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VFG-14-2016

Verfügung 14/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 14/2016

vom 6. Mai 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

12.04.2016

in Sachen

M._______, Gesuchsteller vertreten durch X._______ Architekten AG,

gegen

Post CH AG Gesuchsgegnerin Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Überprüfung des Briefkastenstandorts und Aufnahme der Hauszustellung

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Mit Gesuch vom 31. August 2015 gelangten die Gesuchsteller, vertreten durch X._______ Architekten AG, S._______, an die PostCom und beantragten die Überprüfung des Briefkastenstandorts sowie sinngemäss die Aufnahme der Hauszustellung durch die Post. Zur Begründung ihres Gesuchs bringen sie im Wesentlichen vor, der von der Post vorgeschlagene Standort sei inakzeptabel und der Briefkasten solle in einer Sichtschutzmauer 2,7 m von der Strasse entfernt platziert werden. Die Fläche vor dem Briefkasten, welche für die Zustellung befahren werden müsse, sei eine befestigte Fläche. Das Wenden allein auf der Erschliessungsstrasse sei für den Briefträger nicht möglich, weshalb dafür ihr Grundstück befahren werden müsse. Sie erlaubten der Post ein Wenden auf ihrem Vorplatz, sofern die Post den vorgesehenen Briefkastenstandort akzeptiere. Die Gesuchsteller reichten einen Plan im Massstab 1:50 sowie ein Schreiben der Post CH AG, PostMail, S._______, vom 11. August 2015 ein, welches festhält, dass die Post der Gesuchsteller ab 1. September 2015 bei der lokalen Poststelle zur Abholung bereitgehalten werde, bis die nötige Anpassung des Briefkastenstandorts erfolgt sei.

2. Am 3. September 2016 reichten die Gesuchsteller dem Fachsekretariat wie verlangt eine schriftliche Vertretungsvollmacht sowie ein Foto und einige Modellbilder, aus denen der Briefkastenstandort ersichtlich ist, nach.

3. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2015 eröffnete das Fachsekretariat der PostCom ein Verwaltungsverfahren und legte der Post CH AG (nachfolgend: Post) das Gesuch vom 31. August 2015 mit Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 6. Oktober 2015 vor. Das Fachsekretariat machte die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um vorsorgliche Aufnahme der Hauszustellung während des Verfahrens begründet und im Doppel einzureichen sei.

4. Am 1. Oktober 2015 erstreckte das Fachsekretariat der Post die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2015. Am 8. Oktober 2015 leitete das Fachsekretariat die Mitteilung der Post an die Gesuchsteller weiter, dass diese bei Neubauten die Hauszustellung praxisgemäss nicht aufnehme, solange der Briefkastenstandort nach Auffassung der Post nicht der Postverordnung entspreche, und deshalb die Postsendungen während des Verfahrens vor der PostCom weiterhin für die Gesuchsteller bei der Poststelle in S._______ zur Abholung bereitgehalten würden.

5. In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 beantragt die Post der PostCom, den Antrag der Gesuchsteller auf Erbringung der Hauszustellung abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, im Rahmen der Bauplanung sei bereits mit dem Architekturbüro Kontakt wegen des Briefkastenstandorts aufgenommen worden. Nach einem fruchtlos verlaufenen Gespräch vor Ort habe sie dem Architekturbüro am 11. August 2015 per Brief mitgeteilt, dass aufgrund des nicht korrekten Briefkastenstandorts die Hauszustellung nicht aufgenommen werde und die Postsendungen bei der Poststelle Sursee zur Abholung bereitgehalten würden. Zu den Vorbringen der Gesuchsteller sei anzumerken, dass es sehr wohl möglich sei, mit dem DXP-Roller auf der Erschliessungsstrasse zu wenden, ohne das Grundstück der Gesuchsteller zu befahren, denn die Strasse sei 4,5 m breit. Im vorliegenden Fall befinde sich der Briefkasten 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt und sei in eine Sichtschutzmauer eingelassen, womit die Standortvorgabe gemäss Postverordnung klar nicht erfüllt und die Post somit auch nicht zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die geplante Überbauung mehrere Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser umfasse, weshalb davon auszugehen sei, dass für alle Liegenschaften, die noch gebaut würden, einheitliche Briefkastenstandorte vorgesehen seien. Bei der Umsetzung der Postverordnung und der damit verbundenen Überprüfung der Briefkastenstandorte gehe die Post schrittweise vor. In der Summe sei der zusätzliche Aufwand, welcher durch vergleichbare Briefkastenstandorte verursacht werde, als unverhältnismässig anzusehen, weshalb es gerechtfertigt sei, den Mehraufwand im Einzelfall auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz hochzurechnen.

6. Am 10. November 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein. Sie brachten vor, der Briefkasten sei frei zugänglich und der Standort liege am nächsten an der vom Zustelldienst befahrenen Strasse. Der Standort an der Grundstücksgrenze sei relativ zu verstehen. Zur Stellungnahme der Post sei anzumerken, dass nie ein Gespräch vor Ort oder eine telefonischer Kontakt mit der Post stattgefunden habe und ihnen von der Post auch keine Standorte aufgezeigt worden seien. Die Post habe erst am 7. August 2015 mit dem Architekturbüro telefonisch Kontakt aufgenommen, als die Sichtschutzmauer mit der Nische für den Briefkasten bereits fertig gestellt gewesen. Die Ausführungen der Post zeigten, dass diese die Situation vor Ort nie besichtigt habe. Mit den vorgeschlagenen Positionen links oder rechts des Gehwegs, den es so gar nicht gebe, käme der Briefkasten mitten in der Garageneinfahrt zu stehen.

7. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 verzichtete die Post auf ergänzende Ausführungen zu den Schlussbemerkungen der Gesuchsteller vom 10. November 2015.

8. Am 29. Januar 2016 reichten die Gesuchsteller nach telefonischer Aufforderung vom 19. Januar 2016 durch das Fachsekretariat ergänzende Akten, wie Fotos des fertiggestellten Vorplatzes, den Grundbuchauszug der Liegenschaft, sowie den Mutationsplan der Überbauung X._______, den Gestaltungsplan mit den Sonderbauvorschriften sowie den Dienstbarkeitsplan und die notarielle Begründung der Dienstbarkeiten ein. Das Fachsekretariat legte die Unterlagen am 2. Februar 2016 der Post zur freiwilligen Stellungnahme bis zum 24. Februar 2016 vor.

9. Am 9. Februar 2016 nahm die Post zu den Unterlagen Stellung und machte geltend, die Postverordnung des Bundes gehe kommunalen Vorgaben, wie Gestaltungsplänen oder Sonderbauvorschriften, auf jeden Fall vor. Sie halte daher daran fest, dass der Hausbriefkasten – eingelassen in der Betonmauer und in einer Distanz von 2,7 m von der Grundstücksgrenze – der Postverordnung nicht entspreche.

10. Am 17. Februar 2016 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Schlussbemerkungen 2 der Post vom 9. Februar 2016 zur Kenntnis zu und schloss den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen

1. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

2. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Grundstücks Grundbuch (GB) X._______ Nr. 1072 und bewohnen die darauf stehende Liegenschaft seit September 2015. Als Eigentümer der Liegenschaft haben sie die Pflicht, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Damit sind sie durch die vorliegende Angelegenheit in ihren Rechten und Pflichten berührt und Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie sind nach Art. 11 Abs. 2 VwVG rechtsgültig vertreten. Auf ihr Gesuch ist damit einzutreten.

3. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen eingehalten sind. Ihr kommt damit im vorliegenden Verfahren ebenfalls Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG zu.

4. Art 10 PG delegiert die Regelung der Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers an den Bundesrat. Die Bestimmungen über Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage aufstellen. Bezüglich des Standorts hält Art. 74 Abs. 1 VPG fest, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2). Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortsvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Dagegen ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13).

5. Im vorliegenden Fall geht die PostCom gestützt auf die Parteivorbringen und die Aktenlage vom folgenden Sachverhalt aus: Das Einfamilienhaus der Gesuchsteller liegt an einer Hanglage oberhalb des Sempachersees und wurde als erstes von sechs Einfamilienhäusern in der unteren Reihe einer zweireihigen Neubausiedlung erstellt. Die Neubausiedung auf einem Areal von rund 14‘800 m2 besteht nach Angaben der Vertreter der Gesuchsteller aus insgesamt 21 Wohneinheiten (9 Einfamilienhäuser und 12 Stockwerkeigentumswohnungen). Das Grundstück der Gesuchsteller umfasst 871 m2 und wird von oben erschlossen. Die private Erschliessungsstrasse ist abparzelliert (GB X._______ Nr. 1'080) und vor der Liegenschaft 4,5 m breit. Die Erschliessungsstrasse endet beim Grundstück der Gesuchsteller in einem rechten Winkel. Sie umfasst eine Restparzelle von 24 m2, welche – wie das Grundstück der Gesuchsteller – an die Landwirtschaftszone grenzt (vgl. Grundbuchplan Nr. 18 der Gemeinde X._______ vom 4. Februar 2014, Mutation Nr. xxx). Das Einfamilienhaus der Gesuchsteller weist strassenseitig einen befestigten Garagenvorplatz sowie einen Vorgarten auf, der mit zwei rechtwinklig zueinander verlaufenden Sichtschutzwänden aus Beton gegen die Strasse hin abgeschirmt wird. Für diese Sichtschutzwände besteht ein Näherbaurecht zur Strassenparzelle hin (vgl. Dienstbarkeitsbegründung vom 6. Juni 2014, Ziff. 5.17). Der Briefkasten der Gesuchsteller befindet sich beim allgemein benutzten Zugang zum Haus. Er liegt 2,7 m vom näheren Strassenrand der Erschliessungstrasse entfernt und ist in die entlang der Strasse verlaufende Sichtschutzmauer eingelassen.

6. In rechtlicher Hinsicht ist zu beurteilen, ob der Briefkasten in einer Distanz von 2,7 m von der Strasse noch "an der Grundstücksgrenze" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG liegt. Die Gesuchsteller bringen zu diesem Punkt vor, der Begriff "an der Grundstücksgrenze" sei relativ und ein Wendemanöver auf der Erschliessungstrasse ohne Benutzung des Vorplatzes der Liegenschaft der Gesuchsteller sei gar nicht möglich. Die Post entgegnet darauf, eine Distanz von 2,7 m entspreche klar nicht dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG und sei deshalb unzulässig. Ein Wenden auf der Erschliessungsstrasse sei mit den Zustellfahrzeugen DXP der Post ohne weiteres möglich, da diese dafür nur 3,15 m benötigten. Es sei zu berücksichtigen, dass bei allen sechs Einfamilienhäusern der unteren Reihe für die Briefkästen ein Abstand von 2,7 m von der Grundstücksgrenze vorgesehen sei, weshalb in der Summe ein erheblicher Mehraufwand bei der Zustellung resultiere.

7. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.). Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013 festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können. Die von der Post in der Vernehmlassung zu jenem Fall geforderte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte, enge Auslegung der Verordnungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen seien, trage diesem Umstand keine Rechnung und schliesse jegliches Ermessen aus. Diese restriktive Auslegung führe zu einer Ermessensunterschreitung, welche vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sei und Bundesrecht verletze. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deshalb auf und entschied im konkreten Fall, dass ein Briefkasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei und in einem leichten Bogen angefahren werden könne, als "an der Grundstücksgrenze" im Sinne der Verordnungsbestimmung anzusehen und damit rechtskonform sei (Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49).

8. Die Würdigung der vorliegend herrschenden Verhältnisse führt zu folgenden Feststellungen: Wie bereits festgehalten, ist für die Beurteilung, ob die Zustellung von Postsendungen effizient vorgenommen werden kann, nicht von Bedeutung, welches Zustellfahrzeug dafür eingesetzt wird (vgl. E. 4 vorne). Aufgrund der massstabgetreuen Pläne bei den Akten ist davon auszugehen, dass motorisierte Zustellfahrzeuge, wie Lieferwagen oder Autos, welche von Postdiensteanbieterinnen üblicherweise verwendet werden, am Ende der Erschliessungsstrasse nur unter der Benutzung des Vorplatzes der Gesuchsteller sicher wenden können. Der Briefkasten der Gesuchsteller kann somit am Anfang oder am Ende des Wendemanövers, und je nach Fahrzeugtyp selbst vom Fahrzeug aus, effizient bedient werden. In Bezug auf die etwa 40 cm hohe Mauer der Rabatte, welche an den befestigten Vorplatz angrenzt, ist festzustellen, dass selbst das Verlassen des Fahrzeugs für die Zustellung der Sendungen in den Briefkasten der Gesuchsteller oder ein kurzes Rückwärtsfahren von weniger als einem Meter nach der Bedienung des Briefkastens vom Fahrzeug aus höchstens zu einem als vernachlässigbar anzusehenden Effizienzverlust führt. Diese von der Post vorgebrachte, rein technische Auslegung der Standortbestimmung "an der Grundstücksgrenze" in Art. 74 Abs. 1 VPG käme wiederum einer vom Verordnungsgeber nicht gewollten und vom Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung gerügten Ermessensunterschreitung in der Rechtsanwendung gleich. Der Briefkastenstandort ist deshalb als mit der Vorgabe "an der Grundstückgrenze" gemäss Art. 74 Abs. 1 VGP vereinbar anzusehen. Daraus folgt, dass die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 VPG zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und die Post ist aufzufordern, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern innert 10 Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids aufzunehmen.

9. Die Rechtsvertreter der Gesuchsteller und die Post weisen in ihren Rechtsschriften darauf hin, dass bei den noch nicht erstellten und den sich im Bau befindenden Einfamilienhäusern der Briefkastenstandort ebenfalls in einem Abstand von 2,7 m von der Grundstücksgrenze vorgesehen ist, und beantragen sinngemäss einen Entscheid der PostCom betreffend jene Standorte. In Bezug auf jene Fälle fehlt indessen den Rechtsvertretern der Gesuchsteller die Legitimation, an die PostCom zu gelangen, da sie weder Eigentümer jener Liegenschaften sind, noch jene Eigentümer in einem Gesuchsverfahren vertreten. Soweit für die PostCom ersichtlich, sind die postinternen Prozesse betreffend den Briefkastenstandort in jenen Fällen noch nicht ausgeschöpft. Die PostCom kann sich daher zu jenen Fällen nicht äussern. Im Sinne einer allgemeinen Bemerkung ist indes anzumerken, dass bei jenen Liegenschaften, die entlang der Erschliessungstrasse liegen, keine Wendemanöver der Zustellfahrzeuge notwendig sind und deshalb der Zustellaufwand anders als im vorliegenden Fall zu beurteilen ist. Den Rechtsvertretern der Gesuchsteller wird empfohlen, betreffend den Standort jeder Briefkästen rechtzeitig mit der Post Kontakt aufzunehmen.

10. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

Dispositiv

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern innert 10 Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids aufzunehmen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an

Versand 10. Mai 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 6 e Art. 11 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Ordinanza sulle poste, Art. 31, Art. 73, Art. 74 e Art. 77 — letto nella versione del 28 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 dicembre 2021 e 1 aprile 2026.
  • Legge sulle poste, Art. 10, Art. 14 e Art. 22 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2026.