Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

VFG-19-2023

Verfügung 19 2023 betreffend Briefkastenstandort -

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 19/2023

vom 19. Oktober 2023

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

in Sachen

A._______ und B._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Standort Hausbriefkasten

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses am Y___ 1 in xxxx Z. Die Liegenschaft ist über eine asphaltierte Zufahrt erreichbar. Der Hausbriefkasten ist weiter über einen grosszügigen, asphaltierten Vorplatz erreichbar, der auch als Parkfläche für Fahrzeuge dient. Der aktuelle Standort des Hausbriefkastens befindet sich ca. 14,2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er ist neben dem Hauseingang an der Hausfassade montiert.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 9. September 2022 an die Gesuchsteller und bat sie, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen und informierte sie, dass der Briefkasten ein genug grosses Brief- und Ablagefach enthalten muss, damit die Zustellung der Sendungen ohne Schwierigkeiten erfolgen kann. Mit Schreiben vom 14. November 2022 forderte die Post die Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 wies die Post die Gesuchsteller abermals auf die nicht erfolgte Umsetzung hin und kündigte die Einstellung der Hauszustellung an. Daraufhin meldeten sich die Gesuchsteller telefonisch bei der Post, um ihre Beschwerden zu äussern. Im Verlaufe des Monats Februar 2023 wurde der Hausbriefkasten der Gesuchsteller in seinen Massen der Verordnung angepasst, hingegen wurde die Standortvorgabe nicht umgesetzt. Der neue Hausbriefkasten wurde am alten Standort montiert.

3. Am 10. März 2023, wandten sich die Gesuchsteller an die PostCom, ersuchten um weitere Postzustellung wie bisher und gaben Folgendes an:

- die Vorgaben betreffend Briefkasten und Ablagefach seien eingehalten und der alte Briefkasten sei durch einen neuen mit Ablagefach ersetzt worden;

- der Postbote müsse sowieso zwingend auf ihr Grundstück fahren und parkieren, damit die Zubringerstrasse für den übrigen Verkehr nicht vollständig blockiert werde;

- der Gebäudevorplatz sei bis zum Hausbriefkasten befahrbar und biete zudem eine sichere, trockene Übergabemöglichkeit;

- der Briefkasten sei somit frei zugänglich.

4. Mit E-Mail vom 14. März 2023 bestätigte die Post der PostCom, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens weiterhin sicherstellen werde.

5. In der Stellungnahme vom 24. April 2023 bestand die Post auf ihrer Position. Sie machte geltend, dass:

- der Aktuelle Standort des Hausbriefkastens sich 14,2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befinde, was somit eine zusätzliche Wegstrecke für den Zustellboten von 28,4 Metern bedinge;

- der Vorplatz, der sich unmittelbar vor dem Hausbriefkasten befinde, diene als Parkfläche für Fahrzeuge, weshalb der Zustellbote den Hausbriefkasten nicht direkt anfahren könne. Der Zustellbote müsse sein Zustellfahrzeug jeweils an der Grundstücksgrenze abstellen und die Wegstrecke zu Fuss auf sich nehmen. Diese Wegstrecke oder ein allenfalls notwendiges Wendemanöver würden bei einem verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze entfallen, denn die Zustellung könne dann direkt ab Fahrzeug getätigt werden;

- es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zustellbote bei einem korrekten Standort des Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze den Verkehr blockieren würde. Allfällige Verkehrsbehinderungen durch einen Zustellboten auf einer kaum befahrenen Zufahrtstrasse (Zubringer) seien hinzunehmen.

6. Am 28. Mai 2023 nahmen die Gesuchsteller zum Schreiben vom 24. April 2023 Stellung und bestätigten, dass sie den bisherigen Standort des Briefkastens als rechtmässig betrachten. Zur Begründung gaben die Gesuchsteller Folgendes an:

- die zusätzliche Wegstrecke für den Zustellboten sei nicht 28,4 Metern lang, weil der Zustellbote nicht direkt auf der Strasse parkiere. In der Regel fahre er jeden Morgen über die Grundstücksgrenze auf ihr Grundstück und lege danach einen Weg von rund 10 Metern (Hin- und Rückweg) zum Briefkasten zurück;

- der Vorplatz des Hauses diene nur im hinteren Teil als Parkfläche für Fahrzeuge;

- der Zustellbote könne mit einer leichten Drehung des Steuerrades weiter über ihren Vorplatz auf die Strasse gelangen. Es brauche keine Wendemanöver;

- der Zustellbote würde den Verkehr auf beiden Seiten der Strasse völlig blockieren, wenn das Fahrzeug auf der Strasse stehen würde. Die Behauptung, es handle sich um einen sehr abgelegenen Ort, sei sehr schwer nachzuvollziehen: Sämtliche Mitarbeiter der nahegelegenen Reiterhöfe und auch der höher gelegenen Bergwirtschaft wählten jeden Morgen und Abend den Weg über Y_____. Im Sommer komme noch der land- und forstwirtschaftliche Verkehr dazu. Durch das Befahren des Grundstücks, könne eine Blockade der Strasse vermieden werden;

- die Zustellung am bisherigen Standort des Briefkastens sei verhältnismässig. Abschliessend gaben die Gesuchsteller an, dass sie einer Einschränkung der Häufigkeit der Hauszustellung zustimmen würden, anstatt ihren Briefkasten zu versetzen.

7. Am 3. Juli 2023 teilte die Post mit, dass sie auf Schlussbemerkungen verzichtet.

8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

Erwägungen

9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

11. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten

(Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

12. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allem verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 8; Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von ca. 14,2 Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Verordnungskonforme Standorte befinden sich beim Übergang des Vorplatzes zur Strasse.

13. Die Gesuchsteller beanstanden, dass der von der Post aufgezeigte Standort nicht tauglich sei. Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht.

14. Auch die von den Gesuchstellern vorgebrachte Behinderung des Verkehrs auf der Strasse kann nicht berücksichtigt werden. Weshalb eine Platzierung des Briefkastens an der Grundstücksgrenze den Verkehr auf der Strasse behindern würde, ist nicht ersichtlich. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, einen geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu finden und dafür auch gestalterische Kompromisse oder Einschränkungen in der von ihm bevorzugten Art der Nutzung seines Grundeigentums hinzunehmen (vgl. Verfügung PostCom 11/2019 vom 13. Juni 2019, Ziff. 15).

15. Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. 14,2 Metern zur Grundstücksgrenze verursacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Vorplatz befahrbar ist oder nicht. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es am Liegenschaftseigentümer, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.

16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung 4/5

verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

17. In Bezug auf den Vorschlag der Gesuchsteller, dass sie einer Einschränkung der Häufigkeit der Hauszustellung zustimmen würden, ist Folgendes festzuhalten: Für eine solche Vereinbarung besteht keine rechtliche Grundlage. Die Postverordnung erlaubt eine Ausnahme von den Standortbestimmungen nur in den in Art. 75 VPG genannten Gründen.

18. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Dispositiv

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Georges Champoud Michel Noguet Vize-Präsident Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sulle poste, Art. 31, Art. 73, Art. 74 e Art. 75 — letto nella versione del 1 dicembre 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026.