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Installation einer Satellitenanlage
Rubrum
Gericht: Obergericht des Kantons Luzern
Datum: 11.07.2011
Zusammenfassung
Die Installation einer Satellitenanlage auf einem Betonsockel im Garten stellt eine Änderung an der Mietsache im Sinne von Artikel 260a OR dar und bedarf somit der Zustimmung des Vermieters. Die Verweigerung der Zustimmung wird nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet. Die Kläger haben es unterlassen, substanziierte Vorbringen betreffend Notwendigkeit der Satellitenanlage zu liefern.
Sachverhalt
Die Kläger sind seit 1. Januar 1992 Mieter einer 4½-Zimmer-Wohnung im
Parterre. Der Beklagte ist der Vermieter. Die Kläger hatten auf ihrem
Gartensitzplatz eine Satellitenschüssel installiert und eine
entsprechende Vorrichtung gebaut, um sie zu montieren. Im Sommer 2009
verlangte der Beklagte die Entfernung der Satellitenschüssel und drohte
ihnen im Unterlassungsfall die fristlose Kündigung nach Art. 257f OR an.
Die Kläger demontierten die Satellitenschüssel.
Mit Klage vom 18.
Dezember 2009 beantragten die Kläger, es sei festzustellen, dass sie
berechtigt seien, auf dem Gartensitzplatz eine Satellitenschüssel
aufzustellen. Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 wies das Amtsgericht
Luzern-Stadt die Feststellungsklage ab.
Mit
Appellationserklärung vom 19. November 2010 verlangten die Kläger die
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und wiederholten ihr vor
Amtsgericht gestelltes Feststellungsbegehren.
Aus den Erwägungen
3.2.
Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur
vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat (Art. 260a Abs.
1 OR; vgl. auch Ziff. 2.1.1 des Mietvertrags). Der Vermieter kann
Änderungen an der Mietsache ohne Begründung verweigern
(Lachat/Wyttenbach, Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009, S.
695, Rz 32/2.2). Erneuerungen und Änderungen sind Eingriffe in die -
nicht nur bauliche - Substanz der Mietsache. Zur Mietsache gehört gemäss
Mietvertrag auch der Gartensitzplatz. Die Kläger führen selber aus,
dass für den Betonsockel ein Loch ausgegraben wurde, und sie bestreiten
nicht, dass sich der Sockel nicht heben sondern nur wenig hin und her
bewegen lässt. Sie geben zu, dass das Loch mit Erde ausgefüllt und Gras
bepflanzt werden muss, um den ursprünglichen Zustand des Rasens
wiederherzustellen. Dabei ist irrelevant, innert welcher Zeit die
Änderung rückgängig gemacht werden kann oder ob die Konstruktion hinter
einem Busch verborgen ist. Der Beklagte als Eigentümer muss sich
Änderungen an der in seinem Eigentum stehenden Wohnung mit
Gartensitzplatz nicht gefallen lassen. Der Vergleich mit Gartenmöbeln
oder grösseren Topfpflanzen greift nicht, weil es sich dabei um frei
bewegliche Gegenstände handelt, die nicht mit der Mietsache verbunden
sind. Das für den Sockel - wohl zwecks Stabilität - ausgegrabene Loch
stellt hingegen einen Eingriff in die Substanz des Mietobjekts dar.
Daher bedarf es für die Installation der Satellitenanlage der Zustimmung
des Beklagten.
…
6.
Das Amtsgericht prüft sodann, ob zwischen den Interessen der
Prozessparteien ein krasses Missverhältnis bestehe, das den
Beseitigungsanspruch des Beklagten als rechtsmissbräuchlich erscheinen
lasse. Als Zwischenfazit stufte es das Interesse der aus Ägypten und
Japan stammenden Kläger (und ihrer Kinder) an der Satellitenschüssel
höher ein als dasjenige des Beklagten an ihrer Beseitigung. Das Beharren
des Beklagten auf Beseitigung der Anlage erscheine rechtsmissbräuchlich
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, sofern die Kläger zum Empfang der
gewünschten TV-Programme tatsächlich auf die strittige Antenne
angewiesen seien (AG Urteil S. 8-10 E. 4.5). Bei der Prüfung der
technischen Alternativen kam das Amtsgericht jedoch zum Schluss, die
Kläger hätten den Sachverhalt betreffend das Vorbringen, sie seien auf
die Satellitenschüssel angewiesen, um Sendungen aus ihren Heimatländern
empfangen zu können, nicht hinreichend behauptet. Es erscheine
offensichtlich, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt konkret geklärt
hätten, ob die gewünschten Programme auch mit anderen technischen
Mitteln empfangen werden könnten und welche Kosten diesfalls anfallen
würden. Der Beklagte habe bereits vor der Schlichtungsbehörde auf die
entsprechenden technischen Alternativen hingewiesen (Swisscom, Cablecom,
oder Internet). Es wäre Sache der Kläger gewesen, die alternativen
Möglichkeiten und die entsprechenden Kostenfolgen mindestens zu prüfen,
um vor Gericht diesbezüglich hinreichend konkrete Behauptungen
aufstellen zu können. Ihre Behauptungen blieben allgemein. So werde
weder konkret dargelegt, welche der gewünschten Sender mit der
strittigen Antenne kostenfrei genutzt werden könnten, noch werde
aufgezeigt, welche dieser Sender mit anderen technischen Hilfsmitteln
nicht oder nur in schlechter Qualität oder zu unzumutbaren Kosten
genutzt werden könnten. Da die Behauptungen der Kläger unzureichend
seien, sei zu diesem Thema auch keine Expertise anzuordnen (AG Urteil S.
10 ff. E. 4.6).
6.1.
Die Kläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
die Vorinstanz trotz ausdrücklicher Anträge keine Expertise abgenommen
habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Kläger nur bezüglich ihres
eigenen (abgewiesenen) Beweisantrags zur Rüge legitimiert sind.
Bevor Beweise zu erheben sind, müssen die entsprechenden
rechtsgenügenden, d.h. substanziierten Behauptungen vorliegen. Das
bedeutet, dass die Parteien die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in
den Grundzügen sondern so umfassend und klar wie möglich darzulegen
haben, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann (Vogel/Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen
Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, 10 N 5). Die
Parteien haben alle Tatsachen zu behaupten, die geeignet sind, die
Grundlage der richterlichen Schlussfolgerung zu bilden (Jürgen
Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen
Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 141 ff.). Mangelnde
Substanziierung führt wie ein gescheiterter Beweis zur Klageabweisung
(Frank/Stäuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
Zürich 1997, §113 ZPO N 1a; ZR 101 [2002] Nr. 55). Mit Beweisanträgen
können fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden, da
Beweiserhebungen schlüssige Vorbringen voraussetzen
(Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, §70 ZPO N 4; LGVE
2004 I Nr. 38 E. 5.3). An der Pflicht der Parteien, bei der Feststellung
des wesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken, ändert auch die im
Mietrecht herrschende (soziale) Untersuchungsmaxime nichts (vgl. BGE 125
III 231 E. 4a S. 238 f.; Lachat/Püntener, a.a.O., S. 83 f., Rz
5/2.5.6). Aus der Untersuchungsmaxime resultiert aber gegebenenfalls
eine richterliche Fragepflicht. Sind die Vorbringen einer Partei unklar,
unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, hat das Gericht sie
darauf hinzuweisen, damit nach Möglichkeit ein der wahren Sachlage
entsprechender Entscheid gewährleistet werden kann (Vogel/Spühler,
a.a.O., 6 N 38; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., §59 ZPO N 1; vgl. auch
Martin Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im
schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 2003, S. 97 ff.). Die
richterliche Initiative geht aber nicht über eine Aufforderung der
Parteien hinaus. Angefügt sei zudem, dass das kantonale Prozessrecht die
Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren einschränken kann, was im
Kanton Luzern der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_32/2007
vom 16.05.2007 E. 4.1).
Die Vorinstanz forderte die Kläger am 3. August 2010 auf, zur
Behauptung des Beklagten im letzten Satz auf Seite 6 der Klageantwort
Stellung zu nehmen, wonach die gewünschten TV-Programme mit alternativen
technischen Vorrichtungen empfangen werden könnten. Trotz dieser
Aufforderung reichten die Kläger am 31. August 2010 keine
Substanziierung ihrer Vorbringen ein, sondern bestritten bloss pauschal,
dass die ägyptischen und japanischen Fernsehprogramme auch ohne
Satellitenschüssel empfangen werden könnten; allenfalls würden die
Kosten das Mehrfache eines Empfangs mit Parabolantenne betragen. Selbst
nachdem der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2010 ganz
konkret alternative Empfangsmöglichkeiten aufgeführt hatte, blieben die
Kläger in der Folge inhaltlich oberflächlich und setzten sich mit den
genannten Alternativen so gut wie gar nicht auseinander. Zusammengefasst
hatte die Vorinstanz die Kläger einerseits auf die zu substanziierenden
Vorbringen ausdrücklich hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert.
Andererseits kamen die Kläger ihren prozessualen Obliegenheiten vor
Amtsgericht nicht nach, obwohl sie mehrmals die Möglichkeit dazu gehabt
hätten. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf eine
Expertise verzichtet. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
6.2.
Trotz des deutlichen Hinweises der Vorinstanz auf die
mangelnden Behauptungen der Kläger (AG Urteil S. 11 f. E. 4.6.3), holten
diese ihr Unterlassen auch in der Appellationsbegründung nicht nach...
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Kläger während des
gesamten Prozesses nicht ein einziges Mal konkret zu den vom Beklagten
vorgebrachten Alternativen (Cablecom, Swisscom, Internet) geäussert
resp. aufgezeigt haben, weshalb genau diese Empfangsmöglichkeiten ihr
Informationsinteresse nicht zu decken vermögen. Selbst wenn sie die
Notwendigkeit einer Satellitenschüssel vorgängig nicht im Detail
abgeklärt haben sollten, so hätten sie ihren Standpunkt vor Gericht
wenigstens rechtsgenüglich und für das Gericht überzeugend behaupten
müssen. Eine Expertise muss folglich auch vor Obergericht unterbleiben.
…
Die Appellation wird abgewiesen.