Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

VFG-14-2019

Verfügung 14/2019 betreffend Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 14/2019

vom 29. August 2019

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

in Sachen

G._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Gesuchsgegnerin Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Briefkastenstandort

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Am 22. März 2018 forderte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller auf, bis spätestens am 13. Mai 2018 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihnen widrigenfalls die Eistellung der Hauszustellung an.

2. Am 9. April 2018 reichten die Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch bei der PostCom ein und machten geltend, der Briefkasten befinde sich lediglich zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Zustellung könne ohne Hindernisse und Probleme mit dem Auto vorgenommen werden. Der Standort sei von der Post abgenommen und genehmigt worden, für sie sei nicht verständlich, dass nachträglich bestimmt werde, der Briefkasten sei am falschen Ort aufgestellt worden. Sie beantragten daher eine Beibehaltung des aktuellen Standorts neben der Aussentreppe, die zum Hauseingang führe.

3. Am 9. April 2018 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsteller ein, bis zum 20. April 2019 die bisherige Korrespondenz mit der Post, einen Eigentümernachweis für die Liegenschaft sowie Fotos des Briefkastenstandorts einzureichen.

4. Am 25. April 2018 stellte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat die bei ihr eingegangene Gesuchsergänzung zu.

5. Am 14. Mai 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Stellungnahme bis zum 8. Juni 2018, welche ihr das Fachsekretariat am 15. Mai 2019 erteilte.

6. Am 4. Juni 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Briefkastenstandort entspreche nicht der Postverordnung. Bei der Zustellung entstehe zusätzlicher Aufwand, da der Postbote die 2,8 m von der Grundstücksgrenze bis zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen müsse. Für die Post sei nicht ersichtlich, weshalb der Briefkasten nicht neben der Strassenlaterne an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könne.

7. Am 5. Juni 2018 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post vom 4. Juni 2018 zu und gab Ihnen Gelegenheit zu Schlussbemerkungen bis zum 27. Juni 2018. Es schloss den Schriftenwechsel am 18. September 2018 ab, nachdem keine Schlussbemerkungen eingereicht worden waren.

8. Am 4. Juli 2019 erkundigte sich das Fachsekretariat, ob alle Angaben im Gesuch noch aktuell seien.

Erwägungen

9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.0219) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

10. Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind daher Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

11. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestimmungen für Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger erlassen. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. (Art. 74 Abs. 1

VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

12. Vorliegend ist umstritten, ob die Post zur Hauszustellung der Postsendungen in den bestehenden Briefkasten verpflichtet ist. Der Briefkasten befindet sich nach den Angaben der Gesuchsteller und gemessen ab Grundbuchplan zwei Meter von der Grundstücksgrenze und dem Trottoirrand entfernt. Er steht rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang in einer Blumenrabatte, die strassenseitig bis zur Grundstückgrenze reicht. Der Treppenaufgang zweigt vom Garagenvorplatz ab. Der Briefkasten ist mit der Öffnung gegen das Haus ausgerichtet, zum Einwerfen der Post muss zwei bis drei (von vier) Treppenstufen hinaufgestiegen werden. In der Rabatte befinden sich ein Wegweiser und eine Strassenlaterne. Der Wegweiser steht in der Ecke der Rabatte, die Strassenlaterne in einer Entfernung von ca. drei Metern davon vor dem Hauseingang. Die Post geht von einem Abstand von rund drei Metern von der Grundstücksgrenze aus und macht in ihrer Stellungnahme geltend, der Vorplatz diene ebenfalls als Abstellplatz für Fahrzeuge, weshalb der Briefkasten nicht immer zugänglich sei und der Zustellaufwand im Gegensatz zu einem Standort am Trottoirrand rechts der Einfahrt auf den Vorplatz erschwert sei.

13. Der Briefkasten soll an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, damit die Postsendungen möglichst vom öffentlichen Bereich her zugestellt werden können, ohne dass der Zustellvorgang durch die Nutzung des privaten Vorplatzes als Abstell- oder Parkfläche erschwert wird (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1 f.). Die Zustellung soll unabhängig vom benutzten Fahrzeug oder auch bei der Zustellung zu Fuss von allen Anbietern von Postdiensten effizient durchgeführt werden können. Gleichzeitig ist – wie von der Post vorgebracht – der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post ist, die Zustellung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H.).

14. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_827/2012, Erw. 4.6, ausgeführt, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspielraum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Urteil 2C_827/2012, Erw.

4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49).

15. Im konkret vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde ein Standort zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt akzeptiert, da der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden könne und dadurch die Zustellung nicht wesentlich erschwert werde. Diese Situation trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn obwohl der Briefkasten nur rund zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht, muss der Vorplatz und der Treppenaufgang für die Zustellung der Postsendungen benutzt werden, während bei einer Platzierung in der Ecke der Rabatte die Zustellung von Trottoir aus vorgenommen werden könnte. Obwohl dieser Unterschied im Einzelfall nicht gross erscheinen mag, darf nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Deshalb kann im vorliegenden Fall sehr wohl festgestellt werden, dass der Zustellaufwand um einiges geringer ausfallen würde, wenn der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wäre.

16. Die Gesuchsteller machen weiter geltend, die Post haben diesen Standort einmal genehmigt und die Post jahrelang zugestellt. Art.15 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung (AS 1998 1609) sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebenen Standort weder mehr als zehn Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt. Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung enthält Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung mehr betreffend den Briefkastenstandort, womit davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber altrechtliche Ausnahmen aus der Zeit vor 1974 nicht mehr ins neue Recht überführen wollte. Da die Gesuchsteller ihren Hinweis auf eine früher erteilte Bewilligung auch nicht belegen, können sie selbst aus der langjährigen Praxis der Duldung des nicht rechtskonformen Standorts durch die Post keinen Anspruch auf Beibehaltung ihres jetzigen Briefkastenstandorts ableiten. Somit ist die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen, wenn die Gesuchsteller ihren Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzen.

17. Wie die Post in ihrer Stellungnahme darlegt, kann der Briefkasten in der Rabatte neben der Einfahrt auf den Vorplatz aufgestellt werden, ohne dass er die Sicht bei der Ausfahrt aus dem Vorplatz oder dessen Nutzung als Parkplatz behindert.

18. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Dispositiv

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat.

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 6 — letto nella versione del 1 aprile 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Ordinanza sulle poste, Art. 31, Art. 73, Art. 74, Art. 75 e Art. 83 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 dicembre 2021 e 1 aprile 2026.
  • Legge sulle poste, Art. 10 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2026.