei; vgl. SEM-act. A15/27 ad F50, F121): Bei diesem Angehörigen konnte ein Autounfall als Todesursache eruiert werden.
7.4.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung haben überdies ergeben, dass das Vorbringen der Abstammung des Beschwerdeführers 1 von einer politisch exponierten Familie nicht zutrifft und auch gegen seine Familienmitglieder keine pendenten oder abgeschlossenen Strafverfahren verzeichnet sind. Die Erläuterungen der Botschaft zu diesem Punkt sind ebenfalls überzeugend und decken sich mit den oben erwähnten Feststellungen betreffend die behaupteten Umstände des Todes seiner Angehörigen. Die Tatsache, dass sich in den beigezogenen Akten der Schwester (N […]) protokollierte Aussagen finden lassen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu stützen scheinen – was bei der Kassation des ersten Asylentscheids des Beschwerdeführers 1 zu seinen Gunsten berücksichtigt worden war (vgl. Urteil BVGer E-5956/2019 E. 6.2.3 f.) –, vermag an den vorstehenden Ausführungen bei der heutigen Aktenlage nichts zu ändern. Dies umso weniger als der Vater des Beschwerdeführers 1, der als ehemals aktives Mitglied der Komala verfolgt worden sein soll, den Iran gemäss Aktenlage bisher offenbar nicht verlassen hat (vgl. a.a.O. E. 6.2.5). Die naheliegende Frage, ob die Vorinstanz den positiven Asylentscheid der Schwester auf einer zutreffenden Sachverhaltsgrundlage getroffen hat, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
7.5
7.5.1 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz (insbes. Verfassen von Beiträgen in den Sozialen Medien, Teilnahme an Demonstrationen) sind von der Vorinstanz im Einklang mit der bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden erster und zweiter Instanz mit überzeugender Begründung als niederschwellig qualifiziert worden (vgl. hierzu angefochtene Verfügung S. 11). Die Abklärungen der Botschaft vom Frühjahr 2022 ergaben auch nicht, dass im Iran gegen ihn wegen solcher Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt sich in der nachfolgenden Erwägung 8 mit der Frage der potenziellen flüchtlingsrechtlichen Relevanz von (subjektiven) Asyl-Nachfluchtgründen unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse im Heimatstaat der Beschwerdeführer.
7.6 Die zentralen Asylvorbringen (Vorfluchtgründe) des Beschwerdeführers 1 erweisen sich nach dem Gesagten nunmehr als offensichtlich unglaubhaft. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer damit zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 In Bezug auf die Entwicklung der Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer ist Folgendes festzustellen:
8.1.1 Die Situation Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Bevölkerungsproteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend, weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. BVGer-Urteil D-2973/2024 vom 17. Juni 2026, E. 5.1, m.w.H.).
8.1.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem "Präventivschlag", US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der daraus resultierende Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
8.1.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-3376/2025 vom 28. Mai 2026 E. 6.1; D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1; D-5614/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5.1; D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 5.1; D-377/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5.1; D-3309/2024 vom 21. Mai 2026 E. 5.1).
8.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheids abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
8.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten politischen Exilaktivitäten auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb insoweit eine – auf die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe beschränkte – Teilkassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer bei Bedarf in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführer verfügen seit April 2025 über kantonale Aufenthaltsbewilligungen. Ihre Wegweisung aus der Schweiz fällt damit praxisgemäss dahin (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311); die Beschwerde ist im Wegweisungs- und im Wegweisungsvollzugspunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BVGer E-3300/2020 vom 16. März 2026 E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9 unter Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Eidgenössischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001/21 E. 11.c.).
10.
10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im eigentlichen Asylpunkt (Ablehnung der Asylgesuche; Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) abzuweisen. Die Beschwerde ist mit Bezug auf die Frage des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (politische Exilaktivitäten) gutzuheissen, soweit insoweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (konkret deren Dispositivziffer 1) beantragt worden ist. Die Beschwerde ist im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine allfällige Parteientschädigung sind den Beschwerdeführern grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen respektive zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 2 sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11.2
11.2.1 Die Beschwerdeführer obsiegen mit seiner Beschwerde in einem Punkt (Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe). Diesbezüglich sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
11.2.2 Im Asylpunkt ist die Beschwerde unter Kostenfolge (und entschädigungslos) abzuweisen.
11.2.3 Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wurde die Beschwerde gegenstandslos, womit diesbezüglich die Kosten – und eine allfällige Entschädigung – aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festzulegen sind (Art. 5 Satz 2 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist nach einer summarischen Prüfung der Akten davon auszugehen, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu bestätigen gewesen wäre.
11.3 Praxisgemäss sind den Beschwerdeführern damit drei Viertel der Verfahrenskosten von Fr. 750.–, mithin Fr. 562.–, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 188.– ist den Beschwerdeführern durch die Gerichtskasse rückzuerstatten.
11.4 In der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2026 werden Parteikosten von insgesamt Fr. 3'176.65 ausgewiesen, was angesichts der Verfahrensumstände angemessen erscheint. Die reduzierte Parteientschädigung ist demnach auf einen Viertel dieses Betrags, insgesamt Fr. 794.– (inkl. Auslagen- und Mehrwertsteueranteil), festzusetzen und der Vorinstanz zur Vergütung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Frage des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gutgeheissen, soweit insoweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt mit Bezug auf die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (politische Exilaktivitäten) vollständig festzustellen und danach (nur) über diesen Punkt neu zu entscheiden.
3. Drei Viertel der Verfahrenskosten, insgesamt Fr. 562.–, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 188.– wird den Beschwerdeführern durch die Gerichtskasse rückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 794.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
(Unterschriften nächste Seite)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Michelle Truffer
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