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Schengen-Visum

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 27. Juli 2026

Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

1. A._______, beide vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken, Verfügung des SEM vom 18. März 2025.

Regeste

Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 18. März 202... Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, ein (…) geborener türkischer Staatsangehöriger, lebte vom 8. September 2020 bis zum 1. Dezember 2023 in der Schweiz und erhielt hier am 18. Dezember 2020 Asyl. Mit Erklärung vom 20. November 2023 verzichtete er auf seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl in der Schweiz und kehrte am 1. Dezember 2023 freiwillig in die Türkei zurück.

B. Mit Formulargesuch vom 16. Januar 2025 ersuchte er die Vorinstanz über die schweizerische Auslandvertretung in Ankara, Türkei, um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 17-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz.

Als Gastgeberin trat B._______, geboren (…), auf, bei welcher es sich gemäss ihren Angaben um die Ehefrau des Cousins des Gesuchstellers handelt.

C. Mit Formularverfügung vom 21. Januar 2025 verweigerte das zuständigkeitshalber durch die Schweizer Vertretung in Ankara befasste Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung des Schengen-Visums.

D. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache der Gastgeberin vom 28. Januar 2025 wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde mit Entscheid vom 18. März 2025 ab.

E. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 gelangte die Gastgeberin, vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt, gegen die Verfügung vom 18. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Erteilung eines auf 17 Tage beschränkten Visums zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz an den Gesuchsteller. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F. Der mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– wurde am 16. Mai 2025 fristgerecht einbezahlt.

G. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

H. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Gastgeberin mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 unter Verweis auf die vor Beschwerdeeingang erfolgte bundesverwaltungsgerichtliche Praxisänderung betreffend Beschwerdelegitimation (BVGE 2025 VII/2) auf, entweder eine schriftliche, vom Gesuchsteller unterzeichnete Prozessvollmacht zu ihren Gunsten oder ein vom Gesuchsteller mit Originalunterschrift mitunterzeichnetes Exemplar der Beschwerde sowie eine Replik einzureichen und in deren Rahmen eine Stellungnahme zu den familiären Bindungen des Gesuchstellers in der Türkei, zum Nachweis dieser Angaben geeignete Belege sowie eine Übersetzung der drei mit der Beschwerde eingereichten türkischen Gerichtsverhandlungsprotokolle in eine Amtssprache nachzureichen.

I. Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte die Gastgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) eine Vollmacht des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) vom 4. Juli 2025 zu Gunsten des rubrizierten Rechtsvertreters sowie eine Replik mit diversen Beilagen ein.

J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 den grundsätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels fest.

K. Mit Eingabe vom 26. März 2026 informierte der Beschwerdeführer 1 das Gericht über die Einstellung des in der Türkei gegen ihn geführten Strafverfahrens und reichte eine unübersetzte Einstellungsverfügung der türkischen Staatsanwaltschaft ein.

L. Am 8. Juni 2026 liess er dem Gericht eine Übersetzung der Einstellungsverfügung zukommen und machte weitere Ausführungen.

Erwägungen

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (17 Tage; vom 3. Februar bis zum 19. Februar 2025) inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3.

3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).

4.

4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.

4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

5.

5.1 Türkische Staatsangehörige in der Situation des Beschwerdeführers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden

Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»

5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).

5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im

Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

6.

6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass der Zuwanderungsdruck aus der Türkei als Folge der dort insbesondere in politischer sowie wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor sehr stark anhält (vgl. Urteile des BVGer F-632/2025 vom 13. August 2025 E. 4.4; F-7924/2024 vom 25. Juli 2025 E. 4.3 f.; F-2105/2025 vom 5. Mai 2025 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers 1 rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3).

6.2 Bezüglich seiner persönlichen und familiären Situation ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihm um einen 56-jährigen verheirateten Vater von vier erwachsenen Kindern handelt, der in C._______ in der Türkei wohnhaft ist (Vorakten [SEM-act.] 4 pag. 309). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 würden seine Eltern und ein Bruder in D._______ wohnen, was zwei Autostunden von seinem Wohnort entfernt liege. Sechs Geschwister würden in E._______ leben und dort eine Bäckerei führen. Der Beschwerdeführer 1 lebe mit seiner Ehefrau und zwei Söhnen im selben Haushalt. Eine verheiratete Tochter lebe in der Türkei und ein verheirateter Sohn in F._______. Es bestehe ein enger Kontakt innerhalb der Familie.

Trotz expliziter Aufforderung des Gerichts (vgl. Bst. H) hat der Beschwerdeführer 1 bis dato keine Stellungnahme zu seinen familiären Bindungen in der Türkei und zum Nachweis dieser Angaben geeignete Belege eingereicht. Mangels substantiierter Angaben zu den Familienbeziehungen und entsprechender Unterlagen kann nicht beurteilt werden, wie sich die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seinen Eltern, Geschwistern, seiner Ehefrau und seinen drei in der Türkei wohnhaften Kindern konkret gestaltet. Hinweise für Verpflichtungen gegenüber den genannten Personen, die über das jeweils übliche Mass hinausgehen würden, liegen jedenfalls keine vor. Zwar spricht namentlich die Ehe mit bestehender Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich bereits per se gegen eine Missachtung der

Wiederausreisepflicht aus der Schweiz – mangels näherer Angaben jedoch nicht in entscheiderheblichem Mass. Unterstrichen wird diese Beurteilung durch den Umstand, dass der gerichtlichen Aufforderung zur diesbezüglichen Sachverhaltsergänzung keine Folge geleistet wurde. Mit der Beschwerdeführerin 2 und deren Ehemann, einem Cousin des Beschwerdeführers 1, sowie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 2 weiteren Ververfügt der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus auch in der Schweiz bereits über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, was wiederum das Emigrationsrisiko – zwar nicht stark, aber gleichwohl – erhöht (vgl. E. 5.3).

6.3 In Bezug auf seine berufliche und wirtschaftliche Situation bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, der Beschwerdeführer 1 sei pensioniert und erhalte eine Rente. Gleichzeitig sei er Mitinhaber eines im Bereich (…) tätigen Unternehmens namens J._______, mit welchem er selbstständig tätig sei. Er verfüge über ein Vermögen in Höhe von 14'000'000.– türkischen Lira (TL), was ca. Fr. 300'000.– entspreche (BVGer-act. 1 Rz. 21).

Aufgrund der Akten lässt sich die Mitinhaberschaft des Beschwerdeführers 1 am genannten Unternehmen objektivieren (SEM-act. 2 pag. 291-292; SEM-act. 7 pag. 350-351). Aus den Akten geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem dreijährigen asylrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz Mitinhaber des genannten Unternehmens war (SEM-act. 1 pag. 210), sodass eine Anwesenheit vor Ort für die Weiterführung der Tätigkeit, sofern sie denn noch ausgeübt wird, nicht erforderlich sein dürfte. Hinsichtlich der vorgebrachten Rente gehen aus den Akten keinerlei Unterlagen hervor, welche auf einen Rentenbezug hinweisen würden. Was das geltend gemachte Vermögen von TL 14'000'000.– betrifft, geht dieser Betrag aus der eingereichten Bankbestätigung vom 28. Januar 2025 nicht hervor. Diese weist vielmehr einen Saldo von TL 1'336'196.51 aus (SEM-act. 7 pag. 359), was Fr. 23'053.85 entspricht (hier und nachfolgend: Umrechnungskurs vom 13. Juli 2026). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz am 1. Dezember 2023 vom Schweizer Staat bezahlt worden ist und er dafür eine finanzielle Rückkehrhilfe in Höhe von Fr. 1’100.– angenommen hat (SEM-act. 1 pag. 251-280), was das geltend gemachte, aber unbelegt gebliebene Vermögen zusätzlich in Frage stellt. Insgesamt ist von stabilen finanziellen Verhältnissen auszugehen, besondere berufliche Verpflichtungen liegen indes nicht vor.

6.4

6.4.1 Der Beschwerdeführer 1 hielt sich nach seiner Einreise am 8. September 2020 bis zum 1. Dezember 2023 als anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz auf (Asylentscheid vom 18. Dezember 2020; SEM-act. 1 pag. 213 ff.). Mit Erklärung vom 20. November 2023 (SEM-act. 1 pag. 250) verzichtete er freiwillig auf das ihm in der Schweiz gewährte Asyl sowie seine Flüchtlingseigenschaft und kehrte am 1. Dezember 2023 in die Türkei zurück (SEM-act. 1 pag. 279), um – gemäss seinen Angaben – an einem in der Türkei gegen ihn geführten Strafverfahren teilzunehmen (SEM-act. 1 pag. 242). Diese Gegebenheiten würdigt das Gericht im Kontext des nachgesuchten Schengenvisums wie folgt:

6.4.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, würde er über seinen Besuchsaufenthalt hinaus in der Schweiz bleiben wollen, wäre er 2023 nicht in die Türkei zurückgekehrt, um am dort gegen ihn angestrengten Strafverfahren teilzunehmen, weil er sonst nie wieder in die Türkei hätte einreisen dürfen (BVGer-act. 1 Rz. 23 und 28). Durch seine Rückkehr habe er unter Beweis gestellt, sich dort zu Hause zu fühlen (BVGer-act. 1 Rz. 42). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Mithin spricht die 2023 erfolgte Rückkehr zwecks Teilnahme am Strafverfahren zu einem gewissen Grad für eine gesicherte Wiederausreise, würde ihm heute erlaubt, erneut in die Schweiz einzureisen.

6.4.3 Dem Beschwerdeführer 1 ist auch insofern zuzustimmen, dass sich die aktuellen Umstände nicht mit denjenigen bei seiner Ausreise und Asylgesuchstellung im Jahr 2020 vergleichen lassen dürften, daraus kann er aber im Schengen-Kontext nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar spricht die Einstellung des Strafverfahrens in der Türkei tendenziell gegen die erneute Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz (ohne eine solche auszuschliessen). Das Gericht geht jedoch unter Berücksichtigung der Verfahrenschronologie davon aus, dass mit der Einstellung des Strafverfahrens in der Türkei (BVGer-act. 11) der Grund für die frühere Wiederausreise aus der Schweiz weggefallen ist. Der Wegfall des damaligen Ausreisegrunds spricht in der Gesamtbetrachtung zum heutigen Zeitpunkt leicht gegen eine gesicherte Wiederausreise.

6.5 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei und der individuellen Situation des Beschwerdeführers 1 bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände – auch unter Annahme einer gewissen familiären und beruflichen Bindung des Gesuchstellers an die Türkei (vorne E. 6.2 und 6.3) – keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Als massgebend für diese Beurteilung erweisen sich die fehlenden besonderen Verpflichtungen im Heimatstaat. Daran ändert schliesslich auch die Unterhaltsgarantieerklärung der Gastgeberin beziehungsweise Beschwerdeführerin 2 (SEM-act. 7 pag. 354) nichts. Auch wenn ihr Wunsch verständlich ist, den Beschwerdeführer 1 in die Schweiz einzuladen, gilt es zu berücksichtigen, dass sie als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 47 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und durch den am 16. Mai 2025 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

8.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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