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VFG-19-2018

Verfügung 19/2018 betreffend Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 19/2018

vom 4. Oktober 2018

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

in Sachen

A_____, Gesuchstellerin vertreten durch B_____

gegen

Post CH AG Gesuchsgegnerin Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des neu erbauten Einfamilienhauses an der Adresse Z_____ 9, xxxx Y_____ (Parzelle Nr. ____). Die Liegenschaft steht an einer von zwei schmalen Trottoirs gesäumten Quartierstrasse. Eine gepflasterte und von Stützmauern aus Natursteinen umfasste Zufahrtsrampe (Breite ca. 8 m, inkl. Treppenstufen am linken Rand; gemessen ab Umgebungsplan) führt zu einem Vorplatz des Hauses. Der Hausbriefkasten befindet sich beim Übergang der Rampe zum Vorplatz in einem freistehenden Betonelement. Er ist knapp 9 m von der Grundstücksgrenze entfernt.

2. Nach Publikation des Baugesuchs informierte die Post CH AG (nachfolgend: Post) mit Schreiben vom 8. März 2017 die mit dem Projekt befasste C_____ GmbH, _____, über die geltenden Bestimmungen zu den Hausbriefkästen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte die Post der C_____ GmbH mit, die Hauszustellung mangels verordnungskonformen Hausbriefkastens nicht aufzunehmen.

3. Mit Gesuch vom 13. Februar 2018 gelangte das Architekturbüro B_____, an die PostCom und beantragte die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte es vor, dass das Haus «in einem Quartier von schönen grosszügig angelegten Villen» stehe und dass die Briefkastensituation andernorts im Quartier zu sehen und keine Ausnahme sei. Das Architekturbüro reichte namentlich eine Fotodokumentation ein. Mit Schreiben vom 8. März 2018 reichte es einen detaillierten Umgebungsplan nach. Am 3. April 2018 schickte es eine Vollmacht und einen Grundbuchauszug zu, welche die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse aufzeigen.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 die Abweisung des Gesuchs und zeigte auf einem Situationsplan zwei mögliche Briefkastenstandorte an der Grundstücksgrenze links und rechts der Zufahrt auf. Die Gesuchstellerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

5. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

6. Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft durch die Verweigerung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

7. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl.

Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

8. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten knapp neun Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann die Ästhetik nur bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten gemäss Bst. b bei der Standortwahl in Betracht gezogen werden. Die Aufzählung der Ausnahmen in Art. 75 Abs. 1 VPG ist abschliessend. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten ästhetischen Gründe können daher nicht berücksichtigt werden.

9. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze auf, links und rechts der Zufahrtsrampe. Die Standorte befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG.

10. Art 74 Abs. 1 VPG geht davon aus, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im vorliegenden Fall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchstellerin an der Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist daher verhältnismässig.

11. Indem die Gesuchstellerin auf ähnliche Briefkastensituationen im Quartier verweist, macht sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bekannt, dass die Post die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzt. Insbesondere bei Neu- und Umbauten verlangt sie, die Briefkastensituation verordnungskonform anzupassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2). Darüber hinaus ist auf der Fotodokumentation der Gesuchstellerin erkennbar, dass zumindest beim Nachbarhaus der Briefkasten an der Grundstücksgrenze steht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung ist zu verneinen.

12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht der Gesuchstellerin frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten. Die Post hat die Hauszustellung aufzunehmen, sobald die Gesuchstellerin einen verordnungskonformen Briefkasten einrichtet.

13. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Dispositiv

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): – Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 6 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Ordinanza sulle poste, Art. 31, Art. 73, Art. 74 e Art. 75 — letto nella versione del 28 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 dicembre 2021 e 1 aprile 2026.
  • Legge sulle poste, Art. 10 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2026.