Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

VFG-20-2017

Verfügung 20/2017 betreffend Hauszustellung

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 20/2017

vom 5. Oktober 2017

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

07.09.2017

in Sachen

gegen

Post CH AG, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 6, 3030 Bern

betreffend

Aufnahme der Hauszustellung

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Am 22. Februar 2017 reichten die Gesuchsteller bei der PostCom eine "Aufsichtsanzeige" ein und beantragten, die Post sei anzuweisen, bei ihnen umgehend die Hauszustellung aufzunehmen. Sie brachten im Wesentlichen vor, sei wohnten seit dem 1. Dezember 2016 an dieser Adresse, es sei ihnen aber von der Post nie mitgeteilt worden, dass sie keine Hauszustellung hätten. Der zusätzliche Weg betrage für den Postboten 1,5 km hin und zurück oder 1,4 km, wenn sie den Briefkasten näher in Richtung Siedlungsgrenze aufstellen würden. Die vorgeschlagenen Ersatzlösungen seien alle unbefriedigend. Sie müssten nun die Post auf der Postagentur in H.______ abholen, die 8 km weit entfernt liege.

2. Am 1. März 2017 teilte das Fachsekretariat den Gesuchstellern mit, dass es in dieser Sache ein Verwaltungsverfahren eröffne, und bat die Post CH AG um Mitteilung, ob sie die Hauszustellung aufnehme und zumindest während des Verfahrens vor der PostCom erbringe.

3. Am 10. März 2017 lud das Fachsekretariat die Post zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 7. April 2017 ein.

4. Am 13. März 2017 teilte die Post CH AG dem Fachsekretariat mit, dass sie die Hauszustellung bei den Gesuchstellern nicht aufnehmen werde, da es sich um einen Neuzuzug in eine Liegenschaft handle, für die ihres Erachtens keine Pflicht zur Hauszustellung bestehe.

5. Am 6. April 2017 beantragte die Post CH AG der PostCom, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchsteller wohnten seit Dezember 2016 rund 1,5 km vom letzten Zustellpunkt in der Siedlung N._______ entfernt. Damit bestehe an ihrem Domizil keine Zustellpflicht. Sie habe ihnen drei Ersatzlösungen vorgeschlagen, die Gesuchsteller hätten aber keine akzeptiert. Der Post stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein grosser Spielraum bei der Anordnung von Ersatzlösungen zu und ihre Entscheidautonomie sei im betrieblich-operativen Bereich zu respektieren.

6. Die Gesuchsteller führten in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2017 aus, sie seien gerne bereit, ihren Hausbriefkasten 100 m näher in Richtung der nächstgelegenen Siedlung aufzustellen, wenn – wie von der Post angegeben – für diese kurze Strecke eine zusätzliche Wegzeit von 40 Sekunden notwendig sei. Sie hätten sich für die Messung der Wegzeit auf den Angestellten der Post verlassen, der den Weg mit seinem Privatfahrzeug zurückgelegt und die Zeit gemessen habe. Es sei nicht ihnen anzurechnen, wenn den nächstgelegenen zwei Häusern E._______ 1 und 3 die Postsendungen von S._______ her zugestellt würden. Ihnen wäre auch egal, wenn sie in jenen Zustellkreis umgeteilt würden. Die aktuell geltende Ersatzlösung, nämlich die Zustellung der Postsendungen in die Postagentur in H._______ in einer Distanz von 8 km, sei hingegen nicht zumutbar. Die Paketsendungen seien regelmässig erst einen Tag später zur Abholung bereit und es seien auch schon drei Pakete verloren gegangen. Ebenso störe es sie, wenn auf der Postagentur ihre Postsendungen und sogar eingeschriebene Briefe ohne Identitätsnachweis ausgeliefert würden.

7. Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2017 an ihrem Antrag vom 6. April 2017 auf Abweisung des Gesuchs fest und verwies nochmals darauf, dass die den Gesuchstellern angebotene Ersatzlösung angemessen sei. Sie wies darauf hin, dass die Ersatzlösung einen Briefkasten bei der Adresse N._______ 158, und nicht, wie irrtümlich in den Akten genannt, 168 vorsehe.

8. Am 26. Juni 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.

Erwägungen

9. Die PostCom beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung und erlässt die entsprechenden Verfügungen. Die PostCom ist eine Kommission im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und das VwVG ist auf das Verfahren vor der PostCom anwendbar (Art. 1 Abs. 1 VwVG).

10. Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14 - 17 PG (Art. 13 Abs. 1PG). Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 2 PG). Diese Ausnahmen von der Hauszustellung hat der Bundesrat in der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) geregelt. Die Post ist zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört und die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Buchstabe a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Art. 31 Abs. 1 VPG). Die Wegzeit von zwei Minuten ist laut Erläuterungsbericht zur Postverordnung als je eine Minute für den Hin- und Rückweg bzw. als zwei Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie bezieht sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km. Ob es sich um eine ganzjährig bewohnte Siedlung handelt beziehungsweise ein Haus zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung gehört, ist im Einzelfall zu beurteilen. Sofern sich vom betreffenden ganzjährig bewohnten Haus ausgehend innerhalb einer Hektare (100m x 100m) weitere vier ganzjährig bewohnte Häuser befinden, ist grundsätzlich von einer ganzjährig bewohnten Siedlung im Sinne des Postgesetzes und der Verordnung auszugehen. Auch Häuser, in denen sich wegen üblicher Abwesenheiten wie Ferien, Krankheit etc. eine gewisse Zeit keine Menschen aufhalten, gelten als ganzjährig bewohnt. Nicht darunter fallen hingegen Ferien- und Wochenendhäuser (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 17 f.; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

11. Das Haus der Gesuchsteller H._______ 6 liegt unweit der Gemeindegrenze von H._______ zu S._______. Vom Dorf H._______ ist es etwa 4 km entfernt. Die nächstgelegene Siedlung ist N._______, das rund 1 km entfernt südlich liegt. In der nächsten Umgebung befinden sich keine weiteren Häuser. Die zwei Häuser E._______ 1 und 3 sind etwa 500 m vom Haus der Gesuchsteller entfernt. Damit liegen das Haus der Gesuchsteller und die nächstgelegenen zwei Häuser nicht auf einer Fläche von einer Hektare und bilden auch aufgrund ihrer Anzahl von drei Häusern keine Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG. Das Haus der Gesuchsteller ist auch nicht in einer Wegzeit von zwei Minuten vom letzten Zustellpunkt in N._______ aus hin und zurück erreichbar, da die Wegstrecke hin und zurück vom letzten Zustellpunkt am Siedlungsende aus 1,5 km beträgt und der Weg zuerst über eine einspurige Nebenstrasse E._______ und dann über die noch schmalere Zufahrt zum Haus der Gesuchsteller führt, wo Fahrstrasse endet. Die Wegzeit vom Siedlungsende aus beträgt mehr als drei Minuten. Damit ist erstellt, dass das Haus der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Hauszustellung hat und die Post zurecht die Hauszustellung nicht aufgenommen hat.

12. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post den Gesuchstellern eine Ersatzlösung beim Haus N._______ 158, und damit weniger als einen Kilometer von ihrem Haus entfernt, angeboten. Diese Ersatzlösung erscheint angemessen. Da die alleinstehenden Häuser E._______ 1 und 3 keine Siedlung bilden, ist die Wegzeit von zwei Minuten, innert der die Zustellpflicht für alleinstehende Häuser besteht, nicht von diesen Häusern aus zu messen. Die Post war somit wegen der fehlenden Zustellpflicht auch nicht verpflichtet, den Gesuchstellern eine näherliegende

Ersatzlösung, z.B. entlang der Strasse E._______ an der Abzweigung zu ihrem Haus, anzubieten.

13. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. h Gebührenreglement der Postkommission [SR 783.018]).

Dispositiv

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: (O)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 1 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Ordinanza sulle poste, Art. 31 — letto nella versione del 28 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 dicembre 2021 e 1 aprile 2026.
  • Legge sulle poste, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16 e Art. 17 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2026.