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Schengen-Visum

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 27. Juli 2026

Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025.

Regeste

Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025 Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, ein (…) geborener dominikanischer Staatsbürger, ersuchte die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Santo Domingo, Dominikanische Republik (nachfolgend: Schweizer Vertretung), mit Formulargesuch vom 12. März 2025 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 3-monatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz.

Als Gastgeberin trat B._______, geboren (…), auf, bei welcher es sich gemäss ihrer Angabe um eine Kindheitsfreundin des Gesuchstellers handelt.

B. Mit Formularverfügung vom 12. März 2025 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des Schengen-Visums.

C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache der Gastgeberin vom 26. März 2025 wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde mit Entscheid vom 4. Juli 2025 ab.

D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (Postaufgabe) gelangte die Gastgeberin an die Vorinstanz und ersuchte um erneute Prüfung des Falls. Die Vorinstanz leitete die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht in der Annahme, es handle sich dabei um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2025, am 16. Juli 2025 zuständigkeitshalber weiter.

E. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gastgeberin auf, ihren Beschwerdewillen zu bestätigen und entweder eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Prozessvollmacht zu ihren Gunsten und ein mit ihrer Originalunterschrift versehenes Exemplar der Beschwerde oder ein von ihr und vom Gesuchsteller je mit Originalunterschrift unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde einzureichen. Für den Fall, dass sie dem nachkomme, wurde sie gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.– aufgefordert.

F. Die Vorinstanz übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2025 die auf den 13. August 2025 datierte unterzeichnete Eingabe der

Gastgeberin, mit welcher sie eine unterzeichnete Bestätigung ihres Beschwerdewillens, eine unterzeichnete Vollmacht des Gesuchstellers sowie weitere Unterlagen einreichte.

G. Am 1. September 2025 bezahlte die Gastgeberin fristgerecht den einverlangten Kostenvorschuss.

Erwägungen

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Zeitraum (drei Monate; vom 10. Mai 2025 bis zum 7. August 2025) inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Gastgeberin des Gesuchstellers mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 aufgefordert, entweder eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Prozessvollmacht zu ihren Gunsten und ein mit ihrer Originalunterschrift versehenes Exemplar der Beschwerde oder ein von ihr und vom Gesuchsteller je mit Originalunterschrift unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde einzureichen. Die Gastgeberin hat mit Eingabe an das SEM, datiert auf den 13. August 2025, jedoch lediglich ihren Beschwerdewillen unterschriftlich bestätigt und eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht eingereicht. Somit liegt nach wie vor kein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vor, weshalb auf diese grundsätzlich androhungsgemäss nicht einzutreten wäre (Art. 52 Abs. 1 und 3 VwVG). Indessen ist angesichts der Einreichung der übrigen nachverlangten Unterlagen samt Unterschriften sowie der Bezahlung des Kostenvorschusses davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Unter Berücksichtigung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV, vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 f.) rechtfertigt sich unter diesen Umständen ein Nichteintreten mangels formgültig unterzeichneter Beschwerde nicht. Aufgrund der unterzeichneten Vollmacht des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) zugunsten der Gastgeberin und sowie des von der Gastgeberin (nachfolgend: Vertreterin) unterschriftlich bestätigten Beschwerdewillens sind sodann die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation insgesamt als erfüllt zu betrachten (Art. 48 Abs. 1 VwVG; BVGE 2025 VII/2). Nachdem die Beschwerde zudem fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

1.5 In Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt – als von vornherein unbegründet erweist.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3.

3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).

4.

4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.

4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

5.

5.1 Dominikanische Staatsangehörige in der Situation des Beschwerdeführers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm vom SEM auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»

5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).

5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

6.

6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik hat das SEM zutreffend und im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass der Auswanderungsdruck, namentlich aufgrund der in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse, nach wie vor stark anhält (vgl. Urteile des BVGer F-3331/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.3; F-3075/2024 vom 21. November 2024 E. 4.2; F-5219/2024 vom 13. November 2024 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominikanischen Republik grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3).

6.2 Bezüglich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihm um einen 42-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann handelt. Gemäss Angaben der Vertreterin würden die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Dominikanischen Republik leben.

Die Existenz von Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimatland lässt sich aufgrund der Akten und mangels substantiierter Angaben nicht plausibilisieren und umso weniger überprüfen. Auch die in der Eingabe vom 13. August 2025 (BVGer-act. 6 Ziff. 3) genannten Beweismittel, betitelt als «Nachweis über unterstützte Angehörige», lagen dieser nicht bei. Für die vorliegende Beurteilung relevante familiäre Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sind somit keine ersichtlich. Mit der ihn vertretenden Gastgeberin, gemäss deren Angabe eine Kindheitsfreundin des Beschwerdeführers, verfügt letzterer darüber hinaus bereits über ein minimales Beziehungsnetz in der Schweiz, was das Emigrationsrisiko – zwar nicht stark, aber gleichwohl – zusätzlich erhöht (vgl. E. 5.3). Anzumerken bleibt, dass die diesbezügliche Angabe der Gastgeberin angesichts des Altersunterschieds von 18 Jahren wenig plausibel erscheint. Die daraus resultierende Unklarheit führt nochmals zu einer gewissen Höherveranschlagung des Risikos, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung eines Besuchervisums in der Schweiz verbleibt.

6.3 In Bezug auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers gab er an, dass er als selbstständiger Coiffeur im eigenen Salon tätig sei.

Bei den Akten liegt ein unterschriebener Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2018, in welchem der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer aufgeführt wird, welcher für seine Tätigkeit als Coiffeur einen Lohn in Höhe von 30'000.– dominikanischen Pesos (DOP) erhält (Vorakten [SEM-act.] 5 pag. 44-45). Dieser Betrag geht auch aus den eingereichten und unterzeichneten Zahlungsbestätigungen für die Monate Oktober 2024 bis Februar 2025 hervor (SEM-act. 5 pag. 38-42). Gemäss nicht unterzeichneter Eidesstattlicher Erklärung vom 14. November 2024 (SEM-act. 5 pag. 43) verdiene der Beschwerdeführer monatlich DOP 70'000.–, davon DOP 30'000.– als Coiffeur und DOP 40'000.– als Verkäufer von Motorradteilen und -zubehör. Mangels entsprechender Belege und aufgrund der Tatsache, dass die Eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben ist und der monatliche Lohn in Höhe von DOP 40'000.– auch sonst nicht aus den Akten hervorgeht, ist beim Beschwerdeführer von einem nachgewiesenen monatlichen Einkommen in Höhe von DOP 30'000.– (entspricht Fr. 411.90; hier und nachfolgend: Umrechnungskurs vom 7. Juli 2026) als angestellter (und nicht selbstständiger) Coiffeur auszugehen. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht vorgebracht oder belegt, sein Arbeitgeber gewähre ihm einen 3-monatigen Urlaub, oder erklärt, wer ihn in seiner 3-monatigen Abwesenheit vertreten werde. Unabhängig davon, ob es sich bei der Tätigkeit als Coiffeur um eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit handelt, kann aus dem Umstand, dass ein Auslandaufenthalt nicht nur für einige Tage oder Wochen, sondern für rund 3 Monate geplant ist, ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine besondere berufliche Verpflichtung handelt, welche das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in entscheiderheblichem Masse reduzieren könnte.

6.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers wies sein Bankkonto am 31. Dezember 2024 noch einen Saldo von DOP 1’571.02 (entspricht Fr. 21.55) auf (SEM-act. 5 pag. 50). Am 11. März 2025 – ein Tag vor Stellung des Visumgesuchs – ging auf seinem Konto eine Zahlung in Höhe von DOP 150'000.– (entspricht Fr. 2'059.55) ein, wonach sein neuer Saldo DOP 151’594.33 (entspricht Fr. 2'081.45) betrug. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Bankkontoauszügen (BVGer-act. 6 Beilage 6) sind darüber hinaus ausser einem Eingang in Höhe von DOP 195’000.– (entspricht Fr. 2'677.45) am 14. August 2025 keine namhaften oder regelmässigen Einnahmen zu entnehmen. Nachdem aus den Kontoauszügen insbesondere auch keine regelmässigen Lohnzahlungen hervorgehen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Belege für Wohneigentum wurden trotz deren

Nennung in der Beweismittelliste in der Eingabe vom 13. August 2025 (BVGer-act. 6 Ziff. 2) nicht eingereicht.

6.5 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik und der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände – auch unter Annahme einer gewissen beruflichen Verpflichtung (vorne E. 6.3) – keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Als massgebend für diese Beurteilung erweisen sich die fehlenden familiären und beruflichen besonderen Verpflichtungen im Heimatstaat. An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch die Verpflichtungserklärung der Gastgeberin beziehungsweise Vertreterin nichts (SEM-act. 8 pag. 64). Auch wenn ihr Wunsch verständlich ist, den Beschwerdeführer in die Schweiz einzuladen, gilt es zu berücksichtigen, dass sie als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG- Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 47 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 1. September 2025 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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